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Inhalt

Zuständigeitsordnung für die Fachausschüsse der Stadt Ahrensburg

  1. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 09.10.2000*1)

  2. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 08.10.2001*2)

  3. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 12.05.2003*3)

  4. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 22.11.2004*4)

  5. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 30.05.2005*5)

  6. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 10.12.2012*6)

  7. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 12.11.2014*7)

  8. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 12.11.2014*8)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Präambel

§ 2 Entscheidungen des Finanzausschusses

§ 3 Entscheidung des Bildungs-, Kultur- und Sportausschusses 

§ 4 Entscheidungen des Sozialausschusses

§ 5 Entscheidungen des Bau- und Planungsausschusses

§ 6 Entscheidungen des Umweltausschusses 

§ 7 Entscheidungen des Werkausschusses

§ 8 Sonstige Entscheidungen der Ausschüsse

§ 9 Inkrafttreten

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 25.09.2023 nachfolgende 8. Änderung der Zuständigkeitsordnung (ZustO) beschlossen:

§ 1 Präambel

Die den Fachausschüssen übertragenen Entscheidungen ergeben sich aus dieser Zuständigkeitsordnung im Rahmen der durch die Haushaltspläne zur Verfügung stehenden Mittel und aus der im Haushaltsplan getroffenen Zuordnung der Budgets.

Entscheidungen unterhalb der in dieser Zuständigkeitsordnung festgelegten Grenzen/Wertgrenzen fallen in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

Die zuständigen Fachausschüsse/Fachämter haben andere Ausschüsse/Ämter zu beteiligen, sofern hierfür fachlicher Bedarf besteht.

§ 2 Entscheidungen des Finanzausschusses*4) 

Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über

  1. Angelegenheiten des Beitrags- und Gebührenrechts,

  2. Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind,

  3. Steuern und Abgaben,

  4. die Finanz- und Investitionsentwicklung,

  5. Grundsatzangelegenheiten der Kosten- und Anlagenrechnung,

  6. übergeordnete finanzwirtschaftliche Angelegenheiten (wie z.B. die Eckwerte für den Haushalt),

  7. Angelegenheiten der Gebäudewirtschaft*4)

  8. über das allgemeine Vorkaufsrecht im Baugesetzbuch ab einem Wert von 40.000 €.*8)

Sollte für eine abschließende Entscheidung kraft Gesetzes die Stadtverordnetenversammlung zuständig sein, hat die Entscheidung des Finanzausschusses nur empfehlenden Charakter.

§ 3 Entscheidungen des Bildungs-, Kultur- und Sportausschusses

1. Der Ausschuss nimmt die Aufgaben des Schulträgers nach dem Schulgesetz wahr, ausgenommen

a) Einrichtung, Änderung sowie Auflösung einer Schule,

b) Schulentwicklungsplan,

c) Neubau von Schulen oder Teilen einer Schule,

d) Änderung des Widmungszwecks von Schulräumen.

2. Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Erlass von Richtlinien

a) für die Nutzung von Räumen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bildungs‑, Kultur- und Sportamtes fallen, insbesondere Alfred-Rust-Saal, Eduard-Söring-Saal sowie Marstallgebäude,

b) für die Gewährung von Zuschüssen an kulturelle Vereine und Verbände sowie für kulturelle Veranstaltungen,

c)  für die Gewährung von Zuschüssen bzw. den Abschluss von Verträgen mit Vereinen und Verbänden,*3)

d) über die Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiete des Sports.

3. Wahrnehmungen von Angelegenheiten der Kultur- und Bildungseinrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist bzw. die die Stadt bezuschusst.

4. Der Ausschuss entscheidet über den Standort städtischer Bauvorhaben im Rahmen der in § 1, Satz 1 festgelegten Zuständigkeiten unter Abwägung von Stellungnahmen des Bau- und Planungsausschusses zu den verschiedenen Standortmöglichkeiten.*1)

5. Nutzungs- oder bauliche Veränderungen (einschließlich Sanierungsmaßnahmen) von städtischen Gebäuden, die in den Zuständigkeitsbereich des Bildungs-, Kultur- und Sportamtes fallen, soweit der Widmungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Entscheidungen des Sozialausschusses

Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit

1. über den Erlass von Richtlinien

- für die Vergabe von Wohnraum,

- für die konzeptionelle Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit,

2. über die Gewährung von Zuschüssen und Abschluss von Verträgen mit Trägern der Freien Wohlfahrtspflege,

3. über den Standort städtischer Bauvorhaben im Rahmen der in § 1, Satz 1 festgelegten Zuständigkeiten unter Abwägung von Stellungnahmen des Bau- und Planungsausschusses zu den verschiedenen Standortmöglichkeiten,*1)

4. über die Nutzungsänderungen oder bauliche Veränderungen von städtischen Gebäuden, die in den Fachbereich des Sozialamtes fallen, soweit der Widmungszweck nicht beeinträchtigt wird,

5. über die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Sozialeinrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist bzw. die die Stadt bezuschusst,

6. über die Genehmigung der Entwürfe für im Investitionsplan enthaltene Baumaßnahmen, die in den Fachbereich des Sozialamtes fallen,

7. über pädagogische Konzepte für grundsätzliche Umgestaltungen oder Neuanlagen sowie Bedarfsplanung für Kindergartenplätze.

