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Satzung der Stadt Ahrensburg für die Benutzung städtischer Räume und Sportstätten durch Dritte (Benutzungs- und Gebührenordnung)

1. Nachtragssatzung vom 01.05.2006*1)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Allgemeines

§ 2 Anträge auf Überlassung von Räumlichkeiten und Sportstätten

§ 3 Benutzungsgenehmigung oder Überlassungsvertrag

§ 4 Pflichten der Benutzerin/des Benutzers

§ 5 Benutzungszeiten

§ 6 Sonderregelung für die Benutzungszeiten der Sportstätten

§ 7 Aufsicht und Hausrecht

§ 8 Widerruf der Benutzungserlaubnis

§ 9 Ausschluss der Benutzung

§ 10 Haftung

§ 11 Gebühr

§ 12 Gebührenermäßigung und Befreiung

§ 13 Höhe der Gebühr

§ 14 Gebührenpflichtige/ Gebührenpflichtiger

§ 15 Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit, Sicherheitsleistung

§ 16 Inkrafttreten

Anlage Überlassungsvertrag

1. Vertragsgegenstand

2. Pflichten des Nutzers

3. Haftung

4. Versicherung

5. Beendigung

6. Schlussbestimmungen

7. Erläuterung

Präambel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 27. März 2006 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

1. Städtische Räume und Einrichtungen in Schulen, Sport- und Turnhallen, im Rathaus und die städtischen Sportstätten/-plätze stehen vorrangig für die Zwecke zur Verfügung, für die sie geschaffen worden sind.

2. Daneben können diese Räume und Einrichtungen auf Antrag für gemeinnützige, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltungen benutzt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung durch Dritte besteht nicht.

3. Die Benutzerin/Der Benutzer hat die bestehenden bau-, feuerschutz-, sicherheits-, gesundheits-, jugendschutz- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und Haus- bzw. Hallen- bzw. Platzordnungen zu beachten.

4. Die Stadt kann Gewerbetreibende zulassen.

§ 2 Anträge auf Überlassung von Räumlichkeiten und Sportstätten

1. Anträge auf Überlassung von städtischen Räumen und Sportstätten sind spätestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung bei der Stadtverwaltung schriftlich zu stellen.

2. Es muss der Name des für die Durchführung der Veranstaltung volljährigen Verantwortlichen sowie seines Stellvertreters angegeben werden. Zudem sind über Art und Dauer der Veranstaltung Angaben zu machen; ferner welche Betriebseinrichtungen (Bühne, Podium, Stühle, Tische, Sportgeräte u.ä.) benötigt werden.

3. Über den Antrag entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister.

4. Bei Zweifeln an der Vereinbarkeit der Überlassung städtischer Räume und Sportstätten mit dieser Satzung entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister.

§ 3 Benutzungsgenehmigung oder Überlassungsvertrag

1. Soweit die Benutzung mit der Übertragung der Schlüsselgewalt für die Dauer der Nutzung verbunden ist, wird die Benutzung im Wege von Überlassungsverträgen entsprechend Anlage 1 geregelt. Soweit die Schlüsselgewalt bei der Stadt verbleibt, wird eine Benutzungsgenehmigung ausgesprochen.

2. Die Benutzungsgenehmigung oder der Überlassungsvertrag kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

3. Benutzungsgenehmigung und Überlassungsvertrag sind nicht auf Dritte übertragbar.

§ 4 Pflichten der Benutzerin/ des Benutzers*1)

1. Die Räume, Einrichtungen und Sportstätten dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck und zu den vereinbarten Zeiten benutzt werden.

2. Der Alfred-Rust-Saal ist in erster Linie ein Theatersaal. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Sitzplätze richtet sich nach dem zurzeit gültigen Bestuhlungsplan. Das Zustellen weiterer Stühle ist nicht zulässig. Nach jeder Veranstaltung ist die Bestuhlung für den Theatersaal lt. Bestuhlungsplan herzurichten. Bei allen Veranstaltungen ist die Bereitstellung einer Brandwache erforderlich. Den Anweisungen der Feuerwehrleute hinsichtlich der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ist Folge zu leisten.

