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Satzung über das Anbringen von Hausnummern und Hinweisschildern in der Stadt Ahrensburg

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Hausnummern

§ 2 Hinweisschilder (Straßennamenschilder)

§ 3 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 6. April 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 90), des § 47 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22.06.1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein, Seite 237) und des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 18.04.1977 wird folgende Satzung erlassen:

§ 1 Hausnummern

  1. Alle bebauten Grundstücke sind durch Hausnummern zu kennzeichnen, die von der Stadt Ahrensburg bestimmt werden. Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück in geeigneter Form auf seine Kosten zu numerieren. Das Hausnummernschild soll das Haus eindeutig und von der Straße klar erkennbar bezeichnen.

  2. Hat ein Gebäude mehrere von der Straßenseite abgewandte Hauseingänge, so ist an der Ecke zur Straßenseite zusätzlich eine Sammelnummer anzubringen. Die Kosten tragen alle betroffenen Eigentümer gemeinsam.

  3. Als Normschilder sind nur Schilder mit blauem Grund und weißer Schrift zugelassen. Nummernleuchten (Sammelnummernleuchten) sollen dort angebracht werden, wo dies die gute Erkennbarkeit erfordert.

  4. Falls die Umnummerierung von Straßen oder Straßenteilen durch Maßnahmen der Stadt Ahrensburg erforderlich wird, ist die Stadt Ahrensburg verpflichtet, neue Norm-Hausnummernschilder auf Ihre Kosten zu beschaffen und anzubringen.

 § 2 Hinweisschilder (Straßennamenschilder)

  1. Die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art haben ohne Entschädigung zu dulden, dass an ihren Gebäuden, Einfriedigungen oder Vorgartenmauern oder auf ihrem Grundstück Hinweisschilder aufgestellt oder angebracht, verändert oder ausgebessert werden, die zur Bezeichnung von Straßen dienen. Die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art sind vorher zu benachrichtigen.

  2. Die Stadt hat die Schäden zu beseitigen, die durch das Anbringen, Verändern, Ausbessern oder auch Entfernen der in Absatz 1 genannten Hinweisschilder entstehen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Ahrensburg, 3. Mai 1977

Stadt Ahrensburg

Der Magistrat

 

Hier können Sie die Satzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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