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Inhalt

Gemeinsame Vereinbarung über die Einrichtung und Betrieb von Kindertagesstätten in Ahrensburg

Inhaltsverzeichnis

Gemeinsame Vereinbarung

Vorbemerkung

1. Leistungsangebot

2. Aufnahmekapazität/Gruppenstärken

3. Betreuungsangebot

4. Gemeinsame Verwaltungsstelle

5. Aufnahmeverfahren, Gebühren/Beiträge, Ermäßigungen

6. Folgelasten, Zuschussbedarf

7. Gemeinsamer Ausschuss/Beiräte

8. Beitritt anderer Träger

9. Inkrafttreten, Kündigung

Gemeinsame Vereinbarung über Einrichtung und Betrieb von Kindertagesstätten in Ahrensburg

Zwischen

  1. der Stadt Ahrensburg, Manfred-Samusch-Straße 5, 22926 Ahrensburg
    - vertreten durch den Bürgermeister Michael Sarach -

  2. der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ahrensburg, Am Alten Markt 7, 22926 Ahrensburg
    - vertreten durch den Kirchengemeinderat -

  3. der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien,  Adolfstraße 1, 22926 Ahrensburg
    - vertreten durch den Kirchenvorstand -

  4. dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Stormarn e.V., Grabauer Straße 17, 23843 Bad Oldesloe
    - vertreten durch den Vorstand -

  5. Lebenshilfewerk Stormarn gGmbH, Erika-Keck-Straße 4, 22926 Ahrensburg
    - vertreten durch die Geschäftsführung 

  6. AWO, Soziale Dienstleistungen gGmbH, Große Straße 28-30, 22926 Ahrensburg
    - vertreten durch die Geschäftsführung -

  7. WFE gGmbH, Manhagener Allee 66–68, 22926 Ahrensburg
    - vertreten durch die Geschäftsführung 

  8. Elbkinder Vereinigung KiTa’s Nord gGmbH, Oberstraße 14 b, 20144 Hamburg
    - vertreten durch die Geschäftsführung -

- nachfolgend „Träger“ genannt -

wird entsprechend den §§ 18 Abs. 4, 31. Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein (Ki-TaG), 121 ff. Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) folgende Vereinbarung geschlossen:

Vorbemerkung:

Die Träger zu 1. bis 8 . betreiben in Ahrensburg Kindertageseinrichtungen. Sie sind sich darüber einig, dass ihre Kindertageseinrichtungen als sozialpädagogische Einrichtungen einen eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag und somit öffentliche Aufgaben erfüllen.

Die Erfüllung dieses Auftrages im Umfeld von sich stetig ändernder Bedarfssituationen und die Beachtung von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten sowie die sich aus dem laufenden Betrieb ergebenden Probleme lassen eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und Koordination unter den Trägern unter Berücksichtigung von Elternwünschen geboten sein.

Dieses gilt für die Sicherung eines bedarfsgerechten Leistungsangebotes, insbesondere hinsichtlich der Öffnungszeiten, den fachgerechten Personaleinsatz, die Vereinheitlichung der Aufnahme- und Gebühren-/Beitragsbedingungen, die Optimierung der laufenden Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten und die Zahlung von Zuschüssen.

Die Regelungen der Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen in der jeweiligen Fassung findet mit folgenden Änderungen auf die Einrichtungen der Träger ab Nummer 2 ff. entsprechende Anwendung:

  • des § 3 (4)    Die Ausübung des Hausrechtes erfolgt über den jeweiligen Träger.

  • des § 7 (1)    Die Verwaltung der Einrichtung erfolgt über den jeweiligen Träger.

Die Richtlinie zur Aufnahme und zum Betrieb der Kindertageseinrichtungen in der jeweiligen Fassung findet mit folgenden Änderungen auf die Einrichtungen der Träger ab Nummer 2 ff. entsprechende Anwendung :

  • des Punkt 5    Die Versicherung und Haftung erfolgt im Rahmen des Punktes 5 über den jeweiligen Träger.

Zur Zahlung der Zuschüsse bedarf es gesonderter Finanzierungsvereinbarungen.

1. Leistungsangebot in allen Kindertagesstätten

1.1. In allen Kindertagesstätten ist ein gleich hohes Leistungsniveau anzustreben. Um dieses Ziel zu erreichen, sind für die Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder geeignete Fachkräfte entsprechend den jeweils gültigen Richtlinien für Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein in ausreichender Zahl zu beschäftigen.

1.2. Die Einrichtungen sind den aktuellen Anforderungen entsprechend bzw. auftragsgemäß räumlich vorzuhalten und auszustatten. Didaktische Materialien und andere Sachmittel sind in ausreichender und geeigneter Weise bereitzustellen.

