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Datum: 25.03.2024

2. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung der Stadt Ahrensburg

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

Amtliche Bekanntmachung

2. Änderungssatzung der Entschädigungssatzung der Stadt Ahrensburg

Präambel

Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003, S. 57), der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung- EntschVO) vom 03.05.2018
(GVOBl. Schleswig-Holstein 2018, S. 220) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, § 32 Abs. 6 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren vom 10.02.1996 (GVOBl. 1996, S. 200), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) (GVOBl. 2023, S. 225) und der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie – EntschRichtl-fF) (Amtsblatt Schleswig-Holstein 2023, S. 1056) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.11.2023
folgende Entschädigungssatzung für die Stadt Ahrensburg erlassen:

Artikel 1

§ 10
Entschädigungen für Wehrführungen und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

(1)      Die Gemeinde- und Ortswehrführungen sowie ihre Stellvertretungen erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren
           (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe derHöchstbeträ ge dieser Verordnung.

(2)      Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinie Freiwillige Feuerwehren (EntSchRichtl-fF)
           Entschädigungen in Höhe der Höchstbeträge dieser Richtlinie.

(3)      In analoger Anwendung der Entschädigungsrichtlinie Freiwillige Feuerwehren erhalten die Schriftwarte und die Kassenwarte der Feuerwehren
           Entschädigungen in Höhe des Höchstbetrages dieser Richtlinie für Zugführer.

(4)      bleibt unverändert

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 2. Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Ahrensburg tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft

Ahrensburg, den 28.11.2023

Stadt Ahrensburg
Der Bürgermeister

gez. Eckart Boege
Bürgermeister

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