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Inhalt

Satzung über die Bildung eines Seniorenbeirates in der Stadt Ahrensburg

  1. Nachtragssatzung vom 10.12.2001 (in Kraft seit dem 01.01.2002)*1)

  2. Änderungssatzung vom 27.10.2003 (in Kraft seit dem 09.11.2003)*2)

  3. Änderungssatzung vom 10.12.2007 (in Kraft seit dem 01.01.2008)*3)

  4. Änderungssatzung vom 24.11.2008 (in Kraft seit dem 01.01.2009)*4)

  5. Änderungssatzung vom 26.11.2012 (in Kraft seit dem 05.12.2012)*5)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Rechtsstellung

§ 2 Wahl des Seniorenbeirates

§ 2 a Vorstand

§ 3 Ziele und Aufgaben

§ 4 Mitwirkung in der Stadtverordnetenversammlung und den städtischen Ausschüssen 5

§ 5 Unterrichtung des Beirates

§ 6 Geschäftsordnung

§ 7 Sitzungen, Öffentlichkeit

§ 8 Finanzierung, Verwendungsnachweis

§ 9 Versicherungsschutz

§ 10 Geltung anderer Vorschriften

§ 11 Inkrafttreten

 

Präambel

Aufgrund des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1, 47d und 47e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Seite 57), ‑ zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2012 (GVOBl. Seite 371 bis 375) - wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 26.11.2012 folgende 5. Änderungssatzung über die Bildung eines Seniorenbeirates beschlossen:

§ 1 Rechtsstellung

(1) Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Seniorinnen und Senioren) der Stadt Ahrensburg wird ein Seniorenbeirat gebildet. Der Seniorenbeirat ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Stadt Ahrensburg. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches unterstützen die Organe der Stadt Ahrensburg den Seniorenbeirat in seinem Wirken. Sie beziehen ihn in die Entscheidungsfindung ein.

§ 2 Wahl des Seniorenbeirates*5)

(1) Der Seniorenbeirat besteht aus 15 gewählten Mitgliedern. Sie werden von den gemäß § 4 dieser Satzung wahlberechtigten Seniorinnen und Senioren der Stadt gewählt. Sofern die Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge der Anzahl der zu wählenden Mitglieder für den Seniorenbeirat entspricht oder unterschreitet, gelten die zugelassenen Wahlvorschläge als gewählt. Die Wahl selbst ist in diesem Fall entbehrlich.

(2) Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. im Jahr der Wahl vollenden werden, seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Ahrensburg gemeldet und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(3) Wählbar ist jede oder jeder gemäß Absatz 2 Wahlberechtigte, die/der das 60. Lebensjahr überschritten hat oder im Jahr der Wahl überschreiten wird, seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnsitz in Ahrensburg gemeldet ist und nicht nach § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

(4) Die Wahlzeit des Seniorenbeirates beträgt vier Jahre.

(5) Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses. Gleichzeitig endet die Wahlzeit des bisherigen Seniorenbeirates.

(6) Die Wahltermine werden amtlich bekannt gemacht.

(7) Für das Wahlverfahren sind die von der Stadtverwaltung erstellten Vordrucke zu verwenden. Die Wahlunterlagen werden zugestellt.

(8) Kandidatenvorschläge werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten eingereicht.

Eine schriftliche Einverständniserklärung der Kandidatinnen und Kandidaten ist erforderlich, sofern sie ihre Kandidatur nicht selbst einreichen. Einer Unterschriftensammlung zu den einzelnen Vorschlägen bedarf es nicht.

(9) Die Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt durch die Stadt Ahrensburg in der örtlichen Presse.

(10) Zugelassen werden nur Wahlvorschläge, die - ggf. mit der erforderlichen Einverständniserklärung - spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bei der Stadtverwaltung vorliegen. Über die Zulassung entscheidet der Gemeindewahlleiter, gegen dessen Entscheidung binnen drei Tagen der Gemeindewahlausschuss angerufen werden kann. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge geordnet und auf einem Stimmzettel zusammengefasst. Soweit der Wahlvorschlag von Parteien, Wählergruppen oder sonstigen Organisationen kommt, kann dieses auf dem Stimmzettel vermerkt werden.

(11) Auf dem Stimmzettel sollen mindestens 8 Frauen als Kandidatinnen aufgeführt sein.

(12) Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen des Gemeindewahlrechts sinngemäß, soweit diese Satzung keine abweichende Regelung enthält.

(13) Gewählt wird im Briefwahlverfahren. Jede oder jeder Wahlberechtigte erhält von der Stadtverwaltung die Wahlunterlagen, die bis zum Wahltag, 16.00 Uhr, in der Stadtverwaltung eingegangen oder abgegeben bzw. in die Wahlurne eingeworfen sein müssen. Verspätet eingehende Stimmzettel nehmen an der Auszählung nicht teil.

(14) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat bis zu 15 Stimmen, von denen nur jeweils eine Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.

(15) Die Stimmenzählung ist öffentlich. Sie wird vom Wahlvorstand durchgeführt, der aus fünf Personen besteht. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch den Gemeindewahlleiter berufen.

(16) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des Seniorenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten eine Nachrückliste. Nach Beendigung der Auszählung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest. Das Wahlergebnis ist amtlich bekannt zu machen.

(17) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Seniorenbeirates rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückliste nach. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht.

(18) Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der neue Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.

(19) Er wird durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher einberufen, die oder der die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden leitet.