3. Die zu den Räumen und Sportstätten gehörigen Einrichtungsgegenstände - wie Tische, Stühle und Wandtafeln - (in Turn- und Sporthallen auch die Turngeräte; auf Sportplätzen: Tore, Laufbahnen usw. sowie die Umkleiden, Toiletten und Waschräume) gelten als mitüberlassen, sofern der Veranstaltungszweck ihre Nutzung erfordert. Gebäude und Anlagen sowie Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln und zu schonen.

4. Die Benutzerin/Der Benutzer ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit einschließlich der Zufahrtswege, Außenanlagen und Parkplätze vor der Benutzung zu prüfen und sicherzustellen, dass keine Gefährdungen im Rahmen der Benutzung auftreten. Fahrräder und Motorfahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

5. Für die Benutzung der Sportstätten gilt, dass Schulen, Sportvereine und anerkannte Sportgemeinschaften alle Sportstätten und Einrichtungen nur mit einer verantwortlichen Leiterin bzw. einem verantwortlichen Leiter benutzen dürfen. Diese Person ist dem Platzwart oder Platzverantwortlichen - bei Schulsportplätzen auch der Schulleitung bzw. dem Schulhausmeister - namhaft zu machen.

6. Nach Beendigung des Übungsbetriebes oder der Veranstaltung hat die verantwortliche Person dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage bzw. die Räumlichkeiten in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlassen werden.

Änderungen am bestehenden Zustand dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt vorgenommen werden und sind nach Schluss der Veranstaltung wieder zu beseitigen.

7. Alle Anlagen und Einrichtungen stehen nur für den vorgesehenen Zweck zur Verfügung. Laufbahnen und Spielfelder dürfen nur mit den für den jeweiligen Belag zugelassenen Sport- und Turnschuhen betreten werden. Dieses gilt insbesondere auch für die Sporthallen. Wasch- und Duschräume dienen ausschließlich zur Körperreinigung.

Das Reinigen von Sportschuhen etc. innerhalb der Räumlichkeiten ist strengstens untersagt. Umkleideräume dürfen nur von den aktiven Sportlern und Mannschaftsbetreuern benutzt werden.

Soweit Umkleideräume vorhanden sind, müssen diese auch benutzt werden.

8. Die Benutzerin/Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass bei der Benutzung von Sportanlagen und Einrichtungen sowie größeren Veranstaltungen in überlassenen Räumlichkeiten ständig Personen anwesend sind, die Erste Hilfe leisten können. Ausreichendes Sanitätsmaterial ist von den Benutzern zur Verfügung zu stellen.

9. Hunde dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Außenanlagen mitgeführt werden. Sie sind grundsätzlich an der Leine zu führen. Auf Schulsportplätzen oder in geschlossenen Räumen - hierzu zählen auch die Sporthallen - dürfen Hunde grundsätzlich nicht mitgeführt werden.

10. Speisen und Getränke dürfen nur mit Genehmigung der Stadt ausgegeben werden. Die Ausgabe und der Verkauf von Spirituosen ist nicht gestattet. Ausnahmen sind nur nach Genehmigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters zulässig. Sonderregelungen durch Pacht- oder Überlassungsverträge und Nutzungsvereinbarungen sind zulässig.

11. Beinhaltet die Benutzung städtischer Räume und Sportstätten eine Verabreichung und einen Verzehr von Speisen und Getränken, dürfen diese nur in wieder verwendbaren Verpackungen und Behältnissen (Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck) ausgegeben werden. Auch das Umfüllen von Getränken und Speisen aus Einweg- in Mehrwegbehältnisse ist nicht gestattet. Ausnahmen von dieser Pflicht können im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Belange des öffentlichen Wohles dieses erfordern. Die Ausnahmegenehmigungen werden nur durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister erteilt.

12. In den Schulgebäuden, Turn- und Sporthallen darf nicht geraucht werden. Im Außenbereich der Ahrensburger Schulen ist das Rauchen zulässig.*1)

13. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister kann verlangen, dass die Benutzerin/der Benutzer vor Überlassung eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist, durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

14. Notwendige Anmeldungen oder Genehmigungen muss die Benutzerin/der Benutzer vorlegen, bevor die Genehmigung für die Überlassung der Räumlichkeiten oder Sportstätten gestattet wird.

15. Die Benutzerin/Der Benutzer muss bei Veranstaltungen mit Publikum die erforderlichen Ordner stellen; sie/er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Besucher keine anderen als die Veranstaltungsräume und -orte - einschließlich der mit überlassenen Nebenräume - betreten und sie die Bestimmungen dieser Satzung einhalten.

