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Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 514) in der zurzeit geltenden Fassung und den § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 27), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 425) in der zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 23.11.2020 folgende Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung einer Hundesteuer erlassen:

§ 1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist.

§ 2 Steuerpflichtiger

(1) Steuerschuldner ist die Halterin/der Halter des Hundes.

(2) Halterin oder Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in ihren oder seinen Haushalt aufgenommen hat.

(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund in einen Haushalt aufgenommen wird;
      frühestens mit dem drauffolgenden Kalendermonat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Wer einen Hund von einem Tierschutzverein übernimmt, hat für diesen erst nach sechs Monaten Steuern zu entrichten. Dies gilt nicht, sofern ein
      gefährlicher Hund im Sinne des § 4 Abs. 5 aufgenommen wurde.

(3) Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt.

(4) Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin/eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit
      dem auf den Zuzug folgenden Monat.

(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgegebenen, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt,
      wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Monat steuerpflichtig.

(6) Für Hunde, deren Gefährlichkeit durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist, beginnt die Steuerpflicht mit dem auf die Wirksamkeit des
      Feststellungsbescheides folgenden Kalendermonats. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, in dem die Wirksamkeit des
      Feststellungsbescheides endet bzw. in dem die Sozialverträglichkeit gemäß HundeG festgestellt wurde.

§ 4 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt für ein Kalenderjahr

für den ersten Hund 80 EUR

für den zweiten Hund 100 EUR

für jeden weiteren Hund 130 EUR

für jeden gefährlichen Hund 480 EUR

(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 8 gewährt wird, sind bei dieser Berechnung nicht anzusetzen.

(3) Hunde, für die die Steuer nach §§ 6 oder 7 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(4) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

(5) Gefährliche Hunde sind Hunde im Sinne des § 7 Abs. 1 HundeG in der jeweils geltenden Fassung; die zuständige Behörde muss einen Feststellungsbescheid
      als gefährlicher Hund gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HundeG erlassen haben.

§ 5 Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die Hunde

a) vorübergehend, aber nicht länger als einen Monat zur Ausbildung, Pflege oder Verwahrung in ihren Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen haben;

b) vorübergehend, aber nicht länger als zwei Monate in das Gebiet der Stadt verbringen und nachweislich in einer anderen Gemeinde in Deutschland versteuern.

§ 6 Steuerermäßigung

Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen;

b) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt
     haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;

c) Hunden, die von Forstbediensteten oder Inhaberinnen oder Inhabern eines Jagdscheines überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder
    Forstschutzes gehalten werden und eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.

§ 7 Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchterinnen und Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse – darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter –
      zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer
      anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer
      für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als
      sechs Monate sind.

(3) Die Steuerermäßigung gilt von dem Monat an, in dem die Unterlagen vorgelegt werden.

(4) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet wurden.

§ 8 Steuerbefreiung

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;

b) Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst beschäftigten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den
     Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;

c) Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;

d) Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Hierzu ist ein Nachweis (Schwerbehindertenausweis mit dem
    entsprechenden Merkzeichen „B“, „Bl“, „Gl“, „aG“ oder „H“) vorzulegen. Für Betroffene im Sinne dieser Vorschrift gilt die Befreiung grundsätzlich für einen Hund;

e) Blindenführhunden;

f)  Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;

g) Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind;

h) Hunden, die als Assistenzhund geprüft wurden und als medizinische Signalhunde eingesetzt werden, um Menschen mit chronischen Erkrankungen bei damit
     verbundenen gefährdenden Zuständen zu unterstützen und Veränderungen des Stoffwechsels sowie der Körperhaltung, die auf eine bevorstehende
     gesundheitsgefährdende Situation hindeuten, frühzeitig wahrzunehmen und anzuzeigen. Es handelt sich dabei insbesondere um Hunde, die speziell für
     Menschen mit Diabetes, Epilepsie oder einer anderen neurologischen Beeinträchtigung eingesetzt werden.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

(1) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund der/des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

(2) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
      a) 
die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind;
      b) 
die Halterin/der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist;
      c) 
für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkünfte vorhanden sind;
      d) 
in den Fällen des § 7 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

(3) Die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung beginnt mit dem Kalendermonat, in dem der Antrag bei der Stadt Ahrensburg gestellt wird.

§ 10 Meldepflichten

(1) Wer im Gebiet der Stadt Ahrensburg einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Stadtverwaltung anzumelden.
      Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Es besteht Anzeigepflicht über das Halten von gefährlichen
      Hunden nach § 4 Abs. 5.

(2) Die bisherige Halterin/der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Weitergabe des Hundes sind
      bei der Abmeldung Name und Anschrift der Erwerberin/des Erwerbers anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dies binnen
     14 Tagen anzuzeigen.

(4) Die Halterin/der Halter eines Hundes ist verpflichtet, mitzuteilen, ob der Hund nach § 7 Abs. 1 HundeG als gefährlich eingestuft ist.

