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Datum: 04.08.2022

Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen für den Bürgerentscheid »Lebendige Innenstadt« am 18. September 2022 in der Stadt Ahrensburg

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -
als Gemeindeabstimmungsleiter

Amtliche Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilungvon Abstimmungsscheinen für den Bürgerentscheid „Lebendige Innenstadt“
am 18. September 2022 in der Stadt Ahrensburg

1.        Das Abstimmungsverzeichnis für den Bürgerentscheid der Stadt Ahrensburg wird in der Zeit vom 29. August 2022 bis zum 2. September 2022, an den Wochentagen Montag, Dienstag,
           Mittwoch und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Briefabstimmungsbüro der Stadt Ahrensburg, Container vor dem Rathaus,
           Manfred-Samusch-Straße 5, für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu Ihrer Person im
           Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine stimmberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im
           Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
           Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des
           Bundesmeldegesetzes besteht.

           Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

           Abstimmen kann nur, wer in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

2.        Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 2. September 2022 bis 12:00 Uhr bei
           dem Gemeindeabstimmungsleiter der Stadt Ahrensburg, Briefabstimmungsbüro im Container vor dem Rathaus, Manfred-Samusch-Straße 5, 22926 Ahrensburg,
           Einspruch einlegen.
           Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

3.        Stimmberechtigte, die in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 28. August 2022 eine Abstimmungsbenachrichtigung.

           Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr,
           das Abstimmungsrecht nicht ausüben zu können.

4.        Wer einen Abstimmungsschein hat, kann an der Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsbezirk dieser Gemeinde oder durch Briefabstimmung teilnehmen.

5.         Einen Abstimmungsschein erhält auf Antrag

            5.1       eine stimmberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,

            5.2       eine stimmberechtigte Person, die nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,

                        a)  wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

                        b)  wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder

                        c)  wenn ihr Abstimmungsrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Abstimmungsverzeichnisnisses dem
                             Abstimmungsleiter bekannt geworden ist.

Stimmberechtigte, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, können Abstimmungsscheine bis zum 16. September 2022, 12.00 Uhr, bei der Gemeindeabstimmungsbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonst dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.

Briefabstimmungsanträge können online unter www.ahrensburg.de
bis zum 14.09.2022, 12.00 Uhr gestellt werden!

Nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buschstabe a) bis c) angegebenen Gründen Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15:00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine stimmberechtigte Person, die im Abstimmverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

6.         Die stimmberechtigte Person erhält mit dem Abstimmungsschein zugleich

      • einen amtlichen Stimmzettel,
      • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
      • einen amtlichen hellroten Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindeabstimmungsbehörde und
      • ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

    Einer anderen als der stimmberechtigten Person persönlich dürfen der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden
    wenn der von der stimmberechtigten Person unterschriebene Abstimmungsscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung eines Abstimmungsscheines oder
    eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen vorgelegt wird.

           Bei der Briefabstimmung muss die Abstimmende oder der Abstimmende den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel im Stimmzettelumschlag und dem Abstimmungsschein
           so rechtzeitig an die Gemeindeabstimmungsbehörde absenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18:00 Uhr eingehen kann.

           Der Abstimmungsbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindeabstimmungsbehörde abgegeben werden. Wer erst am Abstimmungstag den Abstimmungsbrief abgeben will,
           muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Abstimmungsvorstand des auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Abstimmungsbezirks zugeht.

Ahrensburg, den 2. August 2022

gez. Eckart Boege
Der Bürgermeister
als Gemeindeabstimmungsleiter

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