1.3. Gemeinsam wird angestrebt, in einzelnen Kindertagesstätten bedarfsgerecht spezialisierte Gruppen einzurichten.

1.4. Die Organisation des Leistungsangebotes wird im Rahmen dieser Vereinbarung von den Trägern geregelt.

2. Festsetzung der Aufnahmekapazität (verfügbare Platzzahl)/Gruppenstärken

2.1. Grundsätzlich richten sich die Aufnahmekapazität und die Vergabe der Betreuungsplätze nach der jeweils erteilten Betriebserlaubnis.
Die Änderung des Leistungsangebotes, insbesondere die Erweiterung oder Schließung von Einrichtungen bzw. Teilen davon wie einzelne Gruppen bedürfen der Zu-stimmung durch den Sozialausschuss der Stadt Ahrensburg. Ebenso entscheidet der Sozialausschuss über befristete Angebote und deren Verlängerung oder Einstellung.

2.2. Die Gruppenstärken werden entsprechend den Vorschriften für Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein festgesetzt.
Eine vorübergehende Überschreitung der Gruppenstärke in der Regelgruppe um zwei Kinder ist in Ausnahmefällen möglich. Von dieser Ausnahmeregelung soll jedoch nur Gebrauch gemacht werden, wenn bei Familien oder Kindern besondere Notstände vorliegen, die eine sofortige Aufnahme erfordern.

3. Betreuungsangebot der Kindertageseinrichtungen

3.1. Die Betreuungszeiten und die Anzahl der Gruppen in den Kindertageseinrichtungen werden mit Zustimmung des Sozialausschusses festgelegt. Veränderungen der Betreuungszeiten und/oder die Anzahl der Gruppen in einer Kindertageseinrichtung bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Sozialausschusses.

Einrichtung/Standort: Kindertagesstätte Schäferweg, Schäferweg 29

Träger: Stadt Ahrensburg

Angebot: Krippe, Elementar

Einrichtung/Standort: Kindertagesstätte Pionierweg, Pionierweg 17

Träger: Stadt Ahrensburg

Angebot: Krippe, Elementar

Einrichtung/Standort: Kindertagesstätte Kleine Nordlichter, Wulfsdorfer Weg 111

Träger: Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Angebot: Elementar, Hort

Einrichtung/Standort: Kindertagesstätte Schulstraße, Schulstraße 7

Träger: Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Angebot: Elementar

Einrichtung/Standort: Kindertagesstätte St. Marien, Adolfstraße 1a

Träger: Kath. Kirchengemeinde

Angebot: Krippe, Elementar

Einrichtung/Standort: Kindertagesstätte Gartenholz, Langeneßweg 4 a

Träger: Deutsches Rotes Kreuz

Angebot: Krippe, Elementar, Integrationsgruppe

Einrichtung/Standort: Kindertagesstätte Am Hagen, Am Kratt 8

Träger: Deutsches Rotes Kreuz

Angebot: Elementar

Einrichtung/Standort: Kindertagesstätte Regenbogenhaus, Lohkoppel 5

Träger: Lebenshilfe gGmbH

Angebot: Krippe, Elemenar, heilpädagogische Gruppe, Integrationsgruppe

Einrichtung/Standort: Kindertagesstätte Zauberredder, Ahrensburger Kamp 5

Träger: Lebenshilfe gGmbH

Angebot: Elementar, Integrationsgruppen

Einrichtung/Standort: Die Glühwürmchen, Ahrensfelder Weg 3

Träger: Lebenshilfe gGmbH

Angebot: Krippe

Einrichtung/Standort: AWO Kinderhuus am Reesenbüttel, Schimmelmannstraße 50a

Träger: AWO Soziale Dienstleistungen gGmbH

Angebot: Elementar, Hort

Einrichtung/Standort: Natur- und Waldkindergärten Am Neuen Teich  39a und Hagener Allee 117

Träger: AWO Soziale Dienstleistungen gGmbH

Angebot: Elementar

Einrichtung/Standort: Hort am Hagen, Dänenweg 13

Träger: AWO Soziale Dienstleistungen gGmbH

Angebot: Hort

Einrichtung/Standort: Hort am Aalfang, Ahrensfelder Weg 41b

Träger: AWO Soziale Dienstleistungen gGmbH

Angebot: Elementar, Hort

Einrichtung/Standort: Hort am Schloss, Schulstraße 4

Träger: AWO Soziale Dienstleistungen gGmbH

Angebot: Hort

Einrichtung/Standort: Kita Erlenhof, Pomonaring 35

Träger: AWO Soziale Dienstleistungen gGmbH

Angebot: Krippe, Elementar

Einrichtung/Standort: Kindertagesstätte "Die Königskinder", Königstraße 8

Träger: WFE gGmbH

Angebot: Krippe

Einrichtung/Standort: Kindertagesstätte Stadtzwerge, Adolfstraße 52

Träger: Elbkinder Vereinigung Kitas Nord gGmbH

Angebot: Krippe, Elementar

3.2. Die Kindertageseinrichtungen bleiben während der Schulferien im Sommer sowie an gesetzlichen Feiertagen wie folgt geschlossen:

städtische Kindertagesstätten = 3 Wochen,

Kath. Kindertagesstätte = 3 Wochen,

Ev.-Luth. Kindertagesstätten = 3 Wochen,

DRK-Kindertagesstätten = 3 Wochen,

Lebenshilfewerk Stormarn gGmbH = 3 Wochen

AWO Soziale Dienstleistungen gGmbH = 3 Wochen,

AWO Kita Erlenhof = keine Schließzeit

WFE gGmbH  = mindestens 3 Wochen

Elbkinder Vereinigung Kita´s Nord gGmbH = keine Schließzeit.

Die kirchlichen Kindertagesstätten können an den kirchlichen Feiertagen geschlossen bleiben.

4. Gemeinsame Verwaltungsstelle

4.1. Die Träger vereinbaren, dass bei der Stadt Ahrensburg eine Gemeinsame Verwaltungsstelle eingerichtet wird. Die Kosten dieser Verwaltungsstelle (Personal- und Sachkosten) werden anteilig von den Trägern getragen, indem sie in die Defizitberechnung einbezogen werden.

Die Gemeinsame Verwaltungsstelle trägt die Bezeichnung:

”Gemeinsame Verwaltungsstelle für Kindertageseinrichtungen in Ahrensburg”

und ist Bestandteil der Stadtverwaltung Ahrensburg, Fachdienst Kindertageseinrichtungen.

Die personelle Besetzung der Gemeinsamen Verwaltungsstelle obliegt allein der Stadt Ahrensburg.

4.2. Die Gemeinsame Verwaltungsstelle übernimmt für die Träger insbesondere folgende Aufgaben:

  • Durchführung eines für alle Träger einheitlichen Verfahrens zur Aufnahme der Kinder in die jeweilige Einrichtung. Dieses gilt nicht für die Horte in Trägerschaft der AWO Soziale Dienstleistungen gGmbH und für die Elementarplätze in Trägerschaft des Lebenshilfewerk Stormarn gGmbH.

  • Soweit durch gesonderte Vollmacht ermächtigt, schließt die Gemeinsame Verwaltungsstelle die mit den Trägern abgestimmte Betreuungsverträge mit den Personensorgeberechtigten ab und übergibt dem jeweiligen Träger eine Kopie des Vertrages. In diesen Fällen ist die Gemeinsame Verwaltungsstelle ohne weitere Vollmacht auch für die Beendigung dieser Betreuungsverträge zuständig.

  • Die Einziehung der von der Gemeinsamen Verwaltungsstelle festgesetzten Gebühren/Beiträge obliegt den Trägern.

Die Abrechnung der Sozialstaffel mit dem Kreis Stormarn erfolgt für alle Träger von der Gemeinsamen Verwaltungsstelle.

5. Aufnahmeverfahren, Gebühren/Beiträge, Ermäßigungen

5.1. Die Träger sind sich darüber einig, dass für die Aufnahme der Kinder in die Einrichtungen einheitliche Aufnahme- und Gebühren-/Beitragsbedingungen sowie Ermäßigungstatbestände gelten. Näheres dazu ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen der Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen sowie der Richtlinie zur Aufnahme und zum Betrieb der Kindertageseinrichtungen (Anlagen 1 und 2).

5.2. Anmeldungen und Platzvergabe für die Einrichtungen des Trägers zu 6 (hier nur die Hortplätze) und des Trägers zu 5 (hier nur die Elementarplätze) werden in den Kindertageseinrichtungen vollzogen. Die Leitung benachrichtigt die Gemeinsame Verwaltungsstelle umgehend.

5.3. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe wird die Gemeinsame Verwaltungsstelle ermächtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten der Kinder- und Erziehungsberechtigten im Rahmen des schleswig-holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz-LDSG) zu erheben und zu speichern.

5.4. Die Personensorgeberechtigten werden vor bzw. bei Antragstellung von der der gemeinsamen Verwaltungsstelle über die Betreuungsbedingungen informiert.

Auf Wunsch informiert die gemeinsame Verwaltungsstelle die Einrichtungsleitung umgehend über erteilte Platzangebote. Die Personensorgeberechtigten werden mit dem Platzangebot aufgefordert sich vor Annahme eines Platzangebotes mit der Einrichtungsleitung in Verbindung zu setzen und sich mit Einrichtung und Konzeption vertraut zu machen. Die Einrichtungsleitung informiert die Personensorgeberechtigten entsprechend.

