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Inhalt

Satzung über die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates in Ahrensburg

  1. Nachtragssatzung vom 10.12.2001 (in Kraft seit dem 01.01.2002)*1)

  2. Änderungssatzung vom 27.10.2003 (in Kraft seit dem 09.11.2003)*2)

  3. Änderungssatzung vom 10.12.2007 (in Kraft seit dem 01.01.2008)*3)

  4. Änderungssatzung vom 24.11.2008 (in Kraft seit dem 01.01.2009 *4)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Rechtsstellung

§ 2 Wahl des Kinder- und Jugendbeirates

§ 3 Ziele und Aufgaben

§ 4 Mitwirkung in der Stadtverordnetenversammlung und den städtischen Ausschüssen

§ 5 Unterrichtung des Beirates

§ 6 Geschäftsordnung

§ 7 Sitzungen, Öffentlichkeit

§ 8 Finanzierung (Verwendungsnachweis)

§ 9 Versicherungsschutz

§ 9 a Durchführung von Beteiligungsprojekten

§ 10 Geltung anderer Vorschriften

§ 11 Inkrafttreten

 

Aufgrund des § 4 in Verbindung mit §§ 47 d und 47 e der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H., Seite 529 ‑ zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.10.2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein S. 452) - wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 24.11.2008 folgende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates in der Stadt Ahrensburg erlassen:

Präambel

Kinder und Jugendliche sollen an den sie betreffenden Planungen und Vorhaben in angemessener Weise beteiligt werden. Dieses bestimmt - neben pädagogischer Einsicht und politischer Vernunft - das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und die Schleswig-Holsteinische Gemeindeordnung.

Der Stadtjugendring Ahrensburg e. V. vertritt seit ca. 50 Jahren die Interessen Ahrensburger Kinder und Jugendlicher. Aufbauend auf dieser gewachsenen Struktur wird der Stadtjugendring Ahrensburg e. V. beauftragt, die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an den sie betreffenden Planungen und Vorhaben der Stadt Ahrensburg sicherzustellen. Zu diesem Zweck wird durch den Stadtjugendring ein Kinder- und Jugendbeirat nach den Maßgaben dieser Satzung gegründet und organisiert.

Dieser Kinder- und Jugendbeirat soll nicht nur eine neue Institution in einer demokratischen Gemeindeordnung sein, sondern gleichzeitig projektbezogene Partizipationsmodelle mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen durchführen.

Die vorliegende Satzung bestimmt u .a. die Wahlmodalitäten sowie die Aufgaben und Befugnisse des Kinder- und Jugendbeirates.

 

§ 1 Rechtsstellung

(1) Der Stadtjugendring Ahrensburg e. V. wird beauftragt, die Beteiligung von Ahrensburger Kindern und Jugendlichen an den Planungen und Vorhaben der Stadt Ahrensburg zu organisieren und sicherzustellen. Zu diesem Zweck gründet und organisiert er in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung dieser Satzung einen Kinder- und Jugendbeirat und führt Beteiligungsprojekte durch.

(2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat ist kein Organ der Stadt Ahrensburg. Im Rahmen seines Aufgabenbereichs unterstützen die Organe der Stadt den Kinder- und Jugendbeirat in seinem Wirken. Sie beziehen ihn in ihre Entscheidungsfindung ein.

 

§ 2 Wahl des Kinder- und Jugendbeirates

1. Mitglieder im Stadtjugendring können werden:

a) Alle durch den Kreis Stormarn als förderungswürdig anerkannten Ahrensburger Jugendvereine, die sogenannten freien Träger der Jugendhilfe

b) Der Ring Politischer Jugend (RPJ), nicht aber die parteipolitisch gebundenen Jugendorganisationen als Einzelmitglieder

c) Nutzerinnen und Nutzer der städtischen Kinder- und Jugendhäuser (jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter pro Einrichtung)

d) Die gewählten Schülerinnenvertretungen/Schülervertretungen der Ahrensburger Schulen (ohne Berufsschulen)

e) Initiativen von Kindern und Jugendlichen, die ein gemeinsames Anliegen verfolgen

Die Mitglieder des Stadtjugendringes entsenden Delegierte in die Vollversammlung des Stadtjugendringes, die sie nach eigener Wahlordnung wählen.

2. Jede Mitgliedsorganisation des Stadtjugendringes (vgl. Abs. 1 a) - e)) kann in den Kinder- und Jugendbeirat eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Die Mitgliedsorganisationen wählen ihre Vertreterinnen oder Vertreter nach eigener Wahlordnung auf zwei Jahre und schlagen sie der Vollversammlung des Stadtjugendringes zur Wahl vor.

Der Kinder- und Jugendbeirat setzt sich aus mind. 10 Personen zusammen. Im Interesse der Gleichstellung der Geschlechter haben die Mitgliedsorganisationen bei der Entsendung der Vertreterin oder des Vertreters darauf zu achten, dass die Geschlechterparität gewährleistet ist. Gemäß dem Anteil der Mädchen/Frauen an der Gesamtheit der Bevölkerung soll der Kinder- und Jugendbeirat zur Hälfte mit Mädchen/Frauen besetzt werden.

3. Die Vollversammlung wählt in öffentlicher Sitzung die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates für die Dauer von zwei Jahren. Sie wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates und ihre oder seine sechs Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

Die Stellvertreterinnen/ Stellvertreter unterstützen die Vorsitzende/ den Vorsitzenden innerhalb des Beirates fachlich und personell und vertreten die Vorsitzende/ den Vorsitzenden im Falle der Verhinderung.