16. Nach Schluss der Veranstaltung muss die/der Verantwortliche oder ihre/sein Stellvertreterin/Stellvertreter so lange anwesend sein, bis alle Besucher gegangen sind.

Soweit nicht die Schlüsselgewalt übertragen wurde, übergibt die Benutzerin/der Benutzer anschließend die Räume dem Hausmeister oder dem Beauftragten der Stadt in ordnungsgemäßem Zustand. Unverzüglich nach Schluss der Veranstaltung sind die Räume und Sportstätten sowie alle mit genutzten Räumlichkeiten zu reinigen.

17. Eventuelle Schäden an den Veranstaltungs- und Nebenräumen, ihren Einrichtungen oder Geräten sowie der Außenanlagen teilt die Benutzerin/der Benutzer unverzüglich dem Hausmeister oder dem Beauftragten der Stadt mit.

18. Die Benutzung von Lautsprecheranlagen im Außenbereich ist grundsätzlich nicht zulässig. Sollte bei Sonderveranstaltungen eine solche Nutzung unumgänglich sein, so muss diese vorher von der Stadt genehmigt werden.

§ 5 Benutzungszeiten

Die Nutzungszeiten werden in der Genehmigung/dem Überlassungsvertrag angegeben. Grundsätzlich sollen die Räumlichkeiten spätestens um 22.00 Uhr aufgeräumt verlassen werden; Ausnahmen können vom der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zugelassen werden.

§ 6 Sonderregelung für die Benutzungszeiten der Sportstätten

1. Die Sportstätten werden längstens bis 22.00 Uhr überlassen. Während der Sommerferien und der Sommerpause der Verbände und an den gesetzlichen ‑ nicht auf einen Sonntag fallenden - Feiertagen bleibt die Überlassung der Sportstätten grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Die Schulsportplätze werden grundsätzlich nur montags bis sonnabends - und zwar längstens bis 22.00 Uhr - überlassen. Während der Sommerferien und an den gesetzlichen Feiertagen bleibt die Benutzung in der Regel ausgeschlossen. Während der übrigen Ferienzeit und sonntags kann eine Überlassung nur erfolgen, wenn es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen.

3. In die genehmigte Benutzungszeit ist die Zeit für Aufräumen, Duschen und Umkleiden etc. eingeschlossen.

4. Für die laufende Mitbenutzung der Sportstätten durch Sportvereine und anerkannte Sportgemeinschaften, die die Sportstätten dauernd oder über einen längeren Zeitraum hinweg nutzen wollen, wird regelmäßig ein Benutzungsplan aufgestellt.

5. Nutzungstauglichkeit der Sportstätten

Über die Bespielbarkeit der Plätze entscheiden die Schiedsrichter.

Unbeschadet dieser Befugnis, ein Spiel abzusetzen, wenn nach Ansicht der Schiedsrichter die Boden- und Witterungsverhältnisse eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Spieler zur Folge haben könnte, entscheidet der Platzverantwortliche über die Bespielbarkeit der Plätze unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer erheblichen Beschädigung der Sportanlage. Im Zweifelsfall kann ein Beauftragter der Stadt hinzugezogen werden.

§ 7 Aufsicht und Hausrecht

1. Die Benutzerin/Der Benutzer hat die Aufsicht und Verantwortung für die Veranstaltung und auf ihre/seine Kosten dafür zu sorgen, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird.

2. Die Platzverantwortlichen, die Schulleitungen oder Schulhausmeister und die Beauftragten der Stadt haben zu den Sportstätten und städtischen Räumlichkeiten jederzeit freien Zutritt und sind berechtigt, von den jeweiligen Benutzerinnen und Benutzern die Beachtung dieser Satzung zu verlangen. Ihre Anweisungen sind zu befolgen. Sie üben neben den Benutzern das Hausrecht aus.

§ 8 Widerruf der Benutzungserlaubnis

Die Zulassung zur Benutzung kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden, wenn

a) der begründete Verdacht besteht, dass die Benutzerin/der Benutzer nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsgenehmigung bzw. des Überlassungsvertrages zu gewährleisten;

b) die Durchführung anderer Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen oder die zu den gesetzlichen Aufgaben gehören, von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister für vorrangig angesehen werden.

