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Inhalt

Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung ihrer Jugendeinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1. Teil: Benutzung der Einrichtung

§ 1 Allgemeines

§ 2 Allgemeine Öffnungszeiten und Benutzungszeiten für Dritte

§ 3 Antrag auf Benutzung durch Dritte und Erteilung einer Benutzungsgenehmigung

§ 4 Allgemeine Pflichten der Benutzer

§ 5 Besondere Pflichten der Benutzer bei Überlassung an Dritte gemäß § 1 Absatz 3

§ 6 Aufsicht, Hausrecht und Betretungsrecht bei Überlassung an Dritte

§ 7 Widerruf der Benutzungsgenehmigung bei Überlassung an Dritte

§ 8 Ausschluss der Benutzung

§ 9 Haftung

2. Teil: Erhebung der Elternbeiträge

§ 10 Gegenstand der Gebühren

§ 11 Gebührenpflichtige

§ 12 Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit, Sicherheitsleistung, Ermäßigungen

§ 13 Höhe der Gebühren

§ 14 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1 (1) und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (KAG) und des § 2 (1), (2) Punkt 1 i.V.m. § 11 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe - jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen - wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 22.03.2010 folgende Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung ihrer Jugendeinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren erlassen:

1. Teil: Benutzung der Einrichtung

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Ahrensburg betreibt als Leistung der Kinder- und Jugendarbeit eigene Jugendeinrichtungen. Grundlage für die Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Ahrensburg und die Benutzung ihrer Jugendeinrichtungen ist der laufend fortzuschreibende Jugendplan der Stadt Ahrensburg in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Räumlichkeiten der Jugendeinrichtungen stehen vorrangig den Kindern und Jugendlichen der Stadt Ahrensburg für Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß Jugendplan unter hauptverantwortlicher Leitung des Leiters/der Leiterin der Einrichtung kostenlos zur Verfügung. Zusätzlich können die Jugendeinrichtungen für Veranstaltungen der Stadt Ahrensburg und ihrer schulischen und sozialen Einrichtungen sowie ihrer politischen Selbsterwaltungsgremien kostenlos genutzt werden.

(3) Über die Benutzung in Absatz 2 hinaus können die Räume der Jugendeinrichtungen durch Dritte für Veranstaltungen, die dem eigentlichen Nutzungszweck der Jugendeinrichtung nach den Absätzen 1 und 2 nicht entgegenstehen, genutzt werden. Bei der Vergabe dieser Benutzungszeiten werden insbesondere die regelmäßigen Besucher der Einrichtung und die Personen, welche die Jugendeinrichtungen ehrenamtlich unterstützen, berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung durch Dritte besteht nicht.

Für die Benutzung werden von den Benutzern Benutzungsgebühren gemäß dieser Satzung erhoben.

§ 2 Allgemeine Öffnungszeiten und Benutzungszeiten für Dritte

(1) Die Jugendeinrichtungen sind für die Kinder und Jugendarbeit zu den jeweils von dem/der Bürgermeister/in festgelegten Öffnungszeiten, welche durch Aushang in der jeweiligen Einrichtung veröffentlicht sind, geöffnet.

(2) Die Benutzungszeiten im Rahmen der Überlassung der Jugendeinrichtungen an Dritte (§ 1 Abs. 3) werden in der Benutzungsgenehmigung gesondert geregelt. Eine Benutzung außerhalb der nach Absatz 1 festgelegten Öffnungszeiten ist ausschließlich nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung hierüber trifft der/die Bürgermeister/in.

§ 3 Antrag auf Benutzung durch Dritte und Erteilung einer Benutzungsgenehmigung

(1) Für eine Benutzung der Jugendeinrichtungen gemäß § 1 Absatz 3 ist rechtzeitig vorher ein einschriftlicher Antrag auf Benutzung bei der Leitung der Jugendeinrichtung einzureichen. Dieser muss mindestens den Namen des für die Durchführung der Veranstaltung volljährigen Verantwortlichen sowie seines Stellvertreters beinhalten. Zudem sind über Art und Dauer der Veranstaltung sowie Anzahl der teilnehmenden Personen genaue Angaben zu machen.