4. Zur/Zum Vorsitzenden und ihrer 1. bis 6. Stellvertreterin/seinem 1. bis 6. Stellvertreter des Kinder- und Jugendbeirates dürfen nur Einwohnerinnen/Einwohner Ahrensburgs gewählt werden. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates dürfen höchstens 27 Jahre alt sein. Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der städtischen Ausschüsse der Stadt Ahrensburg können nicht in den Kinder- und Jugendbeirat gewählt werden.

5. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister und die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg erhalten eine Einladung zu den Vollversammlungen des Stadtjugendringes.

§ 3 Ziele und Aufgaben

1. Der Kinder- und Jugendbeirat setzt sich dafür ein, dass die Interessen von Kindern- und Jugendlichen bei den Planungen und Vorhaben der Stadt Ahrensburg Berücksichtigung finden.

Es soll gewährleistet werden, dass die Meinungen, Anregungen und Ideen von Kindern und Jugendlichen bei der politischen Willensbildung mit einfließen.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

a) Die Interessen von Kindern und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit, den politisch Handelnden und der Stadtverwaltung zu vertreten.

b) Durch Vorschläge und Ideen an der Verwirklichung einer kinder- und jugendfreundlichen Stadt mitzuwirken.

c) Zu den Planungen und Vorhaben der Stadt Ahrensburg in der Stadtverordnetenversammlung und den Ausschüssen Stellung zu beziehen und eigene Vorschläge einzubringen.

d) Die Ergebnisse von Beteiligungsprojekten gem. § 6 zusammen mit den Betroffenen darzustellen.

2. Näheres regelt die Satzung des Stadtjugendringes.

§ 4 Mitwirkung in der Stadtverordnetenversammlung und den städtischen Ausschüssen*2)

Selbstverwaltung und die Verwaltung der Stadt Ahrensburg arbeiten mit dem Kinder- und Jugendbeirat eng und vertrauensvoll zusammen. In der Stadtverordnetenversammlung und den Ausschüssen vertritt die oder der Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr beauftragtes Mitglied des Beirates die Interessen des Kinder- und Jugendbeirates durch Teilnahme an den Sitzungen der Gremien und kann in Angelegenheiten, die die vom Beirat vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, auf Wunsch das Wort verlangen und nach Beschlussfassung des Beirates Anträge stellen. Dieses gilt auch für nichtöffentliche Angelegenheiten.

§ 5 Unterrichtung des Beirates*2)

Für die Unterrichtung des Kinder- und Jugendbeirates über alle wichtigen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verantwortlich.

Die Unterrichtung erfolgt, indem der Kinder- und Jugendbeirat alle entsprechenden Einladungen, Sitzungsvorlagen und Protokolle zu öffentlichen und nichtöffentlichen - sofern es sich um beiratsrelevante Themen handelt - Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und aller städtischen Ausschüsse erhält.

§ 6 Geschäftsordnung

Der Kinder- und Jugendbeirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, soweit die GO, die Hauptsatzung, diese Satzung oder die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung keine Regelungen enthalten.

§ 7 Sitzungen, Öffentlichkeit*4)

1. Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates sind grundsätzlich öffentlich. § 46 (8) GO gilt entsprechend.

2. Der Kinder- und Jugendbeirat tritt nach Bedarf zusammen oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder, mindestens jedoch sechsmal im Jahr.

3. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Ihr/Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie/Er ist berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten Anträge zu stellen. Sie/Er kann sich vertreten lassen.

§ 8 Finanzierung Verwendungsnachweis*4)

1. Die Stadt Ahrensburg stellt - soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist und vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel - angemessene Mittel zur Verfügung. Über die Verwendung ist entsprechend und nachprüfbar Buch zu führen. Am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchte Mittel können vom Beirat vorgetragen werden.

2. Eine über den Abs. 1 hinausgehende finanzielle Beteiligung der Stadt - z.B. zur Finanzierung einer Teilzeitkraft - ist durch Vereinbarung, die im Einzelfall der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedarf, möglich.

3. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates erhalten für eine ehrenamtliche Tätigkeit (für max. 6 Sitzungen im Jahr und für höchstens 15 Mitglieder ein Sitzungsgeld, dessen Höhe sich nach den Regelungen der Entschädigungssatzung richtet.

4. Der Kinder- und Jugendbeirat legt nach Abschluss des Haushaltsjahres bis zum 15.04. des Folgejahres der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einen Tätigkeitsbericht, der dem Hauptausschuss zur Kenntnis gegeben wird.

§ 9 Versicherungsschutz

Für Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates besteht beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallschutz.

§ 9 a Durchführung von Beteiligungsprojekten

Der Stadtjugendring organisiert stadtteil-, alters- und projektbezogene, zeitlich begrenzte Beteiligungsprojekte. Dieses können z.B. Kinderforen, Zukunftswerkstätten oder Stadtteilversammlungen sein. Beteiligungsprojekte müssen durchgeführt werden (im Rahmen der personellen Möglichkeiten) sowohl auf Vorschlag des Kinder- und Jugendbeirats als auch des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Stadt Ahrensburg.

Insbesondere werden Beteiligungsprojekte mit Kindern durchgeführt, die durch die Mitgliederorganisationen des Kinder- und Jugendbeirates gem. § 2 dieser Satzung nicht angemessen vertreten werden.

§ 10 Geltung anderer Vorschriften

Soweit nicht anders bestimmt, sind die für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten*4)

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

 

Ahrensburg, den 2. Dezember 2008

Stadt Ahrensburg

gez. Pepper
Bürgermeisterin

Hier können Sie die Satzung des Kinder- und Jugendbeirates als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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