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Satzung zur Erhebung von Wochenmarktgebühren (Standgelder) in der Stadt Ahrensburg

1. Änderungssatzung vom 27.11.2006 (in Kraft seit dem 03.01.2007) *1)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Zahlungspflicht

§ 3 Gebührenberechnung

§ 4 Fälligkeit, Erhebung und Einziehung sowie Stundung und Erlass der Gebühr

§ 5 Datenschutzbestimmungen

§ 6 Rechtsmittel

§ 7 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) in Verbindung mit § 71 der Gewerbeordnung i.d.F. vom 22.07.1996 (BGBl. I S. 202) in den zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 27.11.2006 folgende Änderungssatzung erlassen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Wochenmarktplatzes anlässlich der Abhaltung von Wochenmärkten ist eine Gebühr (Standgeld) nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.

§ 2 Zahlungspflicht

(1) Zahlungspflichtig ist der Benutzer der überlassenen Fläche.

(2) Ist ein anderer Eigentümer der feilgebotenen Waren oder der aufgestellten Einrichtungen, so haftet er neben dem Benutzer für die Entrichtung der Gebühr.

(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenberechnung*1)

(1) Das Standgeld gliedert sich in Grundgebühren und branchenbezogene Gebühren für Restmüll, Strom und Wasser.

(2) Die Grundgebühr wird nach Frontlänge des zugewiesenen Standes und nach der Anzahl der hinter einem Verkaufsstand abgestellten Fahrzeuge berechnet.

Bei der Berechnung der Grundgebühr werden Bruchteile eines Frontmeters für voll gerechnet.

Bei Verkaufsständen, die über Ecke stehen, reduziert sich die Grundgebühr für das kürzere Stück um die Hälfte.

(3) Die branchenbezogenen Gebühren für Restmüll, Strom und Wasser werden nach Frontlänge des zugewiesenen Standes berechnet. Maßgeblich ist die nach Abs. 2 festgestellte Frontlänge.

(4) Das Standgeld gestaltet sich insgesamt wie folgt:

I. Grundgebühren €/Frontmeter

I.1 Grundgebühr für Dauererlaubnisse im Lastschriftenverfahren 1,90

I.2 Grundgebühr für Dauererlaubnisse als Barzahler 2,20

I.3 Grundgebühr für Tageserlaubnisse als Barzahler 2,20

II. Fahrzeuge 6,00/KFZ

III. Branchenbezogene Umlagen €/Frontmeter

III.1 Restmüllgebühr

III.1.1 Fischhändler 1,30

III.1.2 Imbissbetreiber/Gastronomie 2,30

III.1.3 Fleisch- und Käsehändler 0,30

III.1.4 Obst-, Gemüse und Südfrüchtehändler 0,10

III.1.5 Sonstige 0,10

IV. Stromgebühr €/Frontmeter

IV.1 Fischhändler 1,50

IV.2 Imbissbetreiber/Gastronomie 2,30

IV.3 Fleisch- und Käsehändler 0,60

IV.4 Obst-, Gemüse- und Südfrüchtehändler 0,10

IV.5 Sonstige 0,05

V. Wassergebühr €/ Markttag

V.1 Fischhändler -

V.2 Sonstige -

(5) Mit der Jahresgebühr sind nicht in Anspruch genommene Markttage oder Ausfalltage aufgrund von Urlaub, Krankheit, Feiertagen, technischen Mängeln oder Schäden, Witterungsverhältnissen, Aufgabe des zugewiesenen Standplatzes o. ä. abgegolten. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht.

§ 4 Fälligkeit, Erhebung und Einziehung sowie Stundung und Erlass der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung eines Standplatzes.

(2) Die Gebühr für Dauererlaubnisse wird zu Beginn des Jahres durch Gebührenbescheid als Jahresgebühr festgesetzt. Sie wird in vierteljährlichen Raten jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Jahres fällig. Im Einzelfall können durch den Gebührenbescheid abweichende Fälligkeitstermine bestimmt werden.

Die vierteljährlichen Raten sind spätestens bis zum jeweils festgesetzten Fälligkeitstermin an den Fachdienst „Stadtkasse Ahrensburg“ zu überweisen. Der Tag der Gutschrift gilt als Einzahlungsdatum.

Die Raten für die Dauerstandplätze werden im Lastschriftverfahren eingezogen. In Ausnahmefällen kann für Dauererlaubnisse auf Antrag eine andere Zahlungsart zugelassen werden.

(3) Die Gebühr für Tageserlaubnisse ist bei Zutritt auf die Marktfläche an den Marktmeister gegen Quittung zu zahlen.

(4) Die Stromkosten für Dauerstandplätze sind zusammen mit den vierteljährlichen Raten und für Tageserlaubnisse am jeweiligen Markttag an den Marktmeister gegen Quittung zu zahlen.

(5) Wird ein zugewiesener Standplatz wiederholt nicht in Anspruch genommen oder aufgegeben, so wird die Rate für das laufende Vierteljahr sofort fällig. Dieses gilt auch für die gemäß § 3 Abs. 3 zu zahlenden Stromkosten.

Für das noch nicht begonnene Vierteljahr wird eine Gebühr nicht mehr erhoben.

Inhaber von Dauererlaubnissen, die ihren Standplatz aufgeben wollen, müssen dieses spätestens 14 Tage vor Ablauf des Quartals der Marktaufsicht bekanntgeben.

(6) Stellt die Gebühr im Einzelfall eine Härte dar, so kann sie auf Antrag nach Maßgabe der Hauptsatzung der Stadt Ahrensburg in der jeweils geltenden Fassung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§ 5 Datenschutzbestimmungen

(1) Zur Festsetzung der Gebühr nach dieser Satzung ist die Erhebung von Name, Vorname, Firma, Anschrift des Geschäftsinhabers und der Betriebsstätte gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz ‑ LDSG ‑ aus den EDV-Dateien der möglicherweise zuständigen Einwohnermeldeämter und Gewerbeämter zulässig.

(2) Für die Entscheidung, ob weitere Maßnahmen nach dieser Satzung getroffen werden müssen, ist die Feststellung des Zahlungsstandes gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz ‑ LDSG ‑ aus der EDV und den schriftlichen Unterlagen des Fachbereiches Stadtkasse Ahrensburg zulässig.

(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zu den sich aus dieser Satzung ergebenden Zwecken weiterverarbeitet werden.

§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Heranziehung zur Gebührenentrichtung kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Stadt Ahrensburg und gegen einen Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Schleswig, erheben. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach der Amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Ahrensburg, den 28. November 2006

Stadt Ahrensburg

gez. Pepper
Bürgermeisterin

 

Hier können Sie die Gebührensatzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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