5.5. Bei Integrationseinrichtungen, die auch Krippengruppen betreiben, erfolgt die Vergabe der Krippenplätze in enger Abstimmung mit der Einrichtungsleitung. Diese hat dabei ein Vorschlagsrecht. Es wird vereinbart, dass die Einrichtung Aufnahmeanträge für Krippenplätze annimmt und an die gemeinsame Verwaltungsstelle weiterleitet.

5.6. Es wird als berechtigtes Interesse der relativ kleinen Katholischen Kirchengemeinde in Ahrensburg anerkannt, dass ihre Kindertagesstätte zu mindestens 55 % mit Kindern katholischen Glaubens belegt wird. Sofern eine volle Belegung der Kindertageseinrichtung mit dieser Quote nicht erreicht wird, erfolgt die Aufnahme von Kindern, die nicht katholischen Glaubens sind.

6. Folgelasten, Zuschussbedarf

Unter Anerkennung, dass die von den Trägern übernommene Aufgabe der Bereitstellung von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen dem Gemeinwohl der Stadt dient, verpflichtet sich die Stadt, als freiwillige Leistung den Trägern zu den Kosten der laufenden Bewirtschaftung und Unterhaltung der Einrichtung einen jährlichen Zuschuss zu gewähren, und zwar gemäß gesonderter Finanzierungsvereinbarungen.

7. Gemeinsamer Ausschuss/Beiräte

7.1. Für alle im Zusammenhang mit der Kindertagesstättenarbeit und mit dieser Vereinbarung auftretenden wesentlichen Fragen wird zwischen den Trägern die Einsetzung eines Gemeinsamen Ausschusses vereinbart. Er setzt sich zusammen aus:

  • je einem Vertreter des Trägers,

  • je einer pädagogischen Kraft der Träger,

  • je einem Elternvertreter der Träger

als jeweils stimmberechtigte Mitglieder.

Beratend werden hinzugezogen:

  • die Kirchenrechnungsführer/Verwaltungsleiter/Geschäftsführer oder ggf. deren Vertretung,

  • Vertreter der Stadtverwaltung (Fachbereich Sicherheit, Schule und Soziales),

  • Mitarbeiter/-innen der Gemeinsamen Verwaltungsstelle

Ferner können hinzugezogen werden:

  • die nicht stimmberechtigten pädagogischen Kräfte - insbesondere die Leiter/-innen sowie Elternvertreter, wenn ein Träger mehrere Kindertagesstätten betreibt.

7.2. Der Vorsitz des Ausschusses wird im Zwei-Jahres-Rhythmus abwechselnd von jedem Träger gestellt. Dieser beruft mindestens einmal jährlich den Gemeinsamen Ausschuss ein, sofern behandlungsfähige Punkte vorliegen.

Auf Wunsch erfolgt die Einberufung im Auftrag des Vorsitzenden durch die Vertreter der Stadtverwaltung.

7.3. Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses haben eine empfehlende Wirkung für die Träger. Die Bestimmungen der Träger und die Trägerschaftsverträge bleiben hierdurch unberührt. Die Gemeinsame Verwaltungsstelle und die Träger beziehen in ihrer Arbeit die empfehlenden Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses ein.

7.4. In den Kindertageseinrichtungen werden gemäß § 18 Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein Beiräte eingerichtet.

8. Beitritt anderer Träger

Die Träger streben an, dass andere Träger von Kindertageseinrichtungen, die in Ahrensburg entsprechend Einrichtungen unterhalten, dieser Vereinbarung beitreten. Für sie gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechend, soweit nicht in dem Beitrittsabkommen etwas anderes geregelt wird. Ein Beitritt bedarf der Zustimmung der Vertragsschließenden.

9. Inkrafttreten, Kündigung

Diese Vereinbarung tritt am 01.08.2016 in Kraft und kann von den Vertragspartnern mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden.

Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Vereinbarung und die Aufnahme- und Benutzungsordnung für Kindertageseinrichtungen in Ahrensburg in der jeweils zurzeit geltenden Fassung außer Kraft.

Ahrensburg, 13. Mai 2016

Stadt Ahrensburg
Der Bürgermeister
Michael Sarach

Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Der Kirchengemeinderat/
vertreten durch das Beauftragtengremium
Ursula Wegmann

Kath. Kirchengemeinde St. Marien
Der Kirchenvorstand

Deutsches Rotes Kreuz e.V.
Der Vorstand

AWO Soziale Dienstleistungen gGmbH
Die Geschäftsführung

Lebenshilfewerk Stormarn gGmbH
Die Geschäftsführung

WFE gGmbH
Die Geschäftsführung

Elbkinder Vereinigung KiTas Nord gGmbH
Die Geschäftsführung

 

Hier können Sie die Vereinbarung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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