(2) Über den Antrag entscheidet der/die Bürgermeister/in oder der/die von ihm/ihr beauftragte/n Leiter/in der Einrichtung. Nach Genehmigung des Antrages wird durch die Leitung der Jugendeinrichtung eine schriftliche Benutzungsgenehmigung in Form eines Verwaltungsaktes mit Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber dem volljährigen verantwortlichen Benutzer (Absatz 1) erteilt. Eine Übertragung durch den Benutzer auf Dritte ist nicht zulässig.

§ 4 Allgemeine Pflichten der Benutzer

(1) Die Jugendeinrichtungen dürfen nur zu dem/den nach § 1 Absatz 1 und 2 geltenden bzw. dem/den nach § 1 Absatz 3 gesondert festgelegten Zweck/Zeiten benutzt werden.

(2) Alle Benutzer der Jugendeinrichtungen haben die bestehenden bau-, feuerschutz-, sicherheits-, gesundheits-, jugendschutz- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Hausordnung zu beachten. Die von dem/der Bürgermeister/in ausgefertigte Hausordnung ist in der jeweiligen Jugendeinrichtung durch Aushang bekannt zu machen und für alle Benutzer bindend.

(3) Das Hausrecht in den Jugendeinrichtungen wird von der jeweiligen Leitung der Einrichtung, der von ihr Beauftragten und von den Drittnutzern (und Vertreter) gemäß Benutzungsgenehmigung ausgeübt. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

(4) Die Jugendeinrichtungen und ihre Anlagen sowie Einrichtungsgegenstände sind pfleglich und schonend zu behandeln. Verursachte bzw. festgestellte Schäden sind unverzüglich der Leitung der Einrichtung zu melden.

(5) Es besteht in der gesamten Jugendeinrichtung und auf den dazugehörigen Außenanlagen ein Alkohol- und Rauchverbot. Ausnahmen hiervon können teilweise und nur in begründeten Ausnahmefällen durch den/die Bürgermeister/in bei einer Benutzung nach § 1 Absatz 3 erteilt werden.

§ 5 Besondere Pflichten der Benutzer bei Überlassung an Dritte gemäß § 1 Absatz 3

(1) Die für die Benutzung etwaigen einschlägigen besonderen Vorschriften wie insbesondere die Versammlungsstättenverordnung, die Gewerbeordnung bzw. Gaststättenverordnung sind eigenverantwortlich durch den Benutzer zu beachten.

Etwaige notwendige Anmeldungen oder Genehmigungen muss der Benutzer auf seine Kosten vorlegen, bevor die Genehmigung für die Überlassung der Räumlichkeiten erteilt wird.

(2) Der Benutzer ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit einschließlich der Zufahrtswege, Außenanlagen und Parkplätze vor der Benutzung zu prüfen und sicherzustellen, dass keine Gefährdungen im Rahmen der Benutzung auftreten. Fahrräder und Motorfahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

(3) Nach Beendigung der Benutzung hat der Benutzer die Einrichtung mit ihren Anlagen und deren Einrichtungsgegenständen in einem ordnungsgemäßen Zustand (wie überlassen) an die Leitung der Einrichtung zu übergeben. Jedwede Änderungen an deren bestehenden Zustand dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Leitung der Jugendeinrichtung vorgenommen werden und sind nach Schluss der Veranstaltung wieder zu beseitigen. Bauliche Änderungen sind ausgeschlossen.

(4) Der Benutzer hat die für eine Benutzung erforderlichen Ordner selbst zu stellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Besucher keine anderen als die überlassenen Räume betreten und sie die Bestimmungen dieser Satzung und der Hausordnung einhalten. Er ist dafür verantwortlich, dass während der Benutzung ständig Personen anwesend sind, die Erste Hilfe leisten können. Das dafür notwendige Sanitätsmaterial ist vom Benutzer auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

(5) Speisen und Getränke dürfen nur nach vorheriger ‚Absprache mit der Leitung der Jugendeinrichtung und nur in wieder verwendbaren Verpackungen und Behältnissen (Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck) ausgegeben werden.

