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Betriebssatzung für den Eigenbetrieb »Stadtbetriebe Ahrensburg«

  1. Änderungssatzung vom 24.02.2003*1)

  2. Änderungssatzung vom 24.08.2004*2)

  3. Änderungssatzung vom 17.12.2007*3)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Gegenstand des Betriebes

§ 2 Name des Betriebes

§ 3 Stammkapital

§ 4 Zuständigkeiten der Stadtverordnetenversammlung

§ 5 Werkausschuss

§ 6 Zuständigkeiten des Werkausschusses

§ 7 Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

§ 8 Werkleitung

§ 9 Zuständigkeiten der Werkleiterin oder des Werkleiters

§ 10 Vertretung des Eigenbetriebes

§ 11 Wirtschaftsplan

§ 12 Finanzplan

§ 13 Jahresabschluss

§ 14 Leistungsaustausch

§ 15 Inkrafttreten

Präambel*2) 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit § 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Schleswig-Holstein wird nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 17.12.2007 folgende 3. Änderungssatzung zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Stadtbetriebe Ahrensburg“ erlassen:

§ 1 Gegenstand des Betriebes

(1) Die Stadtbetriebe Ahrensburg mit den beiden Betriebszweigen Stadtentwässerung und Bauhof sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie werden als Eigenbetrieb auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Betriebszweiges Entwässerung ist es, Abwasser von den in der Stadt Ahrensburg gelegenen Grundstücken nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWG) abzuleiten und unschädlich zu beseitigen.

(3) Zweck des Betriebszweiges Bauhofes ist die Erbringung von Hilfeleistungen zur Deckung des städtischen Eigenbedarfs in den Bereichen Gebäudeunterhaltung, Straßenunterhaltung und -reinigung, Grünflächenpflege sowie Fuhrpark.

(4) Der Eigenbetrieb kann alle seine Betriebszwecke fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

§ 2 Name des Betriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung Stadtbetriebe Ahrensburg (SBA).

§ 3 Stammkapital*3)

Das Stammkapital der Stadtbetriebe Ahrensburg beträgt 3 Mio. EURO, das wie folgt den Betriebszweigen zuzuordnen ist:

a) Entwässerung 1 Mio.

b) Bauhof 2 Mio.

§ 4 Zuständigkeiten der Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung vorbehalten und die nicht übertragen sind, insbesondere über:

  1. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung bzw. Einschränkung oder Auflösung des Eigenbetriebes,

  2. die Änderung der Rechtsform,

  3. die Bildung und Zusammensetzung des Werkausschusses,

  4. die Bestellung und Abberufung der Werkleiterin oder des Werkleiters,

  5. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht und des Finanzplanes,

  6. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes,

  7. die Veränderung des Stammkapitals,

  8. die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb,

  9. die Gewährung von Darlehen der Stadt an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebes an die Stadt,

  10. den Abschluss von Verträgen, die die gemeindliche Hauswirtschaft belasten, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören,

  11. die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Vornahme von Schenkungen sowie die Hingabe von Darlehen zu Lasten des Eigenbetriebes, soweit die Kompetenz nicht dem Werkausschuss oder der Werkleiterin/dem Werkleiter übertragen ist,

  12. die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen und privatrechtlichen Entgelte,

  13. Festsetzung und Änderung von Gebühren und Beiträgen.

§ 5 Werkausschuss

(1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt für den Eigenbetrieb einen Werkausschuss. Seine Zusammensetzung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Hauptsatzung der Stadt Ahrensburg in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Werkleiterin oder der Werkleiter nimmt an den Sitzungen des Werkausschusses teil und übt die Rechte und Pflichten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gem. § 46 (6) GO aus. Die Werkleiterin oder der Werkleiter ist verpflichtet, dem Werkausschuss Auskunft über die Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu erteilen. Sofern Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung für die Arbeit der Ausschüsse sinngemäß gelten, sind diese Bestimmungen auch für den Werkausschuss anzuwenden.

§ 6 Zuständigkeiten des Werkausschusses

(1) Der Werkausschuss hat die den Eigenbetrieb betreffenden Beschlüsse, für die die Stadtverordnetenversammlung zuständig ist, vorzubereiten.

(2) Der Werkausschuss entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung die grundsätzlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

Insbesondere entscheidet er über:

a) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bei der Ausführung des Erfolgsplanes,

b) Mehrausgaben bei der Ausführung des Vermögensplanes gemäß § 14 (5) EigVO, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 50.000 EURO übersteigen,

c) die Gewährung von Darlehen und Bürgschaften sowie die Verfügung über Grundvermögen bis zu jeweils 12.500 EURO,

d) den Abschluss von Grundstücksnutzungsverträgen, wenn das Entgelt 50.000 EURO jährlich übersteigt,

e) die entgeltliche Veräußerung, den Tausch und die Belastung von Vermögen des Eigenbetriebes, wenn im Einzelfall der Wert von 25.000 EURO überschritten wird,

f) die Vornahme von Schenkungen, soweit der Wert unter 25.000 EURO liegt,

g) die Zustimmung zum Erlass von Forderungen des Eigenbetriebs, wenn im Einzelfall der Betrag von 12.500 EURO überschritten wird und die Zustimmung zur Niederschlagung von Forderungen, wenn im Einzelfall der Betrag 25.000 EURO überschritten wird,

h) die in § 8 der Zuständigkeitsordnung der Fachausschüsse enthaltenen Vorgänge.

