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Datum: 19.01.2022

Öffentliche Auslegung des Entwurfs der
zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 54

STADT AHRENSBURG
– Der Bürgermeister –

14.01.2022

Amtliche Bekanntmachung

der Öffentliche Auslegung des Entwurfs der zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 54 für das Gebiet: nördlicher Teil des Bebauungsplans Nr. 54, südlich der Ladestraße und nördlich der Bogenstraße auf Höhe der Wendeschleife in einer Länge von ca. 130 m, umfasst die Flurstücke 240, 241, 59 und 58, Flur 17, Gemarkung Ahrensburg nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 3 Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG)

Der vom Bau- und Planungsausschuss in der Sitzung vom 01.12.2021 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 54, 2. Änderung der Stadt Ahrensburg für den nördlichen Teil des Bebauungsplans Nr. 54, südlich der Ladestraße und nördlich der Bogenstraße auf Höhe der Wendeschleife in einer Länge von ca. 130 m (Flurstücke 240, 241, 59 und 58, Flur 17, Gemarkung Ahrensburg) und die Begründung sind gem. § 3 Abs. 1 PlanSIG vom

04.02.2021 bis 07.03.2022

auf der Internetseite der Stadt Ahrensburg (www.ahrensburg.de) sowie über den digitalen Atlas Nord (https://danord.gdi-sh.de) abrufbar

Zusätzlich können gem. § 3 Abs. 2 PlanSIG die Unterlagen auf Nachfrage beim Fachdienst IV.2 Stadtplanung Bauaufsicht unter der Telefonnummer 04102 77 234 oder – 168 während der Dienststunden angefordert werden.

Folgende umweltrelevante Informationen sind für das oben genannte Gebiet verfügbar:

(1)  Landschaftsplan

(2)  Lärmaktionsplanung

(3)  Bodengutachten

(4)  Untersuchung zum Wasserhaushalt

(5)  Lärmgutachten zu den Themen Verkehr und Gewerbe

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und die umweltrelevanten Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich, persönlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung unter den o.g. Telefonnummern oder per Email an konstantin.niewelt@ahrensburg.de abgeben.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Art. 13 DSGVO), das mit veröffentlicht wird.

gez. Michael Sarach
Bürgermeister

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