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Inhalt

Hausordnung für die Aussiedler- und Asylunterkünfte der Stadt Ahrensburg

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Allgemeine Pflichten

§ 2 Aufnahme

§ 3 Benutzung der Räume und Gemeinschaftsanlagen

§ 4 Sauberhaltung

§ 5 Verkehrs- und Feuersicherheit

§ 6 Bauliche Instandhaltung

§ 7 Störungen durch Lärm

§ 8 Haftung

§ 9 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

§ 10 Hausrecht

Präambel

Zur Unterbringung von Aussiedlern, Asylbewerbern und Flüchtlingen unterhält die Stadt Ahrensburg Unterkünfte, die der vorübergehenden Unterbringung dieser Personengruppen dienen. Rechte und Pflichten zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern und der verwaltenden Stelle ergeben sich daher nicht nach den Grundsätzen eines privatrechtlichen Mietverhältnisses.

Für die Benutzung dieser wird folgende Haus- und Benutzungsordnung erlassen:

Für die Benutzung der von der Stadt Ahrensburg unterhaltenen Unterkünfte zur Unterbringung von Asylbewerbern, Aussiedlern und Flüchtlingen wird gem. den §§ 4 der Nutzungssatzungen für die Asylbewerber und Aussiedlerunterkünfte der Stadt Ahrensburg folgende Haus- und Benutzungsordnung erlassen:

§ 1 Allgemeine Pflichten

Das Zusammenleben in den Unterkünften erfordert gegenseitige Rücksichtnahme. Jede Bewohnerin/Jeder Bewohner ist verpflichtet, sich in die Wohngemeinschaft einzufügen und sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt sowie im Eigentum anderer stehende Sachen nicht beschädigt oder gefährdet werden.

§ 2 Aufnahme

  1. Das Sozialamt regelt die Zuweisung der Räumlichkeiten bei der Aufnahme durch die Einweisungsverfügung.

  2. Soweit es die Erfüllung der Aufgaben erforderlich macht, können Umsetzungen vorgenommen werden.

§ 3 Benutzung der Räume und Gemeinschaftsanlagen

  1. Die Räume dürfen nur von den Personen bewohnt werden, denen sie zugewiesen sind. Nicht eingewiesene Personen dürfen nicht aufgenommen werden.

  2. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Wohnabstellräume sowie von der Stadt bereitgestellten Hausrat oder bereitgestelltes Gerät pfleglich und schonend zu behandeln.

    Dieses gilt auch für die Gemeinschaftseinrichtungen wie Küchen, Waschküchen und Sanitärräume sowie den Außenbereich.

    Die Wohn- und Gemeinschaftsräume sind stets ausreichend zu belüften. Bei Störungen oder Schäden der zur Verfügung gestellten Elektrogeräte ist deren Betrieb einzustellen und der Betreuer oder dessen Vertreter zu informieren.

  3. Teppiche, Fußmatten, Läufer, Kleider u.ä. dürfen nur auf den Hofflächen geklopft oder ausgeschüttelt werden.

  4. Zum Wäsche waschen sind die bereitgestellten Waschküchen zu benutzen. Wenn die Bewohnerinnen/Bewohner sich über die Nutzung nicht einigen können, stellt der Betreuer einen Benutzungsplan auf. Wäsche darf nur an den dafür bestimmten Plätzen getrocknet werden. Das Aufhängen und Auslegen von Wäsche in Fenstern und das Anbringen von Wäschetrocknern vor den Fenstern ist nicht gestattet.

  5. Das Halten von Tieren jeglicher Art in den Räumen und auf dem Gelände der Unterkünfte ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmegenehmigungen können nur in besonderen Fällen vom Sozialamt erteilt werden.

  6. Es ist nicht gestattet, Räume und Einrichtungen der Unterkünfte gewerblich zu nutzen oder Dritten die Mitbenutzung der Unterkünfte entgeltlich oder unentgeltlich zu gewähren. Übernachtungen Dritter, die einen Zeitraum von drei Tagen überschreiten, sind nur nach vorheriger Zustimmung des Sozialamtes erlaubt.

  7. Schäden oder Mängel an der Unterkunft, Geräten oder Einrichtungsgegenständen sind dem Betreuer der Unterkünfte oder dessen Vertreter umgehend zu melden.

  8. Die von der Stadt Ahrensburg zur Verfügung gestellten Geräte und Möbel dürfen nicht selbständig aus der Unterkunft entfernt werden. Individuelle Regelungen müssen mit dem Betreuer oder dessen Vertreter abgesprochen werden.

