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Ortsgestaltungssatzung der Stadt Ahrensburg

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Allgemeine Anforderungen, Zeichnung

§ 4 Baukörper

§ 5 Fassaden, Zeichnung

§ 6 Dächer

§ 7 Wandöffnungen und Schutzdächer

§ 8 Material

§ 9 Farben

§ 10 Antennen

§ 11 Werbeanlagen und Warenautomaten

§ 12 Inkrafttreten, Zeichnung

Präambel

Aufgrund des § 111 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 08. September 1980 und mit Genehmigung des Innenministers vom 26. November 1980 (AZ.: IV 830b-515 612-62.1) folgende Satzung erlassen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle straßenseitigen Gebäudeansichten und die vordere Dachfront der Grundstücke, die an den im anliegenden Plan gekennzeichneten Abschnitten der Straßen Am Alten Markt, Bei der Alten Kate, Große Straße, Rondeel, Hamburger Straße, Hagener Allee, Manhagener Allee, Rathausstraße, Lohe, Neue Straße sowie an die gekennzeichneten Abschnitte der Straßeneinmündungen grenzen. Dieses gilt auch für alle von den Straßen aus sichtbaren Gebäudeansichten. Ein Lageplan im Maßstab 1 : 1000 mit Hausnummern und genau abgegrenzten Bereichen (Flurstücken) ist ein Teil der Satzung.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Landesbauordnung.

(2) Diese Satzung gilt nicht, soweit für die in § 1 festgelegten Gebiete der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 43 nach § 30 Bundesbaugesetz etwas anderes festsetzt. Hier gelten nur die ergänzenden Bestimmungen.

§ 3 Allgemeine Anforderungen

Neubauten und bauliche Veränderungen müssen sich nach Maßgabe der §§ 4 - 11, insbesondere hinsichtlich Gebäude und Dachform, Größe und Proportionen, Ausbildung der Wandfläche einschließlich Reliefbildung, Öffnungen und Gliederung sowie konstruktiver Struktur, Oberflächenwirkung und Farbe in das Straßenbild einfügen.

§ 4 Baukörper

(1) Neubau und bauliche Veränderungen, welche eine Frontlänge von 12 m überschreiten, sind durch vertikale Gliederung zu gestalten, sodass eine kleinteilige Grundstücksstruktur in der Straße erkennbar bleibt.

Ausnahmen sind zulässig, wenn die Abweichung der ursprünglichen Grundstücksbreite entspricht.

(2) In den Straßen Am Alten Markt, Bei der Alten Kate, Rondeel, Hagener Allee und Manhagener Allee ist bei Umbau vorhandener Brandgassen und Bauwiche deren optische Wirkung dadurch zu erhalten, dass der neue Baukörper einschließlich des Daches im Bereich der Brandgassen und Bauwiche gegenüber der vorhandenen vorderen Bauflucht deutlich zurücktritt. Von der örtlichen vorhandenen Breite kann in Ausnahmen abgewichen werden, um durch Anlage von Treppenhäusern diese Gliederung zu erreichen.

§ 5 Fassaden

(1) Nebeneinander liegende Fassaden sind unterschiedlich zu gestalten. Fassadenwiederholungen, wie symmetrische Anordnungen und Zwillingsbildungen, sind unzulässig.

(2) Die vertikale Gliederung der Fassaden ist durch vertikal durchlaufende Vor- und Rücksprünge, Erker, Fensterreihen, unterschiedliche Materialien, Farben usw. zu betonen.

(3) Die Tiefe der vertikalen Vor- und Rücksprünge gegenüber der Bauflucht darf 1 m nicht überschreiten.

(4) Im Erdgeschoss sind bei Schaufensterfronten und Eingangsbereichen Rücksprünge bis zu einer Tiefe von 2,0 m zulässig.

§ 6 Dächer

(1) Durchlaufende Dächer über gegliederten Baukörpern sind unzulässig. Es sind Satteldächer oder verwandte Dachformen - wie Mansardendächer - vorzusehen.

(2) Dachaufbauten sind gestalterisch und konstruktiv der Dachfläche anzupassen. Technisch notwendige Dachaufbauten sollen auf der Gebäuderückseite angeordnet werden. Bei giebelständigen Häusern sind diese in der hinteren Gebäudehälfte anzuordnen.

(3) Die Summe der Länge von Dachaufbauten und -einschnitten darf die Hälfte der Trauflänge nicht überschreiten. Zum seitlichen Rand der jeweiligen Dachfläche ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten.

(4) Die Dachfläche zwischen Traufe und Unterkante Gaube und die Dachfläche zwischen Oberkante Gaube und First muss jeweils – in der Dachschräge gemessen ‑ mindestens 1 m betragen.

Das Gleiche gilt sinngemäß für Dacheinschnitte.

§ 7 Wandöffnungen und Schutzdächer

(1) Fassaden müssen in jedem Geschoss durch Öffnungen (Fenster, Türen usw.) untergliedert werden.

(2) Es sind mit Ausnahme der Schaufensterzone Fensterformen zu verwenden, die die vertikale Gliederung der Fassade unterstreichen.