§ 9 Ausschluss der Benutzung

1. Die Genehmigung kann versagt oder widerrufen werden, wenn

a) die vereinbarte Benutzungsgebühr nicht fristgerecht entrichtet wird;

b) notwendige Anmeldungen oder Genehmigungen nicht nachgewiesen werden;

c) eine von der Stadt geforderte ausreichende Haftpflichtversicherung nicht termingemäß oder eine geforderte ausreichende Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig erbracht wird;

d) durch die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Ahrensburg zu befürchten ist;

e) die Räume und Sportstätten in Folge höherer Gewalt oder Renovierungs- und Sanierungsarbeiten nicht zur Verfügung gestellt werden können.

2. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung und die Haus- bzw. Platzordnung können einzelne Personen oder bestimmte Gruppen von der Benutzung dauernd oder auf eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden.

3. Ziffer 1 und 2 gelten entsprechend, soweit der Abschluss als Überlassungsvertrages beantragt worden ist. Macht die Stadt von ihrem Versagungs- und Ausschluss Gebrauch, steht der Benutzerin/dem Benutzer kein Schadenersatzanspruch zu.

§ 10 Haftung

1. Die Benutzerin/Der Benutzer haftet der Stadt für alle Schäden, die aus Anlass der Benutzung entstehen; ausgenommen Abnutzung oder Materialfehler, die trotz ordnungsgemäßem Gebrauch der Geräte und Einrichtungen eintreten. Die Stadt ist berechtigt, Schäden auf Kosten der Benutzerin/des Benutzers beseitigen zu lassen.

2. Eine Haftung der Stadt und ihrer Beauftragten für Schäden, die Benutzern, den Veranstaltungsteilnehmern oder Dritten entstehen, ist ausgeschlossen, soweit der Stadt oder ihren Beauftragten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit angelastet werden können. Die Stadt haftet ferner nicht, wenn Garderobe, Fahrräder, Motorfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abhanden kommen oder beschädigt werden.

3. Die Benutzerin/Der Benutzer ist verpflichtet, die Stadt von Ansprüchen freizuhalten, die Veranstaltungsteilnehmer oder Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung der Räume und Sportstätten und der dazu gehörenden Sondereinrichtungen und Geräte gegen die Stadt geltend machen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder ihrer Beauftragten zurückzuführen sind.

4. Die Stadt haftet nicht für unvorhergesehene Betriebsstörungen und sonstige die Benutzung behindernde Ereignisse.

5. Die Stadt übernimmt für die von der Benutzerin/dem Benutzer eingebrachten Gegenstände keine Verantwortung; diese lagern ausschließlich auf Gefahr der Benutzerin/des Benutzers in den zugewiesenen Räumen. Das gilt auch für die Garderobe.

6. Wird die Schlüsselgewalt auf die Benutzerin/den Benutzer übertragen, ist die Haftung im Rahmen eines Überlassungsvertrages zu regeln.

§ 11 Gebühr

Für die Benutzung städtischer Räume, Sportstätten, Einrichtungen und Gegenstände sowie die Inanspruchnahme von Leistungen wird eine Gebühr erhoben.

§ 12 Gebührenermäßigung und -befreiung

1. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister entscheidet über eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.

2. Mit Dauernutzern können Sonderregelungen getroffen werden, über die die Bürgermeisterin/der Bürgermeister entscheidet.

3. Gebührenfrei sind:

  • Schulische Veranstaltungen

  • Dienstliche Veranstaltungen der Stadt Ahrensburg

  • Fraktionssitzungen der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen einschließlich der Arbeitskreise der Fraktionen

  • Veranstaltungen des Jugendorchesters und des Jugendkammerchores

  • Veranstaltungen einschließlich Training der Ahrensburger Sportvereine; dieses gilt auch für Übernachtungen in Schulräumen durch Veranstaltungsteilnehmer

  • Verein Theater und Musik, Niederdeutsche Bühne, Verein Kunstfreunde Ahrensburg, Verein Marstall

4. Bei öffentlichen Veranstaltungen mit Eintrittsgeld des Jugendorchesters und des Jugendkammerchors wird der halbe Gebührensatz (§ 13) erhoben; dieses gilt ebenfalls für Veranstaltungen von anerkannten gemeinnützigen Vereinen.