(6) Der Benutzer hat vor Überlassung eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen, durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(7) Nach Beendigung der Benutzung muss der Benutzer oder sein Stellvertreter (§ 3) so lange anwesend sein, bis alle Besucher die überlassene Einrichtung und deren Anlagen verlassen haben. Der Benutzer übergibt anschließend die Räume der Leitung der Jugendeinrichtung bzw. einem Beauftragten in ordnungsgemäßem Zustand (Absatz 3). Eventuelle Schäden an der überlassenen Einrichtung und deren Anlagen und Einrichtungsgegenständen sind vom Benutzer unverzüglich dem Beauftragten mitzuteilen.

(8) Die Benutzung von Lautsprecheranlagen im Außenbereich ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt Ahrensburg, Fachdienst Ordnungsangelegenheiten.

§ 6 Aufsicht, Hausrecht und Betretungsrecht bei Überlassung an Dritte

(1) Der Benutzer hat die Aufsicht und Verantwortung für die Benutzung und auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet oder gestört wird.

(2) Die Leitung der Jugendeinrichtung und ihre Beauftragten sowie die städtische Ordnungsbehörde haben jederzeit freien Zutritt zur Einrichtung und ihren Anlagen und sind berechtigt, von dem jeweiligen Benutzer die Beachtung dieser Satzung und der Hausordnung zu verlangen. Ihren Anweisungen ist zu folgen. Sie üben neben dem Benutzer das Hausrecht aus.

§ 7 Widerruf der Benutzungsgenehmigung bei Überlassung an Dritte

Die Genehmigung zur Benutzung (§ 3 Absatz 2) kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden, wenn insbesondere

a) der Benutzer seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt,

b) die Benutzungsgebühr/Sicherheitsleistung nicht fristgerecht einzahlt,

c) eine geforderte Haftpflichtversicherung bzw. die für die Benutzung notwendigen Genehmigungen nicht nachgewiesen werden,

d) der begründete Verdacht besteht, dass der Benutzer nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung/der Hausordnung und/oder der Benutzungsgenehmigung zu gewährleisten,

e) die Durchführung anderer Veranstaltungen der Stadt Ahrensburg, die im öffentlichen Interesse liegen oder die zu den gesetzlichen Aufgaben gehören, für vorrangig angesehen werden,

f) die Räume infolge höherer Gewalt oder Renovierungs- und Sanierungsarbeiten nicht zur Verfügung gestellt werden können,

g) eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Benutzung und/oder

h) eine Schädigung des Ansehens der Stadt Ahrensburg zu befürchten ist.

§ 8 Ausschluss von der Benutzung

Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung und die Hausordnung können einzelne Personen oder bestimmte Gruppen von der Benutzung der Jugendeinrichtung dauerhaft oder auf eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden.

Macht die Stadt von ihrem Recht auf Widerruf der erteilten Benutzungsgenehmigung und/oder von ihrem Ausschlussrecht Gebrauch, steht dem Benutzer kein Schadenersatzanspruch zu.

§ 9 Haftung

(1) Der Benutzer haftet der Stadt für alle Schäden, die aus Anlass der Benutzung entstehen; ausgenommen Abnutzung oder Materialfehler, die trotz ordnungsgemäßem Gebrauch der Geräte und Einrichtungen eintreten. Die Stadt ist berechtigt, Schäden auf Kosten der Benutzer beseitigen zu lassen.

(2) Eine Haftung der Stadt und ihrer Beauftragten für Schäden, die Benutzern, den Veranstaltungsteilnehmern oder Dritten entstehen, ist ausgeschlossen, soweit der Stadt oder ihren Beauftragten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit angelastet werden können. Die Stadt haftet ferner nicht, wenn Garderobe, Fahrräder Motorfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abhanden kommen oder beschädigt werden.