(3) Kragplatten, Schutzdächer oder ähnliche bauliche Elemente sind zulässig, wenn sie die vertikale Fassadengliederung berücksichtigen. Vertikale Gliederungselemente dürfen nicht überschritten werden.

(4) Schaufenster sind aus der Gesamtfassade des einzelnen Gebäudes zu entwickeln und müssen sich dieser unterordnen. Die vertikale Gliederung der Gesamtfassade darf nicht beeinträchtigt werden.

(5) Schaufenster sind im Bereich Am Alten Markt, Bei der Alten Kate und der Großen Straße sowie in den Einmündungsbereichen zu diesen Straßen nur im Erdgeschoss zulässig.

§ 8 Material

(1) Die Fassaden der Gebäude an der Großen Straße, Am Alten Markt, Bei der Alten Kate und in den Einmündungsbereichen zu diesen Straßen sind mit rotem Sichtmauerwerk (RAL-Farbenreihe 3000 "rot" mit Ausnahme der Nummern 3014 altrosa, 3015 hellrosa, 3017 rosé, 3018 erdbeerrot, 3019 reflexrot, 3022 lachsrot, 3024 leuchtrot, 3026 leuchthellrot und 3030 hochreflexrot) und/oder braunem Sichtmauerwerk (RAL-Farbenreihe 8000 "braun" mit Ausnahme der Nummern 8000 grünbraun, 8001 ockerbraun, 8017 schokoladenbraun, 8019 graubraun, 8022 schwarzbraun und 8026 reflexbraun) zu verblenden.

(2) Einzelne Bauteile können mit anderen Materialien verkleidet werden. Unzulässig sind Materialien mit glänzender Oberfläche, Mauerwerksimitation oder Kunststoffverkleidungen. Metallverkleidungen, die durch Oxydation nachdunkeln und matt werden, sind zugelassen.

(3) Metallisch glänzende Fensterrahmen und Türen sind unzulässig.

(4) Großflächiges Dacheindeckungsmaterial ist unzulässig.

§ 9 Farben

(1) Für die Fassadenteile, die nicht durch § 8 erfasst werden, sind folgende Farbtöne nach Farbregister RAL 840 HR - Herausgeber: RAL, Ausschuss für Lieferbedingungen und Gütersicherung, Frankfurt/Main - zulässig:

Hilfsbezeichnungen für RAL-Farben

Farbreihe "gelb"

RAL 1000 grünbeige

RAL 1001 beige

RAL 1002 sandgelb

RAL 1004 goldgelb

RAL 1011 braunbeige

RAL 1013 perlweiß

RAL 1014 elfenbein

RAL 1015 hellelfenbein

RAL 1017 safrangelb

RAL 1018 zinkgelb

RAL 1019 graubeige

RAL 1020 olivgelb

RAL 1021 kadmiumgelb

RAL 1024 ockergelb

RAL 1027 currygelb

Farbreihe "blau"

RAL 5000 violettblau

RAL 5001 grünblau

RAL 5007 brillantblau

RAL 5009 azurblau

RAL 5014 taubenblau

Farbreihe "grün"

RAL 6003 olivgrün

RAL 6010 grasgrün

RAL 6011 resedagrün

RAL 6013 schilfgrün

RAL 6014 gelboliv

RAL 6021 blassgrün

RAL 6025 farngrün

RAL 6028 kiefergrün

Farbreihe "grau"

RAL 7002 olivgrau

RAL 7003 moosgrau

RAL 7005 mausgrau

RAL 7006 beigegrau

RAL 7009 grüngrau

RAL 7010 zeltgrau

RAL 7022 umbragrau

RAL 7023 betongrau

RAL 7030 steingrau

RAL 7032 kieselgrau

RAL 7033 zementgrau

RAL 7034 gelbgrau

RAL 7035 lichtgrau

RAL 7036 platingrau

RAL 7037 staubgrau

RAL 7038 achatgrau

RAL 7039 quarzgrau

Farbreihe "orange"

RAL 2000 gelborange

RAL 2001 rotorange

RAL 2002 blutorange

RAL 2003 pastellorange

RAL 2004 reinorange

Farbreihe "rot"

RAL 3000 feuerrot

RAL 3003 rubinrot

RAL 3004 purpurrot

RAL 3005 weinrot

RAL 3007 schwarzrot

RAL 3009 oxidrot

RAL 3011 braunrot

RAL 3012 beigerot

RAL 3013 tomatenrot

RAL 3016 korallenrot

RAL 3022 lachsrot

Farbreihe "lila/violett"

RAL 4001 rotlila

RAL 4002 rotviolett

Farbreihe "weiß/Aluminium/schwarz

RAL 9001 cremeweiß

RAL 9002 grauweiß

RAL 9010 reinweiß

RAL 9018 papyrusweiß

RAL – F , Reflexfarben sind nicht zugelassen

Farbreihe "braun"

RAL 8003 lehmbraun

RAL 8004 kupferbraun

RAL 8007 rehbraun

RAL 8008 olivbraun

RAL 8011 nussbraun

RAL 8012 rotbraun

RAL 8014 sepiabraun

RAL 8015 kastanienbraun

RAL 8016 mahagonibraun

RAL 8023 orangebraun

RAL 8024 beigebraun

RAL 8025 blassbraun

(2) Zwischentöne und Farbabstufungen, die keine monochrome Farbwirkung hervorrufen und sich im Rahmen der RAL-Farbtöne bewegen, sind zulässig.