  9. Das Befahren der Hoffläche mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern u.ä. Fahrzeugen ist nicht gestattet. Das Sozialamt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

  10. Personenkraftwagen dürfen auf dem Gelände der Unterkünfte nur auf den dafür vorgesehenen Parkflächen abgestellt werden.

  11. Falls eine Bewohnerin/ein Bewohner Rundfunk- oder Fernsehgeräte betreibt, hat sie/er diese auf eigene Kosten bei der Gebühreneinzugszentrale anzumelden.

  12. Lässt eine Bewohnerin oder ein Bewohner nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses Gegenstände in den Unterkünften zurück, so werden diese maximal 3 Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände bei offensichtlicher Wertlosigkeit vernichtet; im Übrigen nach den Vorschriften der §§ 983, 979 ff. BGB versteigert. Ein etwaiger Überschuss wird sechs Monate hinterlegt. Dieser wird dann für die Gebäudeunterhaltung der Aussiedler- und Asylbewerberunterkünfte verwendet.

  13. Jede Bewohnerin/Jeder Bewohner bzw. jeder Haushalt erhält bei Einzug in die Unterkünfte einen Hausschlüssel, der im Eigentum der Stadt bleibt und daher bei Auszug zurückzugeben ist.

  14. Die Stromkosten in den Unterkünften Bogenstraße 26/26 a, Reesenbüttler Redder 32, Lange Koppel 1 a und Reeshoop 55/55 a trägt jeder Haushalt selbst. Die An- und Abmeldung beim Stromversorgungsunternehmen führt deshalb der jeweilige Haushaltsvorstand selbst durch.

§ 4 Sauberhaltung

  1. Flur, Treppen und gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen sind von den Bewohnern im wöchentlichen Wechsel zu reinigen. Wenn sich die Bewohnerinnen/Bewohner über die Reihenfolge nicht einigen können, stellt der Betreuer einen verbindlichen Reinigungsplan auf.

  2. Waschküche, Wasserzapfstellen, Ausgüsse, Duschräume, Trockenplatz u.ä. sind von der jeweiligen Bewohnerin/dem jeweiligen Bewohner nach Gebrauch zu säubern. Verstopfungen sind sofort zu beseitigen und - falls dieses in Eigenhilfe nicht möglich ist - dem Betreuer der Unterkünfte zu melden.

  3. Die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Außenflächen regelmäßig sauber zu halten. Wer die Außenanlagen über das gewöhnliche Maß verschmutzt, hat danach den entstandenen Schmutz unverzüglich zu beseitigen.

  4. Wird Ungeziefer festgestellt, ist das Sozialamt sofort zu unterrichten. Es lässt die Desinfektion und Endwesung durchführen. Falls es erforderlich ist, kann dieses auch in Abwesenheit und gegen den Willen der Bewohnerinnen/Bewohner erfolgen.

  5. Abfälle dürfen nur in die dafür vorgesehenen Müllgefäße und nicht in Toiletten, Ausgüsse und Abflüsse geschüttet werden. Die Umgebung der Müllgefäße ist sauber zu halten.

    Sperrige Gegenstände gehören nicht in die Müllgefäße. Sie sind einen Tag vor dem Abfuhrtermin an die Straße zu stellen. Während der restlichen Zeit zwischen den Abfuhrterminen darf kein Material auf dem Gelände gelagert werden.

    Auch die Dachböden der Häuser dürfen nicht als Lagerplatz verwendet oder betreten werden.

    Auf die verschiedenen Abfuhrzeiten von Rest-, Bio-, Recycling- und Sperrmüll weist die Verwaltung durch Aushang gesondert hin.

§ 5 Verkehrs- und Feuersicherheit

  1. Jede Unterkunft ist mit einem Feuerlöscher ausgestattet. Der Feuerlöscher ist griffbereit und im Eingangsbereich zu lagern.

  2. Jede untergebrachte Person muss in der Lage sein, im Falle eines Feuers den Feuerlöscher richtig zu bedienen.

    Deshalb wird für die Bewohnerinnen/Bewohner regelmäßig eine Einweisung in die Handhabung und Bedienung von Feuerlöschern durchgeführt. An dieser Veranstaltung muss jede Bewohnerin/jeder Bewohner mindestens einmal teilgenommen haben. Die Unterrichtung erfolgt am Tage der Einweisung durch den Betreuer oder dessen Vertreter.

  3. Ein Notfalltelefon befindet sich in den Unterkünften Hamburger Straße 128 bis 136, Wulfsdorfer Weg 73/75 und Bornkampsweg 14.

