Satzung zur Aufnahme der Kinder in die und zum Betrieb der Kindertageseinrichtungen der Stadt Ahrensburg (Aufnahme- und Benutzungssatzung)
Aufgrund der § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 65 ff des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz- LVwG) und der §§ 18 und 32 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) in den zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 23.11.2020 folgende Satzung erlassen:
Diese Satzung regelt unter Bezugnahme auf und ergänzend zur Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen die Gesundheitsvorsorge beim Betrieb der Kindertageseinrichtungen der Stadt Ahrensburg, die Aufnahme der Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie Bedingungen und Grundsätze des Betriebs der Kindertageseinrichtungen.
§ 1 Gesundheitsvorsorge
- Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass das Kind bei Beginn seines erstmaligen Besuchs der Kindertageseinrichtung eine ärztliche Bescheinigung
vorlegt. Diese muss Auskunft über für den Besuch der Kindertageseinrichtung relevante gesundheitliche Einschränkungen geben, sowie einen schriftlichen
Nachweis über den Impfschutz des Kindes und eine zeitnah vor der Aufnahme erfolgte ärztliche Bescheinigung in Bezug auf einen vollständigen,
altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz. Die entsprechenden Kosten haben die
Personensorgeberechtigten zu tragen.
Bei der Anmeldung des Kindes ist der zu benachrichtigende Haus- bzw. Unfallarzt anzugeben.
2. Ein nach § 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erkranktes Kind darf bis zu seiner Genesung die Einrichtung nicht betreten. Die Leiterin bzw. der Leiter
der Kindertageseinrichtung ist von entsprechenden Erkrankungen des Kindes unverzüglich zu benachrichtigen. Erkrankt in der Familie/Wohngemeinschaft
des Kindes jemand an einer ansteckenden Krankheit, welche unter § 34 Absatz 3 IfSG fällt, so darf auch das gesunde Kind die Kindertagesstätte nicht
besuchen, solange eine Ansteckungsgefahr besteht. Auf die Anzeige- und Meldepflicht über ansteckende Erkrankungen nach § 34 Abs. 1 ff
Infektionsschutzgesetz ist hinzuweisen.
3. Bei Unfällen und plötzlich auftretenden Erkrankungen während des Besuchs der Kindertageseinrichtung werden unverzüglich die
Personensorgeberechtigten benachrichtigt und ggf. ein Arzt hinzugezogen. Ein verunfalltes oder erkranktes Kind ist umgehend von den
Personensorgeberechtigten abzuholen. Sollte fachgerechte Hilfe für das Kind nur in einer ärztlichen Unfallpraxis oder einem Krankenhaus geleistet werden
können, kann das Kind vor Eintreffen der Personensorgeberechtigten von geeigneten Kräften (i.d.R. Rettungsdienst) dorthin transportiert werden.
4. Wird eine Kindertageseinrichtung auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem
Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadensersatz.
§ 2 Aufnahme
Für alle Betreuungsarten gilt, dass ortsansässige Kinder (Hauptwohnsitz Ahrensburg) vorrangig berücksichtigt werden.
Im Übrigen gelten die Aufnahmekriterien gemäß Buchstabe A und B.
Die Aufnahme eines Kindes kann in Ausnahmefällen abgelehnt werden, wenn das Kind in der Einrichtung nicht in der erforderlichen Weise gefördert werden
kann oder die Förderung der anderen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird. Dies kann nach Anhörung der Personensorgeberechtigten und der
Einrichtungsleitung zum nachträglichen Ausschluss des Kindes von der Betreuung führen.
A. Aufnahmekriterien für Krippenkinder
- Soweit Voranmeldungen oder Wartelisten geführt werden, richtet sich die Aufnahme grundsätzlich nach der zeitlichen Eintragung. Frühester Termin ist der
Tag der Geburt des Kindes. - Bevorrechtigt aufgenommen werden Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren für die nachgewiesen ist, dass
(a) alleinstehende Personensorgeberechtigte zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Familie einer Beschäftigung nachgehen bzw. nachgehen wollen
(aktiv arbeitssuchend sind), sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur
Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen. Dabei kommt bestehende Berufstätigkeit
vor erwerbssuchend.
(b) im Falle des Zusammenlebens beider Personensorgeberechtigten zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Familie einer Beschäftigung nachgehen bzw.
nachgehen wollen (aktiv arbeitssuchend sind), sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder an
Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen. Dabei kommt bestehende
Berufstätigkeit vor erwerbssuchend.
(c) aufgrund sozialer Benachteiligung eine pädagogische Dringlichkeit vorliegt, z. B.: andauernde schwere Krankheit zumindest eines/einer im Haushalt lebenden
Personensorgeberechtigten, besonderer kultureller oder sozialer Integrationsbedarf des Kindes.
(d) Geschwisterkinder, deren Geschwister gleichzeitig zum tatsächlichen Betreuungsbeginn die Einrichtung besuchen, soweit dies aus pädagogischen Gründen
sinnvoll ist.