§ 10 Antennen

(1) Außenantennen sind außerhalb der von der Straße aus sichtbaren Fassaden und Dachansichten anzubringen.

(2) Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen dürfen nur Gemeinschaftsantennen angebracht werden.

§ 11 Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Werbeanlagen sollen farblich auf die Fassade und auf benachbarte Werbeanlagen abgestimmt werden.

(2) Werbeanlagen und Warenautomaten dürfen die senkrechten und horizontalen Bauglieder nicht überschneiden. Sie sind in den Straßen Am Alten Markt, Bei der Alten Kate, in der Großen Straße, Lohe, Neue Straße und in den im Plan gekennzeichneten Einmündungsbereichen zu diesen Straßen auf das Erdgeschoss bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zu begrenzen.

(3) Werbeanlagen, die in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen, sind nur als handwerklich gestaltete Berufsschilder bis zu einer Größe von 0,5 m² zulässig.

(4) In der Straße Am Alten Markt sind nur Werbeanlagen bis zu 0,15 m² je lfdm Frontlänge zulässig. In den Straßen Bei der Alten Kate, Hagener Allee, Manhagener Allee sind nur Werbeanlagen bis zu 0,25 m² je lfdm Frontlänge zulässig. In der Großen Straße und Hamburger Straße sind nur Werbeanlagen bis zu 0,3 m² je lfdm Frontlänge zulässig. Die Gesamtfläche je Werbeanlage darf 3 m² nicht übersteigen. Als Fläche gilt bei nicht rechteckiger Form der Werbeanlage das Rechteck, das die Anlage umschließt.

(5) Unzulässig sind:

a) Werbeanlagen mit wechselndem Licht und bewegtem Licht

b) Lichtwerbung in Leucht- und Reflexfarben

c) Werbeanlagen in den Grünflächen, Freiflächen sowie unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke an Bäumen, Einfriedigungen, Straßenleuchten usw.

(6) Unzulässig sind in den Straßen Am Alten Markt, Bei der Alten Kate, in der Großen Straße, Lohe, Neue Straße und den im Plan dargestellten Einmündungsbereichen zu diesen Straßen Plakatwerbung und Beschriftung auf Wandflächen, Werbeträgern und auf der Außen- oder Innenseite von Fensterflächen.

(7) Spannbänder und Fahnen zu Werbezwecken dürfen nur für die Dauer zeitlich begrenzter Sonderveranstaltungen angebracht werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ahrensburg, den 10. Dezember 1980

Stadt Ahrensburg

Der Magistrat

 

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Erläuterung zum Lageplan des Titelblattes

Der abgebildete Lageplan ist nur eine Verkleinerung. Für die Satzung ist ein Plan im Maßstab 1:1000 mit Hausnummern und genau abgegrenzten Bereichen (Flurstücken) beigefügt.

Hinweise zur Satzung der Stadt Ahrensburg:

Das zunehmende Bewusstsein der Öffentlichkeit bei der Baugestaltung der Innenstadt hat die Stadt Ahrensburg veranlasst, sich intensiver mit den Fragen des Stadtbildes und des Stadtimages als einem Teilgebiet der Stadtplanung auseinander zu setzen. Die Stadt hat beschlossen, weitergehende örtliche Bauvorschriften in Form einer Ortsgestaltungssatzung zu erlassen.

Die Stadt Ahrensburg ist bestrebt, die Gestaltung der Neubebauung für den Innenstadtbereich in einer Satzung zu regeln, weil dieser von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung ist.

Insbesondere sollen die geringen Grundstücksbreiten und die Individualität von Einzelhäusern erhalten bleiben. Die Festlegung von einzelnen Gestaltungselementen einer Fassade, wie sichtbare Dachflächen, Wandöffnungen, Schutzdächer, Werbeanlagen und Warenautomaten, sollen die Feingliedrigkeit der Fassade unterstützen und die übermäßige Zunahme von Werbeeinrichtungen verhüten, welche die Erscheinungsform eines Gebäudes stark beeinträchtigen. Die Flächen von Werbeanlagen sollen zusammen mit Neu-, Um- und Erweiterungsbauten geplant werden. Die Festlegung hinsichtlich Material und Farbe sollen den Gesamtcharakter einer Straße fördern und Entgleisungen vermeiden helfen. Die zulässigen Farben können beim Stadtplanungsamt in einer Farbkartei eingesehen werden.

Von den Vorschriften dieser Satzung kann eine Befreiung nach § 89 Landesbauordnung erteilt werden.

Als Anlage zu dieser Satzung sind die eingetragenen Kulturdenkmale des Satzungsbereiches mit ihren Umgebungsschutzbereichen nachrichtlich beigefügt.

Ahrensburg, den 10. Dezember 1980

STADT AHRENSBURG
Der Magistrat

Hier können Sie die Ortsgestaltungssatzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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