§ 11 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 jeden Jahres bzw. nach Vereinbarung zum 01.07. des Jahres fällig.
      Rückwirkend festgesetzte Steuern sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 12 Steuermarken

(1) Jede Hundehalterin/Jeder Hundehalter erhält nach Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der
      Zwingersteuer erhält die Hundehalterin/der Hundehalter zwei Steuermarken.

(2) Die Hundehalterin/Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der
      Hundesteuermarke führen und laufen lassen.

(3) Bei Verlust oder Unkenntlichkeit der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Hierfür ist eine Verwaltungsgebühr nach der Satzung
      der Stadt Ahrensburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren zu zahlen.

(4) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke zurückzugeben.

§ 13 Auskunftspflichten

(1) Jede Hundehalterin/Jeder Hundehalter ist verpflichtet, über die Anzahl der von ihr/ihm gehaltenen Hunde Auskunft zu erteilen.
      Die Grundstückseigentümerin/Der Grundstückseigentümer oder die
 Grundstücksbesitzerin/derGrundstücksbesitzer oder deren
      Bevollmächtigte sind auf Verlangen der 
Stadt oder einer/eines von ihr Beauftragten verpflichtet, die Anzahl der auf dem betreffenden
      Grundstück gehaltenen Hunde anzugeben und deren Halterinnen/Halter namhaft zu machen. Die gleiche Verpflichtung trifft jeden
      Haushaltsvorstand und jeden Betriebsvorstand.

(2) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer oder die
      Grundstücksbesitzerinnen/Grundstücksbesitzer oder deren 
Bevollmächtigte sowie die Haushaltsvorstände und Betriebsvorstände zu
      wahrheitsgemäßen Angaben 
innerhalb der im Einzelfall bestimmten Frist verpflichtet. Die für eine Bestandsaufnahme erforderlichen Angaben
      können durch besonderen Erhebungsbogen oder durch öffentliche Bekanntmachung 
gefordert werden. Die Verpflichtung der Hundehalterin/desHundehalters
      nach § 10 (Meldepflichten) bleibt unberührt.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig einer Vorschrift einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeigen von
Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt.

§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Ermittlung der Hundesteuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie zur
     Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, ist die Erhebung
     nachfolgend aufgeführter Daten gemäß Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
     und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – i. V. m. § 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und § 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 02.05.2018
     (GVOBl. Schl.-H. 2018, S. 162) in der jeweils gültigen Fassung durch die Stadt Ahrensburg zulässig.

     Personenbezogene Daten werden erhoben über:
     Namen, Vorname(n), Anschrift und ggf. Kontoverbindung (bei Einziehung und Erstattung der Hundesteuer) des/r Hundesteuerpflichtigen.

     Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben über:
     Rasse des gehaltenen Hundes, Herkunft des gehaltenen Hundes, Alter des gehaltenen Hundes, Chipnummer und Zeitpunkt der Aufnahme und Abgabe des
     gehaltenen Hundes.

     Die Stadt ist berechtigt, neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus den folgenden Unterlagen Daten zu verarbeiten, soweit sie zur
      Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:
      Aus der Anmeldung der Hunde, aus dem Einwohnerzentralregister, von Polizeidienststellen, von Ordnungsämtern, von Kontrollmitteilungen
      anderer Kommunen, von Tierschutzvereinen, vom Bundeszentralregister, allgemeiner Anzeigen, anderer Behörden und Mitteilung der Vorbesitzer.

(2) Die Stadt Ahrensburg ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der/des Hundesteuerpflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen,
      ein Verzeichnis der Hundesteuerpflichtigen mit den für die Hundesteuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten
      zum Zwecke der Hundesteuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3) Die gespeicherten Daten über die Halterin/den Halter eines Hundes dürfen verwendet und an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden, um
      aufgefundene Hunde ihren rechtmäßigen Besitzerinnen und Besitzer zuzuführen.

(4) Die Stadt Ahrensburg kann Daten im Einzelfall zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit an die Polizei und/oder örtliche
     Ordnungsbehörden weiterleiten.

(5) Unabhängig von der Anmeldepflicht ist die Stadt Ahrensburg berechtigt, durch Nachfrage bei einzelnen Einwohnerinnen und Einwohnern zu ermitteln,
      ob sie Halterin oder Halter von Hunden sind. Zur Vorbereitung einer solchen Nachfrage dürfen aus dem Einwohnermelderegister die Namen, das
      Geburtsdatum und die Anschrift der jeweiligen Person verwendet werden. Für die Durchführung der Nachfrage kann die Gemeinde andere – auch private –
       Stellen als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer im Sinne des Datenschutzrechts einsetzen und ihnen die Daten gem. Satz 2 zugänglich machen.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung einer Hundesteuer vom 17.12.2015 außer Kraft.

Ahrensburg, 15. Dezember 2020

STADT AHRENSBURG

Michael Sarach
Bürgermeister

 

Hier können Sie die Hundsteuersatzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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