§ 2 a Vorstand*4)

(1) Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand. Dieser besteht aus

1 Vorsitzenden

1 stellvertretender Vorsitzender bzw. stellvertretenden Vorsitzenden

1 Schriftführerin/Schriftführer

1 Kassenwartin/Kassenwart

(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Seniorenbeirates aus und kann in wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten nur dann selbständig tätig werden, wenn aus zeitlichen Gründen das Einberufen des Seniorenbeirates nicht möglich ist (Eilentscheidung).

(3) Der Vorstand vertritt den Seniorenbeirat nach außen durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.

(4) Die Kassenwartin/ Der Kassenwart ist für die finanziellen Angelegenheiten des Seniorenbeirates zuständig. Sie/Er verwaltet die Einnahmen und tätigt die Ausgaben, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel notwendig sind. Über Einnahmen und Ausgaben, die über die Geschäftsbedürfnisse hinausgehen, beschließt der Seniorenbeirat.

§ 3 Ziele und Aufgaben

(1) Der Seniorenbeirat vertritt die besonderen Interessen der Seniorinnen und Senioren und setzt sich für deren Belange ein.

(2) Er berät, informiert, gibt praktische Hilfen und regt Initiativen zur Selbsthilfe unter den Seniorinnen und Senioren an.

(3) Der Seniorenbeirat hält Sprechstunden ab, leistet Öffentlichkeitsarbeit und erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht.

(4) Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere beratende Stellungnahmen und Empfehlungen für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die ältere Einwohnerinnen und Einwohner betreffen.

(5) Durch diese Beratung soll erreicht werden, dass

a) die Interessen der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger gegenüber der Öffentlichkeit den politisch Handelnden und der Stadtverwaltung vertreten werden.

b) Vorschläge und Ideen zu der Verwirklichung einer seniorenfreundlichen Stadt helfen.

c) zu den Planungen und Vorhaben der Stadt Ahrensburg in der Stadtverordnetenversammlung und den Ausschüssen Stellung bezogen werden und eigene Vorschläge eingebracht werden können.

d) die Ergebnisse von Arbeitskreisen, Workshops u. ä. Gremien dargestellt und zur Geltung gebracht werden können.

(6) In Zusammenarbeit mit den Vereinen und Organisationen in der Stadt Ahrensburg koordiniert der Seniorenbeirat wichtige Termine der verschiedenen Organisationen und Seniorenveranstaltungen.

§ 4 Mitwirkung in der Stadtverordnetenversammlung und den städtischen Ausschüssen*2)

Die Selbstverwaltung und die Verwaltung der Stadt Ahrensburg arbeiten mit dem Seniorenbeirat eng und vertrauensvoll zusammen.

In der Stadtverordnetenversammlung und den Ausschüssen vertritt die oder der Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr beauftragtes Mitglied des Beirates die Interessen des Seniorenbeirates durch Teilnahme an den Sitzungen der Gremien und kann in Angelegenheiten, die die vom Beirat vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, auf Wunsch das Wort verlangen und nach Beschlussfassung des Beirates Anträge stellen. Dieses gilt auch für nichtöffentliche Angelegenheiten.

§ 5 Unterrichtung des Beirates*2)

Für die Unterrichtung des Seniorenbeirates über alle wichtigen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verantwortlich.

Die Unterrichtung erfolgt, indem der Seniorenbeirat alle entsprechenden Einladungen, Sitzungsvorlagen und Protokolle zu öffentlichen und nichtöffentlichen - sofern es sich um beiratsrelevante Themen handelt - Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und aller städtischen Ausschüsse erhält.

§ 6 Geschäftsordnung

Der Seniorenbeirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, soweit die GO, die Hauptsatzung, diese Satzung oder die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung keine Regelungen enthalten.

§ 7 Sitzungen, Öffentlichkeit*4)

(1) Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind grundsätzlich öffentlich. § 46 (8) GO gilt entsprechend.

(2) Der Seniorenbeirat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal im Jahr.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Ihr/Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie/Er ist berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten Anträge zu stellen. Sie/Er kann sich vertreten lassen.

§ 8 Finanzierung, Verwendungsnachweis*4)

(1) Die Stadt Ahrensburg stellt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist und vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel, angemessene Mittel zur Verfügung. Über die Verwendung ist entsprechend und nachprüfbar Buch zu führen. Am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchte Mittel können vom Beirat vorgetragen werden.

(2) Die Stadt Ahrensburg stellt Räumlichkeiten für die Sitzungen des Seniorenbeirates und bei Bedarf für Sprechstunden, die der Beirat abhält, zur Verfügung.

(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten für eine ehrenamtliche Tätigkeit (für max. 6 Sitzungen im Jahr) ein Sitzungsgeld, dessen Höhe sich nach den Regelungen der Entschädigungssatzung richtet.

(4) Der Seniorenbeirat legt nach Abschluss des Haushaltsjahres bis zum 15.04. des Folgejahres der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einen Tätigkeitsbericht vor, der dem Hauptausschuss zur Kenntnis gegeben wird.

§ 9 Versicherungsschutz

Für Mitglieder des Seniorenbeirates besteht beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallschutz.

§ 10 Geltung anderer Vorschriften

Soweit nicht anders bestimmt, sind die für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten*5)

Die 5. Satzungsänderung der Satzung über die Bildung eines Seniorenbeirates in der Stadt Ahrensburg tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ahrensburg, den 04. Dezember 2012

Stadt Ahrensburg

gez. Michael Sarach
Bürgermeister

 

Hier können Sie die Satzung des Seniorenbeirates als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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