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Inhalt

Satzung der Stadt Ahrensburg zur Erhebung von Kostenerstattungsansprüchen nach den §§ 135a - 135c BauGB

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen

§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

§ 7 Ablösung

§ 8 Erhebung von Daten

§ 9 Inkrafttreten

Anlage

 

Aufgrund des § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1997 (BGBl. I S. 2902) - in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 23.07.1996 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 529) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg am 25.05.1998 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

  1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

  2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dieses gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB

§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten 

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittel.

§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt.

Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen

Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

§ 7 Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§ 8 Erhebung von Daten

(1) Die Stadt Ahrensburg wird im Rahmen der Berechnung und Veranlagung von Kostenerstattungsansprüchen nach dieser Satzung personen- und betriebsbezogene Daten wie Grundstücksbezeichnungen, Grundbuchbezeichnungen, Grundstücksgrößen, Grundstücksnutzungen, Maße von Bebauungen, Eigentümerverhältnisse, dingliche Rechte und Anschriften von Eigentümern/Eigentümerinnen oder dinglich Berechtigten verarbeiten.

(2) Die entsprechenden Daten werden erhoben von den Kostenerstattungspflichtigen, aus Unterlagen - wie z.B. Liegenschaftsbüchern, Grundbüchern, Abgabendateien, Bauakten und Bebauungsplänen -.

Die Daten können durch berechtigte Dritte - wie andere Kostenerstattungspflichtige oder ihre Beauftragten - im Rahmen des Veranlagungsverfahrens eingesehen werden.

(3) Die Stadt Ahrensburg ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Kostenerstattungspflichtigen und von nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Kostenerstattungspflichtigen mit den für die Kostenerstattungserhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Kostenerstattung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(4) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz ‑ LDSG ‑) vom 12.03.1996.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Ahrensburg zur Erhebung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 8 a Bundesnaturschutzgesetz vom 16.06.1994 außer Kraft.

 

Ahrensburg, den 23. Juni 1998

Stadt Ahrensburg

gez. Pepper
Bürgermeisterin

 

Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Ahrensburg zur Erhebung von Kostenerstattungsansprüchen nach den §§ 135 a - 135 c BauGB

Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 

1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern

1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gem. DIN 18916

  • Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20

  • Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe

  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre

1.2 Anpflanzung von Gehölzen, frei wachsenden Hecken und Waldmänteln

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

  • Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch

  • Je 100 m² je ein Baum I. Ordnung, zwei Bäume II. Ordnung, fünf Heister und 40 Sträucher

  • Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen

  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

1.3 Anlage standortgerechter Wälder

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

  • Aufforstung mit standortgerechten Arten

  • 3.500 Stück je ha, Pflanzen 3- bis 5-jährig, Höhe 80 - 120 cm

  • Erstellung von Schutzeinrichtungen

  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

1.4 Schaffung von Streuobstwiesen

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

  • Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume

  • je 100 m² ein Obstbaum der Sortierung 10/12

  • Einsaat Gras-/Kräutermischung

  • Erstellung von Schutzeinrichtungen

  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

  • Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochtonem Saatgut

  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen

2.1 Herstellung von Stillgewässern

  • Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens

  • Gegebenenfalls Abdichtung des Untergrundes

  • Anpflanzung standortheimischer Pflanzen

  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern

  • Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen

  • Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben

  • Anpflanzung standortheimischer Pflanzen

  • Entschlammung

  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

3. Begrünung von baulichen Anlagen

3.1 Fassadenbegrünung

  • Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen

  • Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen

  • eine Pflanze je 2 lfdm

  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre

3.2 Dachbegrünung

  • Intensive Begrünung von Dachflächen

  • Extensive Begrünung von Dachflächen

  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

4.1 Entsiegelung befestigter Flächen

  • Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge

  • Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten

  • Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten

  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

  • Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung

  • Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen

  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5. Maßnahmen zur Extensivierung

5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache

  • Nutzungsaufgabe

  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur

  • Gegebenenfalls Abtragen und Abtransport des Oberbodens

  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland

  • Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens

  • Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern

  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland

  • Nutzungsreduzierung

  • Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts

  • Bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen

  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

 

Hier können Sie die Satzung inklusive Anhang als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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