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Datum: 26.08.2021

Bundestagswahl 2021

Amtliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021

                                               

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Ahrensburg wird in der Zeit vom 6. September 2021 bis 10. September 2021 während der Öffnungszeiten für das Briefwahlbüro im Rathaus, Zimmer 32, Manfred-Samusch-Straße 5, 22926 Ahrensburg (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

    Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist vom 06. bis 10. September 2021 bis 12.00 Uhr, beim Wahlleiter der Stadt Ahrensburg, Rathaus, Zimmer H5, Manfred-Samusch-Str. 5, 22926 Ahrensburg, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

  3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 5. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

     Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises 10 Herzogtum-Lauenburg – Stormarn-Süd,

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
  • oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

    5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 5. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz der Bundeswahlordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder die Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindebehörde bekannt geworden ist.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 24. September 2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder elektronisch beantragen. 

Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonst dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

Briefwahlanträge können online unter www.ahrensburg.de gestellt werden.


Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig, oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindebehörde absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann.

Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindebehörde abgegeben werden.

Ahrensburg, 25. August 2021

gez. Michael Sarach
Wahlleiter

27.08.2021 - Bekanntmachungsdatum

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