Sprungziele
Inhalt

Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten


Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Steuergegenstand

§ 2 Steuerschuldverhältnis

§ 3 Steuerschuldner und Haftung

§ 4 Bemessungsgrundlage

§ 5 Steuersatz

§ 6 Besteuerungsverfahren

§ 7 Melde- und Anzeigepflichten

§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten 

§ 11 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 514) in der zurzeit geltenden Fassung und den § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 27), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 425) in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 23.11.2020 folgende Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten erlassen:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte)

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i) der Gewerbeordnung und

b) darüber hinaus in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen

im Gebiet der Stadt Ahrensburg zur Benutzung gegen Entgelt. Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können. 

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten

a) mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,

b) ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind,

c) die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern ( wie z. B. Tischfußfall, Billardtische, Darts) und

d) Musikautomaten.

§ 2 Steuerschuldverhältnis

Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit Aufstellung, Anschluss und Inbetriebnahme des Spielgerätes zur Benutzung gegen Entgelt; bei bereits aufgestellten
Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 3 Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Gerät aufgestellt wird.
      Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.

(2)  Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 Verpflichtete.

§ 4 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Spielgeräten mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Nettokasse,
      bei Geräten nach § 5 Abs. 2 die Zahl und Art des Spielgerätes.

     Nettokasse ist die elektronisch gezählte Kasse eines Geldspielgerätes abzüglich Minderungen (nachgewiesene Röhrennachfüllungen, Prüf-/Testgeld,
     Falschgeld, Fehlgeld), zuzüglich Erhöhungen (Geldentnahmen aus den Röhren), abzüglich Umsatzsteuer (MwSt) oder anderer, unmittelbar an das
     Einwurfergebnis oder an den Kasseninhalt anknüpfenden staatlichen Abgaben.

(2) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die Daten
      lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind.

§ 5 Steuersatz

(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit und ohne Gewinnmöglichkeit 15 v. H. der elektronisch gezählten Nettokasse.

(2) An allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für Spielgeräte mit Darstellung

  • von Gewalttätigkeiten und/oder

  • sexueller Handlungen und/oder

  • von Verherrlichung/Verharmlosung des Krieges (Kriegsspiel) im Spielprogramm (Gewaltspiel)

beträgt der Steuersatz 400 €.

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.

§ 6 Besteuerungsverfahren

(1) Der Halter von Spielgeräten ist verpflichtet, die Steuer selbst zu ermitteln und jeweils bis zum 10.02. des Folgejahres eine jährliche Steuererklärung
      bei der Stadt auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Auf die zu erwartende Steuer sind bis zum 20. jeden Monats monatliche
      Vorauszahlungen von 1/12 auf der Grundlage des Vorjahresergebnisses, ggf. - sollte dieses nicht vorliegen - nach dem Vormonatsergebnis, zu leisten.
      Nachzahlungen bzw. Erstattungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abrechnungsbescheides auszugleichen.

(2) Alternativ kann der Halter von Spielgeräten bis spätestens zum 20. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats eine Steueranmeldung auf amtlich
     vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach den einzelnen Spielgeräten abgeben, in der er die Steuer für den maßgeblichen Steueranmeldezeitraum selbst
     berechnet. Die Steuer wäre gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten. Eine jährliche Steuerfestsetzung entfällt in diesen Fällen.

     Maßgeblicher Zeitraum – Steueranmeldezeitraum –, für den die Steuer anzumelden ist, ist der vorausgegangene Kalendermonat. Bei Spielgeräten mit
     Zählwerk, die keine Spielgeräte nach § 5 Abs. 2 sind, gilt dieses mit folgenden Abweichungen:

a) Zugrunde zu legen ist die Zeit zwischen der letzten, dem Steueranmelde- zeitraum vorausgegangenen, und der letzten im Steueranmeldezeitraum
     vorgenommenen Auslesung (der elektronisch gezählten Nettokasse).

b) Für erstmals im Steueranmeldezeitraum eingesetzte Geräte ist die Zeit bis zur letzten im Steueranmeldezeitraum vorgenommenen Auslesung
     zugrunde zu legen.

c) Bei allen Erklärungen ist lückenlos an die jeweils vorausgegangenen Auslesungen anzuschließen.

(3) Eine Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid erfolgt nur, wenn die Stadt einen anderen Steuerbetrag als den vom Halter errechneten festsetzen
     will oder der Halter seiner Pflicht zur Steueranmeldung oder Steuernachmeldung nicht nachkommt. Ggf. wird die Steuer als Schätzung festgesetzt.
     Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(4) Die Steueranmeldung muss vom Halter oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.

(5) Auf Anforderung hat der Halter für jede Steueranmeldung nach Abs. 1 oder Abs. 2 für Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit
     Zählwerksausdrucke mit den Parametern (siehe § 4 Abs. 2) vorzulegen, die zur Überprüfung des jeweiligen Zeitraumes erforderlich sind; auf besonderes
     Verlangen sind Ausdrucke zu erstellen und vor- zulegen, die insoweit alle gespeicherten Informationen umfassen.

§ 7 Melde- und Anzeigepflichten

(1) Der Halter hat die Aufstellung und die Entfernung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort
     bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 6 Abs. 2 vorgeschriebenen Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem
     Vordruck anzuzeigen. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses Spielgerätes und eines im Austausch an seiner Stelle gleichartigen Gerätes.
     Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Eingangstag der Anzeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das Halten schon zu
     einem früheren Zeitpunkt beendet war.

(2) Zur Meldung bzw. Anzeige nach § 7 Abs. 1 ist auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spielgeräte genutzten Räume und Grundstücke
      verpflichtet. Für Art und Frist gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Anzeigen und Anmeldungen nach Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der
      Abgabenordnung.

(4) Wird die Steueranmeldung nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der
      Abgabenordnung festgesetzt werden.

§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1) Die Stadt Ahrensburg ist ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die
     Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich
     sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung der Stadtverwaltung Ahrensburg zu erfolgen.
      Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren.

(3) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und
      der Abgabenordnung (AO).

§ 9 Ordnungswidrigkeiten 

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a) der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 6 und der angeforderten Zählwerksausdrucke,

b) der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7 zuwiderhandelt.

zuwiderhandelt.

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten 

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung nachfolgend aufgeführter Daten gemäß Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – i. V. m. § 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und § 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018, S. 162) in der jeweils gültigen Fassung durch die Stadt Ahrensburg zulässig:

a) Name, Vorname(n),

b) Anschrift,

c) Bankverbindung (nur mit Einwilligung des Betroffenen),

d) Anzahl, Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-) Nummer der Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort sowie die Gesamtanzahl aller Spiele und
    weiterer Angaben, die der Halter im Rahmen der Anmeldung machen muss und die sich aus den in § 4 Abs. 2 genannten Parametern ergeben.

(2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung

a)  aus den Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung von Spielgeräten bei den Ordnungsämtern,

b)  aus dem Einwohnermelderegister (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 Bundesmeldegesetz) und

c) in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z. B. Gewerbeordnung, Abgabenordnung, Bundeszentralregister).

(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 28.06.2006 sowie die Änderungssatzungen vom 13.12.2010, 09.12.2013 und vom 18.12.2017 außer Kraft. Ferner tritt die Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer zur Regelung noch offener Besteuerungsfälle von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 30.06.2006 vom 01.12.2009 außer Kraft.

 

Ahrensburg, den 15. Dezember 2020

Stadt Ahrensburg

gez. Michael Sarach
Bürgermeister

 

Hier können Sie die Vergnügungssteuersatzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

nach oben zurück