§ 7 Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter des Eigenbetriebes. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll Einzelanweisungen nur erteilen, wenn dieses zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit oder wichtiger Belange der Stadt oder der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig ist.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestellt in Abstimmung mit der Werkleiterin oder dem Werkleiter dessen Stellvertretung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet auch über die Abberufung des ständigen Vertreters der Werkleitung.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ernennt, befördert und entlässt die Beamten des Eigenbetriebes und ist zuständig für disziplinarrechtliche Angelegenheiten.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist für Eilentscheidungen gem. § 55 Abs. 2 GO, die den Eigenbetrieb betreffen, zuständig.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist zuständig für den Erlass von Gebühren- und Beitragsbescheiden, die Bearbeitung von verwaltungsrechtlichen Widerspruchsentscheidungen sowie für die Führung von Rechtsstreitigkeiten.

§ 8 Werkleitung

Die Stadtverordnetenversammlung bestellt die Werkleiterin oder den Werkleiter des Eigenbetriebes.

§ 9 Zuständigkeiten der Werkleiterin oder des Werkleiters

(1) Die Werkleiterin oder der Werkleiter leitet den Eigenbetrieb im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung, der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, des Werkausschusses und der gemäß § 7 Abs. 1 dieser Satzung ergangenen Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in eigener Verantwortung.

(2) Der Werkleiterin oder dem Werkleiter obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören vor allem die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes notwendig sind.

(3) Die Werkleiterin oder der Werkleiter ist zuständig für:

a) den Erlass von Dienstordnungen und Geschäftsanweisungen sowie die Erstellung von Arbeitsplatzbeschreibungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Eigenbetriebes.

b) Anschaffungen, Bauvorhaben, Vergabe von Lieferungen und Leistungen, Stundung oder Niederschlagung von Forderungen unterhalb der Wertgrenzen des § 6 dieser Satzung. Der Werkausschuss ist über bedeutende Vorhaben und Entscheidungen zu unterrichten.

c) Entscheidungen über die Einstellung, Höhergruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten und Arbeiter des Eigenbetriebes. Alle Personalentscheidungen sind nach Maßgabe der Stellenübersicht des Wirtschaftsplanes zu treffen.

(4) Die Werkleiterin oder der Werkleiter hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werkausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig und umfassen zu unterrichten.

(5) Die Werkleiterin oder der Werkleiter ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter aller Bediensteten, die im Eigenbetrieb beschäftigt sind.

(6) Die Werkleiterin oder der Werkleiter legt für jedes Wirtschaftsjahr eine Stellenübersicht aller Bediensteten des Eigenbetriebes vor, die als Teil des Wirtschaftsplanes der Feststellung durch die Stadtverordnetenversammlung bedarf.

(7) Die Werkleiterin oder der Werkleiter hat der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und dem Werkausschuss jeweils zum 01.05. und zum 01.11. eines jeden Jahres über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

§ 10 Vertretung des Eigenbetriebs

(1) Die Werkleiterin oder der Werkleiter vertritt den Eigenbetrieb im Rechtsverkehr, soweit nicht § 7 abweichende Regelungen trifft.

(2) Die Werkleiterin oder der Werkleiter unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Eine/einer gem. § 7 Abs. 2 bestellte/bestellter ständige/ ständiger Vertreterin oder Vertreter der Werkleiterin oder des Werkleiters unterzeichnet „In Vertretung“.

(3) Die Werkleiterin oder der Werkleiter ist ermächtigt, andere Betriebsangehörige mit ihrer oder seiner Vertretung zu beauftragen, soweit es sich um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. Diese mit der Zeichnung für den Eigenbetrieb bevollmächtigten Bediensteten unterzeichnen unter dem Zusatz „Im Auftrage“.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister macht den Kreis der für den Eigenbetrieb Vertretungsberechtigten und Beauftragten und den Umfang ihrer Vertretungsmacht öffentlich bekannt.

§ 11 Wirtschaftsplan

Der Werkleiter hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres für beide Betriebszweige einen Wirtschaftsplan aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der Stellenübersicht und der Zusammenstellung der nach den §§ 84, 85 und 87 GO Schleswig-Holstein genehmigungspflichtigen Kreditaufnahmen und Verpflichtigungsermächtigungen.

Der Wirtschaftsplan ist der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen (vgl. § 4 Nr. 5).

§ 12 Finanzplan

Der Eigenbetrieb hat zusammen mit dem Wirtschaftsplan für das laufende und die vier folgenden Jahre einen Finanzplan aufzustellen.

Er besteht aus:

(1) einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplanes entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung ‑ nach Jahren gegliedert - und

(2) einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebes, die sich auf die Finanzplanung des städtischen Haushalts auswirken.

§ 13 Jahresabschluss*1)

Die Werkleiterin oder der Werkleiter hat den Jahresabschluss gemäß § 19 Eigenbetriebsverordnung zusätzlich mit Lagebericht (§ 23 Eigenbetriebsverordnung) und Erfolgsübersicht (§ 21 Abs. 3 Eigenbetriebsverordnung) innerhalb von drei Monaten ‑ spätestens sechs Monaten - nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Danach ist der Jahresabschluss nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu prüfen und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorzulegen. Der Jahresabschluss ist nach anschließender Vorbereitung durch den Werkausschuss spätestens vor Ablauf eines Jahres nach Schluss des Wirtschaftsjahres mit einer Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung über die Feststellung vorzulegen (§ 24 Eigenbetriebsverordnung).

§ 14 Leistungsaustausch

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen zwischen den Stadtbetrieben Ahrensburg und der Stadt sowie einem anderen Eigenbetrieb der Stadt oder einer Gesellschaft, an der die Stadt beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten.

§ 15 Inkrafttreten*3)

Diese Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2008 in Kraft.

 

Ahrensburg, den 03. September 2008

Stadt Ahrensburg

gez. Pepper
Bürgermeisterin

 

Hier können Sie die Satzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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