(3) Der Benutzer ist verpflichtet, die Stadt von Ansprüchen freizuhalten, die Veranstaltungsteilnehmer oder Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung der Räume und der dazu gehörenden Sondereinrichtungen und Geräte gegen die Stadt geltend machen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder ihrer Beauftragten zurückzuführen sind.

(4) Die Stadt haftet nicht für unvorhergesehene Betriebsstörungen und sonstige die Benutzung behindernde Ereignisse.

(5) Die Stadt übernimmt für die vom Benutzer eingebrachten Gegenstände keine Verantwortung; diese lagern ausschließlich auf Gefahr des Benutzers in den zugewiesenen Räumen. Das gilt auch für die Garderobe.

(6) Wird die Schlüsselgewalt auf den Benutzer übertragen, so haftet er gegenüber der Stadt für den mit dem Verlust und/oder unsachgemäßen/unbefugten Gebrauch im Zusammenhang stehenden Schaden.

2. Teil: Erhebung von Benutzungsgebühren

§ 10 Gegenstand der Gebühren

(1) Die Benutzung der Jugendeinrichtung im Rahmen der Ausübung der städtischen Jugendarbeit gemäß Jugendplan (§ 1 Absatz 1 und 2) ist für die Benutzer kostenlos, soweit nicht bei Einzelveranstaltungen wegen besonderem Kostenaufwand nach Entscheidung der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters eine Kostenbeteiligung gefordert wird - z.B. für Theater-, Musik- und Filmvorführungen.

(2) Für die Benutzung sowie die Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendeinrichtung (§ 1 Absatz 3) werden zur anteiligen Deckung der mit der Benutzung im Zusammenhang stehenden Kosten für Benutzungen Dritter Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren werden mit Erteilung der Benutzungsgenehmigung (§ 3 Absatz 2) erhoben.

§ 11 Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühren ist der Benutzer verpflichtet. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner

§ 12 Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit, Sicherheitsleistung und Ermäßigungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Benutzungsgenehmigung, spätestens jedoch mit Beginn der Benutzung und ist sofort fällig. Die Gebühren sind auf das in der Benutzungsgenehmigung genannte Konto der Stadt Ahrensburg unter Verwendung des dort genannten Zahlungsgrundes einzuzahlen.

(2) Es kann vom Benutzer eine angemessene Sicherheitsleistung (Kaution) von mindestens 50 € bis höchstens 500 € je Benutzung verlangt werden.

Die Forderung zur Zahlung der Sicherheitsleistung ist Bestandteil der Benutzungsgenehmigung (§ 3 Absatz 2). Die Entscheidung über die Höhe der Sicherheitsleistung trifft der Leiter der Einrichtung, bemessen an dem mit der Benutzung für die Stadt Ahrensburg verbundenen mutmaßlichen Risiko.

(3) Die Zahlung der Sicherheitsleistung hat vor Benutzungsbeginn zu erfolgen.

(4) Bei Gruppen und Personen, welche die jeweilige Kinder und Jugendeinrichtung ehrenamtlich unterstützen, kann auf Grundlage eines schriftlichen Antrages auf die Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden. Ebenfalls kann auf die Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine besondere soziale Härte für den Benutzer darstellen würde. Die Entscheidung darüber trifft der/die Bürgermeister/in.

§ 13 Höhe der Gebühren

Die Benutzungsgebühr für die Benutzung der Jugendeinrichtungen einschließlich ihrer Außenanlagen beträgt für die ersten drei Stunden je angefangene Zeitstunde 20 € und für jede weitere angefangene Zeitstunde 10 €, mindestens jedoch je Benutzung 50 €.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.12.2010 in Kraft.

 

Ahrensburg, den 5. November 2010

Stadt Ahrensburg

gez. Michael Sarach
Bürgermeister

 

Hier können Sie die Satzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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