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Gebührensatzung für Dienstleistungen der Frewilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg

1. Änderung zur Satzung der Gebührensatzung vom 02.04.2001*1)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Pflichtaufgaben der Feuerwehr

§ 2 Gebührenfreie Dienstleistungen

§ 3 Gebührenpflichtige Dienstleistungen

§ 4 Entstehen und Höhe der Gebühren

§ 5 Kostenerstattung

§ 6 Schuldner der Gebühren oder der Kostenerstattung

§ 7 Berechnung der Gebühren

§ 8 Fälligkeit der Gebühren

§ 9 Haftung für Schäden

§ 10 Inkrafttreten

Gebührentarif

Präambel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 01.04.1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein, Seite 321) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schleswig-Holstein, Seite 564) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG -) vom 10.02.1996 (GVOBl. Schl.-H., Seite 200) in der zurzeit gültigen Fassung wird durch Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 03.03.1998 – zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 02.04.2001 - folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1 Pflichtaufgaben der Feuerwehr

Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg - nachstehend mit "Feuerwehren" bezeichnet - haben folgende Pflichtaufgaben:

  1. Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz)

  2. Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (technische Hilfe)

  3. Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz)

  4. Mitwirkung im Katastrophenschutz

§ 2 Gebührenfreie Dienstleistungen

Der Einsatz der Feuerwehren im Rahmen der Pflichtaufgaben gemäß § 1 ist - vorbehaltlich der Regelungen der §§ 3 und 5 - gebührenfrei. Dieses gilt bei

  1. Bränden,

  2. Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,

  3. Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

§ 3 Gebührenpflichtige Dienstleistungen

(1) Soweit nicht das Brandschutzgesetz oder § 2 dieser Gebührensatzung etwas anderes bestimmt, sind die Dienstleistungen der Feuerwehr nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig.
Gebührenpflicht besteht ebenfalls bei Einsätzen zu Zwecken nach § 2 im Falle

a) vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,

b) vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,

c) eines Fehlalarms durch eine Brandmeldeanlage und

d) einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht.

(2) Gebührenpflicht besteht ferner für die Gestellung von Feuersicherheitswachen.

(3) Werden Feuerwehreinsätze als Maßnahme nach dem Landesverwaltungsgesetz durchgeführt, sind anfallende Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften der Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung abzurechnen.

(4) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren und Entgelten oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 4 Entstehen und Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühr entsteht mit der Anforderung der Feuerwehr, spätestens mit deren Tätigwerden. Sie bleibt auch dann bestehen, wenn die Feuerwehr nicht einzugreifen braucht.

(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Tarif, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage).

§ 5 Kostenerstattung

Für gemeindeübergreifende Hilfe gem. § 21 (3) des Brandschutzgesetzes sind die entstandenen Kosten zu erstatten, sofern die Kosten 78 DM/39 Euro übersteigen.*1)

§ 6 Schuldner der Gebühren oder der Kostenerstattung

(1) Gebührenschuldner sind

  1. der Auftraggeber und diejenigen Personen, in deren Interesse die Leistung der Feuerwehr erbracht wird;

  2. in den Fällen des § 3 (1) der Veranlasser eines missbräuchlichen Alarms, der Brandstifter oder der Täter, der die Hilfeleistung verursacht hat.

(2) Bei gemeindeübergreifender Hilfe sind die anfordernde Gemeinde oder Aufsichtsbehörde Schuldner.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Schuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder nach ihrem Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und die Feuerwehr dieses nicht zu vertreten hat.

§ 7 Berechnung der Gebühren

Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt

  1. die Zeit der Abwesenheit des Personals vom Feuerwehrgerätehaus bzw. Standort nach den Stundensätzen;

  2. die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. vom Feuerwehrgerätehaus bzw. Standort, soweit sie zum Einsatz kommen oder in Fällen des § 6 (4) nach Lage der Dinge zum Einsatz gekommen wären, nach den Stundensätzen;

  3. Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischungen des Personals bei Einsätzen von über 3 Std. Dauer.

§ 8 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 9 Haftung für Schäden

Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle Schäden, die bei den Dienstleistungen der Feuerwehr gem. § 3 entstehen oder bei der gemeindeübergreifenden Hilfe eintreten, werden - soweit sie nicht Folge des natürlichen Verschleißes sind - dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren oder der Kostenerstattung berechnet. Dieses gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftraggebers oder der von ihm beauftragten Personen verursacht werden.

§ 10 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt mit dem Tage nach der Amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 20.02.1984 außer Kraft.

Die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg tritt mit dem Tage nach der Amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mit Entstehen des Gebührentatbestandes

a) bis zum 31.12.2001 gelten die Gebührensätze "DM"

b) ab dem 01.01.2002 gelten die Gebührensätze "Euro"

 

Ahrensburg, 05. April 2001

Stadt Ahrensburg

gez. Pepper
Bürgermeisterin

 

Gebührentarif für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg

1. Die Gebühren für Personalleistungen betragen:

1.1 Bei Einsätzen je Feuerwehrangehörigem pro Stunde 78 DM/39 Euro*1)

1.2 Für den Einsatz von Sicherheitswachen ohne Inanspruchnahme von Fahrzeugen werden je Feuerwehrangehörigem pro angefangene Stunde berechnet 20 DM/10 Euro*1)
- im Einzelfall kann in Absprache mit der Feuerwehr eine Pauschalgebühr erhoben werden -.

2. Die Gebühren für den Einsatz bzw. die Inanspruchnahme von Fahrzeugen einschl. Ausrüstung und Betriebskosten - jedoch ohne Personalkosten - werden pro angefangene Stunde wie folgt festgesetzt:

2.1 Für Spezialfeuerwehrfahrzeuge bis 6,0 t Gesamtgewicht (z.B. LF 8, MTW, ELW) auf 150 DM/75 Euro*1)

2.2 Für Spezialfeuerwehrfahrzeuge über 9,5 t Gesamtgewicht (z.B. TLF 16, LF 16, RW 2) auf 200 DM/100 Euro*1)

2.3 Für Spezialfeuerwehrfahrzeuge über 9,5 t Gesamtgewicht (z.B. TLF 16, LF 16, RW 2) auf  300 DM/150 Euro*1)

2.4 Für die Drehleiter auf 600 DM/300 Euro*1)

  1. Für Verbrauchsmaterialien werden die Selbstkosten zzgl. 15 v.H. Verwaltungskosten berechnet.

  2. Beim Einsatz von Fremdfahrzeugen und -geräten werden die tatsächlich entstandenen Kosten zzgl. 15 v.H. Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

  3. Bei vorsätzlicher grundloser Alarmierung erhöht sich die Gebühr gemäß Ziffer 1 bis 4 um etwaig entstehenden tatsächlichen Aufwand.

 

Hier können Sie die Gebührensatzung und den Gebührentarif als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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