§ 5 Entscheidungen des Bau- und Planungsausschusses

Der Ausschuss trifft in eigener Zuständigkeit Entscheidungen

1. in verbindlichen Bauleitverfahren, soweit die Stadtverordnetenversammlung nicht gesetzlich zuständig ist, über

a) Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse und

b) Form bzw. Absehen von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung,

2. in Einzelfällen nach dem Baugesetzbuch, sofern diese besonderer städtebaulicher Bedeutung sind,

3. über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben von besonderer städtebaulicher Bedeutung im Sinne des § 29 BauGB,

4. über den Standort städtischer Bauvorhaben im Rahmen der in § 1, Satz 1 festgelegten Zuständigkeiten,*1)

5. über die Festlegung von Hochbau-/ Funktionsprogrammen, Nutzungen und baulichen Veränderungen für städtische Grundstücke, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Ausschusses gegeben ist,

6. über die Festlegung von Tiefbauprogrammen für städtische Baumaßnahmen einschließlich Verkehrsangelegenheiten,

7. über Anträge und Stellungnahmen zu Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren,

8. über Erlaubnisse zu Sondernutzungen nach § 21 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein zu Fällen von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung,

9. über Ablösungsbeträge für Kfz-Stellplätze,*3)

10. über die Bildung von Abschnitten/ Kostenspaltung im Rahmen der Abrechnung von Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen,*3)

11. über Ablösungsverträge im Rahmen des Ausbau- und Erschließungsbeitragsrechts sowie Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135 a - 135 c BauGB.*3)

12. über städtebauliche Verträge gem. § 11 Baugesetzbuch bis zu einem Wert in Höhe von 60.000 €.*6)

§ 6 Entscheidungen des Umweltausschusses

Der Ausschuss trifft in eigener Zuständigkeit Entscheidungen über

1. landschaftspflegerische Begleitplanung,

2. Gestaltung der städtischen Grünanlagen und öffentlichen Gewässer einschließlich Gewässerschutz,*1)

3. Erlass von Richtlinien für die Bezuschussung von ökologischen Maßnahmen,

4. Wahrnehmung von Angelegenheiten der Natur- und Umweltschutzeinrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist bzw. die die Stadt bezuschusst,

5. den Standort städtischer Bauvorhaben im Rahmen der in § 1, Satz 1 festgelegten Zuständigkeiten unter Abwägung von Stellungnahmen des Bau- und Planungsausschusses zu den verschiedenen Standortmöglichkeiten,*1)

6. technische Umweltschutzmaßnahmen,*1)

7. Lokale Agenda 21,*1)

8. Verträge in Kleingartenangelegenheiten*6)

§ 7 Entscheidungen des Werkausschusses

Die Entscheidungskompetenzen sind in der Betriebssatzung festgelegt.

§ 8 Sonstige Entscheidungen der Ausschüsse*5)*7)

Die Fachausschüsse entscheiden ferner über den Veröffentlichungstext von Ausschreibungen nach der Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF).

§ 9 Inkrafttreten*7)

Die 8. Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt gemeinsam mit der Neufassung der Hauptsatzung durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom selben Tag in Kraft.

Ahrensburg, 14. Dezember 2023 

Stadt Ahrensburg

gez. Eckart Boege
Bürgermeister

 

Hinweise

Die 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt gemeinsam mit der 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung in Kraft (25.03.2001)*1).

Die 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt gemeinsam mit der 2. Änderungssatzung der Hauptsatzung in Kraft (01.01.2002)*2).

Die 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung ist am 13.05.2003 in Kraft getreten*3). 

Die 4. Änderung der Zuständigkeitsordnung ist am 05.01.2005 in Kraft getreten*4).

Die 5. Änderung der Zuständigkeitsordnung ist am 01.06.2005 in Kraft getreten*5).

Die 6. Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt gemeinsam mit der 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung in Kraft. (09.01.2013)* 6).

Die 7. Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt gemeinsammit der Hauptsatzung am 12.11.2014 in Kraft*7). 

Die 8. Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt gemeinsammit der Hauptsatzung am 10.01.2024 in Kraft*8).

 

Hier können Sie die Zuständigkeitsordnung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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