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Datum: 13.07.2020

2. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen vom 25.05.2016

STADT AHRENSBURG
– Der Bürgermeister – 

07.07.2020

Amtliche Bekanntmachung
der Stadt Ahrensburg über die 2. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen und
die Erhebung von Elternbeiträgen vom 25.05.2016 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (KAG), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), der §§ 65 ff. des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) und der §§ 8, 9 und 25 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 22.06.2020 folgende 2. Änderungsatzung der Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen vom 25.05.2016 sowie der 1. Änderung vom 24.04.2017 erlassen:

Artikel 1
§ 12 Abs. 1 Satz 4 wird eingefügt:

Eine Monatsbeitragspflicht entfällt, wenn durch übergeordnete Behörden eine Einstellung der Betreuung von mindestens zwei Wochen im Monat angeordnet wird.

Artikel 2
§ 15 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Der Beitrag beträgt 7,21 € für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben und 5,66 € für ältere Kinder pro wöchentlicher Betreuungsstunde. Für Eingewöhnungszeiten mit
     geringerem zeitlichem Betreuungsumfang sind die Höchstbeiträge für den regulären Betreuungsumfang maßgeblich.

(2) Die Höhe des Elternbeitrages beträgt für Kinder bis zur Einschulung monatlich für folgende Gruppenöffnungszeiten:

a) Halbtagsbetreuung

für Kinder unter 3 = 144,20 € und für Kinder über 3 = 113,20 €.
(Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr)

b)   Halbtagsbetreuung plus

für Kinder unter 3 = 180,25 € und für Kinder über 3 = 141,50 €.
(Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr)

c)   Dreivierteltagsbetreuung  

für Kinder unter 3 = 216,30 € und für Kinder über 3 = 169,80 €.
(Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr)

d)   Dreiviertel–Plus-Betreuung                                      

für Kinder unter 3 = 252,35 € und für Kinder über 3 = 198,10 €.
(Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr)

e)   Ganztagsbetreuung                                                          

für Kinder unter 3 = 288,40 € und für Kinder über 3 = 226,40 €.
(Gruppenzeit von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr)

(3) Die Höhe des Elternbeitrages beträgt für Hortkinder (vom Beginn der Einschulung bis zum Ende der Grundschulzeit):

a)   Mittagshortbetreuung = 84,90 €                     

(Gruppenzeit von montags bis freitags von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr inkl. Ferienbetreuung von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr)

b)    Mittagshortbetreuung = 65,09 €

(Gruppenzeit von montags bis freitags von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr inkl. Ferienbetreuung von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr)

c)     Dreivierteltagshortbetreuung = 113,20 €                   

(Gruppenzeit von montags bis freitags von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr inkl. Ferienbetreuung von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr)

d)    Dreivierteltagshortbetreuung = 93,39 €           

(Gruppenzeit von montags bis freitags von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr inkl. Ferienbetreuung von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr)

e)    Ganztagshortbetreuung = 141,50 €

(Gruppenzeit von montags bis freitags von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr inkl. Ferienbetreuung von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr)

f)     Ganztagshortbetreuung = 121,69 €

(Gruppenzeit von montags bis freitags von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr inkl. Ferienbetreuung von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr)

(4)  Ergänzungs- und Randzeitengruppen oder Randzeitenangebote (Zeiten vor und nach den Gruppenöffnungszeiten) sind zusätzlich monatlich zu entrichten.
       Die Buchung der Randzeit erfolgt verbindlich für sechs Monate im Voraus. In dem Monat, indem  die Eingewöhnung beginnt, ist kein Beitrag für eine gebuchte Randzeit zu zahlen.

(5)   Die Höhe des Beitrages für das Mittagessen beträgt monatlich 70 Euro pro Kind.

(6)   Auslagen für Ausflüge werden kostendeckend erhoben.

Artikel 3
§ 16 wird wie folgt neu gefasst:

Ermäßigte Beiträge und Geschwisterregelung
Ein Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen können beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt werden.

Artikel 4
§ 17 wird gestrichen

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese 2. Änderungssatzung tritt zum 01.08.2020 in Kraft.

Ahrensburg, den 07.07.2020
Michael Sarach
Bürgermeister

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