§ 13 Höhe der Gebühr

1. Die Gebühr beträgt für die Benutzung:

a) Alfred-Rust-Saal in der Integrierten Gesamtschule

  • bis zu 3 Stunden = 277,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 26,00 €

  • Garderobenbenutzung pro Person = 1,00 €

  • Endreinigung pauschal = 70,00 € (Endreinigung für Bälle und ähnliche Veranstaltungen werden nach Aufwand berechnet)

b) des Eduard-Söring-Saals in der Stormarnschule

  • bis zu 3 Stunden = 179,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 26,00 €

c) des Forums im Schulzentrum Am Heimgarten

  • bis zu 3 Stunden = 62,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 11,00 €

d) des Rathaus-Foyers (beide Etagen)

  • bis zu 3 Stunden = 52,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 11,00 €

e) der Schulen

Klassenraum

  • bis zu 3 Stunden = 8,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 3,00 €

Fachklasse

  • bis zu 3 Stunden = 13,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 4,00 €

EDV-Raum der VHS und sonstiger Schulen

  • je Stunde = 26,00 €

f) der Sporthallen

  • bis zu 3 Stunden = 62,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 21,00 €

g) der Turnhallen

  • bis zu 3 Stunden = 46,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 16,00 €

h) der Gymnastikhallen

  • bis zu 3 Stunden = 26,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 8,00 €

2. Soweit Kosten für die Brandwache und/oder das Aus- und Einräumen von Gestühl entstehen, trägt sie die Benutzerin/der Benutzer zusätzlich.

3. Die Gebühr beträgt für die Benutzung der Sportstätten:

a) des Stormarnplatzes (Gesamtanlage)

  • bis zu 2 Stunden = 13,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 6,50 €

Stormarnplatz 1 (Rasenplatz)

  • bis zu 2 Stunden = 6,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 3,00 €

Stormarnplatz 2 (Grandplatz)

  • bis zu 2 Stunden = 3,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 1,50 €

Stormarnplatz 3 (Allwetterplatz)

  • bis zu 2 Stunden = 3,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 1,50 €

b) Sportanlage Am Hagen

Gesamtanlage

  • bis zu 2 Stunden = 13,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 6,50 €

Rasenplatz

  • bis zu 2 Stunden = 6,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 3,00 €

Grandplätze

  • bis zu 2 Stunden = 3,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 1,50 €

c) Sportanlagen Reesenbüttel und Reeshoop

Gesamtanlage

  • bis zu 2 Stunden = 11,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 5,50 €

Rasenplätze

  • bis zu 2 Stunden = 6,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 3,00 €

d) Sportplätze allgemein

Schulsportplatz Am Heimgarten

  • bis zu 2 Stunden = 6,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 3,00 €

Schulsportplatz der Stormarnschule

  • bis zu 2 Stunden = 6,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 3,00 €

Schulsportplatz der Integrierten Gesamtschule

  • bis zu 2 Stunden = 6,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 3,00 €

Schulsportplatz Am Aalfang

  • bis zu 2 Stunden = 6,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 3,00 €

Schulsportplatz an der Fritz-Reuter-Schule

  • bis zu 2 Stunden = 3,00 €

  • jede weitere angefangene Stunde = 1,50 €

4. Für gewerbliche Veranstaltungen wird der zweifache Gebührensatz erhoben.

§ 14 Gebührenpflichtige/Gebührenpflichtiger

Gebührenpflichtig ist die Benutzerin/der Benutzer. Mehrere Gebührenpflichtige aus einem Bescheid haften als Gesamtschuldner.

§ 15 Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit, Sicherheitsleistung

1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Benutzungsgenehmigung bzw. mit Abschluss des Überlassungsvertrages.

2. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Genehmigung bzw. mit Abschluss des Überlassungsvertrages fällig. Es kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Ahrensburg für die Benutzung städtischer Räume und Sportstätten durch Dritte (Benutzungs- und Gebührenordnung) tritt am 01.05.2006 in Kraft.

 

Ahrensburg, 27. März 2006

Stadt Ahrensburg

gez. Pepper
Bürgermeisterin

 

Anlage 1 zur Satzung der Stadt Ahrensburg für die Benutzung städtischer Räume und Sportstätten durch Dritte (Überlassungsvertrag, PDF)

 

Hier können Sie die Benutzungs- und Gebührenordnung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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