    Im Notfall kann man mit diesem Telefon direkt die Polizeileitstelle in Bad Oldesloe anrufen.

    Hierzu ist eine beliebige Taste zu drücken. Die Verbindung erfolgt automatisch.

  4. Das Abstellen und Lagern von Gegenständen - wie Fahrräder, Kinderwagen, Kisten, Möbel u.ä. - in Fluren und Gängen oder auf dem Gelände der Unterkünfte ist nicht gestattet. Soweit es erforderlich und möglich ist, wird das Sozialamt geeignete Abstellplätze nachweisen.

  5. Es ist nicht gestattet, Motorräder, Mopeds und Mofas in Treppenhäusern, Fluren, Kellergängen und Räumen unterzustellen.

  6. Die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Außenflächen - soweit ihre Wohnräume reichen - von Schnee und Eis freizuhalten und mit abstumpfenden Stoffen abzustreuen.

  7. Abstellräume sind aus Gründen der Feuersicherheit in angemessenen Abständen und auf Anforderung des Betreuers zu entrümpeln. Die Lagerung von feuergefährlichen Gegenständen und offenes Licht sind nicht gestattet.

  8. Aus Gründen der Feuersicherheit sind die elektrischen Anlagen vor Beschädigungen zu schützen. Veränderungen sind nur mit Einwilligung des Sozialamtes zulässig und nur unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten von einem konzessionierten Elektriker unter Beachtung der VDE-Vorschriften durchgeführt werden.

    In den Räumen und auf dem Gelände der Unterkünfte dürfen nur einwandfreie VDE-geprüfte Elektrogeräte verwendet werden.

  9. Vorhandene Koch- und Brennstellen müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und insbesondere eine ausreichende Feuersicherheit gewährleisten.

§ 6 Bauliche Instandhaltung

  1. Die bauliche Instandhaltung der Unterkünfte, der Gemeinschaftsanlagen sowie ihrer Außenanlagen sind Aufgabe des Sozialamtes.

  2. Schönheitsreparaturen an den Innenräumen - wie Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken - werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern ‑ nach Absprache mit dem Betreuer - selbst ausgeführt.

  3. Schäden sind dem Sozialamt unverzüglich anzuzeigen. Jede Bewohnerin/jeder Bewohner ist verpflichtet, im Rahmen ihrer/seiner Möglichkeiten notwendige vorläufige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, einen Schaden bzw. seine Ausdehnung zu verhüten.

  4. Bauliche Veränderungen, Änderungen an den Versorgungseinrichtungen oder das Anbringen zusätzlicher Geräte oder Vorrichtungen sind nicht gestattet. Für die Montage von Antennen ist die Zustimmung der Stadt Ahrensburg erforderlich.

    Ohne Genehmigung angebrachte Antennen und Satellitenschüsseln können auf Kosten der Eigentümer von der Stadt Ahrensburg entfernt werden. Es dürfen keine Lauben, Buden, Ställe oder andere bauliche Anlagen auf dem Gelände der Unterkünfte errichtet werden.

§ 7 Störungen durch Lärm

  1. Alle Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Lärm und störende Geräusche jeglicher Art in den Unterkunftsräumen und auf den Hofplätzen sind zu vermeiden; insbesondere sind Ruhestörungen während der Zeiten von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr zu unterlassen.

  2. Beim Betrieb von Rundfunk und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Musikinstrumenten u.ä. ist Zimmerlautstärke einzuhalten, sodass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

§ 8 Haftung

  1. Die Bewohnerinnen und Bewohner haften für Schäden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

  2. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Eigentum haftet die Stadt Ahrensburg nicht.

§ 9 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist die Bewohnerin/ der Bewohner verpflichtet, die überlassenen Räume besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln sowie Inventar dem Sozialamt zu übergeben.

§ 10 Hausrecht

  1. Das Hausrecht obliegt dem Sozialamt. Den Anweisungen der Beauftragten des Sozialamtes ist Folge zu leisten.

  2. Die Beauftragten des Sozialamtes haben das Recht, zu den üblichen Zeiten die Unterkunfts- und Nebenräume zu betreten. Daher dürfen Schließzylinder nicht eigenmächtig und ohne Zustimmung des Sozialamtes ausgewechselt werden.

    Der Austausch der Schlösser wird beim Zuwiderhandeln den Personen in Rechnung gestellt, die den Räumen zugewiesen wurden.

 

Ahrensburg, den 27. Januar 1997

Stadt Ahrensburg
Der Magistrat

gez. Boenert
Bürgermeister

 

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