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Datum: 06.10.2021

Amtliche Bekanntmachung der 3. Änderung der Stadtverordnung über Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Ahrensburg (Parkgebührenverordnung) vom 25.06.2012            

Präambel

Aufgrund des § 55 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H., S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften im Landesverwaltungsgesetz (LVwGPORÄndG) vom 26.02.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 05.03.2003 (BGBl. I, S. 310, berichtigt BGBl. I S. 919) und der Landesverordnung über Parkgebühren vom 12.04.1990 (GVOBl. Schl.-H., S. 264) - jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen - wird zur Stadtverordnung über Parkgebühren auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Ahrensburg vom 25.06.2012, in der Fassung der 1. Änderung vom 23.01.2017 und der 2. Änderung vom 25.06.2019, nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg am 27.09.2021, folgende 3. Änderung erlassen:


Artikel I

Änderung der Stadtverordnung

§ 1 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

§ 1 Allgemeines

(3) Die Gebührenpflicht besteht auf allen nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung als öffentliche Parkflächen ausgewiesenen Straßen und Plätzen montags bis freitags in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr sowie samstags in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr.

§ 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 2 Höhe der Parkgebühr

(1) Im Kernbereich der Innenstadt beträgt die Mindestgebühr 0,60 € für die ersten 60 Minuten sowie 0,10 € je weitere angefangene 5 Minuten. Der Kernbereich der Innenstadt umfasst den Parkraum auf öffentlichen Verkehrsflächen der nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze:

  • Rathausplatz
  • Manfred-Samusch-Straße
  • Lehmannstieg
  • Lohe zwischen Große Straße und Carl-Barckmann-Straße
  • Große Straße zwischen Königstraße und Bei der Doppeleiche
  • Königstraße
  • Neue Straße
  • Manhagener Allee zwischen Rondeel und Neue Straße sowie Erika-KeckStraße und Lohkoppel
  • Hagener Allee zwischen Rondeel und Heinz-Beusen-Stieg
  • Nordöstlicher Bereich der Bahnhofstraße einschließlich Wilhelmstraße
  • Hamburger Straße westlich des Woldenhorn bis zur südlichen Einmündung in die Stormarnstraße in Richtung Bahnhofstraße
  • Stormarnplatz nebst provisorischem Parkplatz westlich des Rathauses
  • Parkplatz „Alte Reitbahn“ (solange vorhanden)
  • Stormarnstraße im Bereich zwischen den Straßen An der Reitbahn und Klaus-Groth-Straße

(2) Die Höchstparkdauer beträgt 3 Stunden.

(3) Auf dem Parkplatz Alte Reitbahn (solange vorhanden), in der Stormarnstraße zwischen den Straßen An der Reitbahn und Klaus-Groth-Straße sowie im nordöstlichen Bereich der Bahnhofstraße einschließlich der Wilhelmstraße beträgt die Tagesparkgebühr für den Parkraum auf öffentlichen Verkehrsflächen 2,40 €. Für eine Parkdauer bis 150 Minuten gelten die in Absatz 1 genannten Gebühren.

(4) Die Erstattung von Gebühren für nicht genutzte Parkzeit wird ausgeschlossen.

(5) Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung können außer am Parkscheinautomaten auch über Handysysteme entrichtet werden. Bei der Nutzung von Handysystemen wird nur die tatsächliche Parkzeit minutengenau abgerechnet.

§ 3 wird wie folgt neu eingefügt:

§ 3 Umsatzsteuer

(1) Auf den nachfolgend aufgeführten Plätzen werden die nach § 2 erhobenen Parkgebühren ab dem 01.01.2022 umsatzsteuerpflichtig:

  • Rathausplatz
  • Manfred-Samusch-Straße
  • Provisorischer Parkplatz des Stormarnplatzes westlich des Rathauses
  • Stormarnplatz westlich des „JuKi 42“ (An der Reitbahn 2) bis zur Einmündung in die Stormarnstraße
  • Parkplatz „Alte Reitbahn“ (solange vorhanden)

(2) Die Parkgebühren nach Maßgabe des Abs. 1 verstehen sich inklusive der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese 3. Änderung der Stadtverordnung tritt am 15.10.2021 in Kraft.


Ahrensburg, 29.09.2021

gez. Michael Sarach
Bürgermeister


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