3. Bei neuen Gruppen oder Einrichtungen sind Abweichungen möglich, damit die Möglichkeit einer ausgewogenen Gruppen- und Sozialstruktur (Alter,
Geschlecht, sozialer Hintergrund) in der Gruppe/Einrichtung ermöglicht wird.
B. Aufnahmekriterien für Kinder von 3 bis 6 Jahren (Elementarkinder)
1. Kinder werden in der Regel mit Vollendung des 3. Lebensjahres in einem Kindergarten aufgenommen. Soweit Voranmeldungen oder Wartelisten geführt
werden, richtet sich die Aufnahme grundsätzlich nach der zeitlichen Eintragung. Anmeldefristen, die länger als zwölf Monate vor dem Aufnahmealter des
Kindes (vom vollendeten 3. Lebensjahr) liegen,werden nicht als Wartezeiten anerkannt. Bei gleichen Aufnahmegründen sind ältere vor jüngeren Kindern
aufzunehmen.
2. Bei der zulässigen Erhöhung der Gruppenstärke in einer Gruppe durch den Träger gelten folgende Orientierungen:
- Bevorstehende Einschulung
- Alleinerziehende
- Nicht deutschsprachige Eltern
- Zuzug während des Kindergartenjahres
- Gefährdung des bestehenden Arbeitsplatzes
- Plötzlicher Ausfall eines Sorgeberechtigten
3. Bevorrechtigt aufgenommen werden Kinder für die nachgewiesen ist, dass
(a) alleinstehende Personensorgeberechtigte zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Familie einer Beschäftigung nachgehen bzw. nachgehen wollen
(aktiv arbeitssuchend sind), sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur
Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen. Dabei kommt bestehende Berufstätigkeit
vor erwerbssuchend.
(b) im Falle des Zusammenlebens beider Personensorgeberechtigten zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Familie einer Beschäftigung nachgehen bzw.
nachgehen wollen (aktiv arbeitssuchend sind) oder studieren oder sich in der Schulausbildung befinden. Dabei kommt bestehende Berufstätigkeit vor
erwerbssuchend.
(c) aufgrund sozialer Benachteiligung eine pädagogische Dringlichkeit vorliegt, z. B.: andauernde schwere Krankheit zumindest eines/einer im Haushalt lebenden
Personensorgeberechtigten, besonderer kultureller oder sozialer Integrationsbedarf des Kindes erforderlich ist.
(d) Geschwisterkinder, deren Geschwister gleichzeitig zum tatsächlichen Betreuungsbeginn die Einrichtung besuchen, soweit dies aus pädagogischen Gründen
sinnvoll ist.
(e) Kinder, die bereits als Kleinkinder (unter drei Jahren) die Einrichtung besuchen, werden vorrangig vor „externen“ Kindern aufgenommen. Bei einer
Platzvergabe zum Sommer gilt der Stichtag 31.07. des jeweiligen Jahres.
4. Bei neuen Gruppen oder Einrichtungen sind Abweichungen möglich, damit die Möglichkeit einer ausgewogenen Gruppen- und Sozialstruktur (Alter,
Geschlecht, sozialer Hintergrund) in der Gruppe/Einrichtung ermöglicht wird.
§ 3 Betrieb
1. Die tägliche Betreuung des Kindes beginnt mit dem Eintreffen und Anmelden bei der/den verantwortlichen pädagogischen Fachkräften in der
Kindertageseinrichtung und endet mit der Entlassung durch die jeweilige pädagogische Fachkraft.
2. Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig.
3. Die Personensorgeberechtigten haben ein Kind, dass das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, grundsätzlich abzuholen. Ausschließlich auf schriftlichen
Antrag der Personensorgeberechtigten kann es ohne Begleitung nach Hause entlassen werden. Die Einrichtungsleitung kann diesem Verfahren generell bei
mangelnder Reife und nachträglich auch an einzelnen Tagen die Zustimmung versagen. Die Eltern sind entsprechend zu unterrichten. Mit der
Kindertageseinrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitperson
ausgeschlossen sind.
4. Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten erforderlich. Hierunter fallen nicht Spaziergänge und
übliche Unternehmungen im Umfeld der Kindertageseinrichtung.
5. Das Mitbringen von Spielsachen ist in Absprache mit den Erziehern zu regeln. Spitze und scharfe Gegenstände dürfen nicht mitgebracht werden. Wertsachen
und Geld sollten den Kindern nicht mitgegeben werden; soweit dies dennoch geschieht, haften Personal und Stadt nicht für den Verlust.
6. Das Fernbleiben des Kindes von der Einrichtung ist der Leitung der Kindertageseinrichtung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit
rechtzeitig vorher mitzuteilen.
§ 4 Öffnungszeiten (Betreuungszeiten)
1. Der zeitliche Umfang der täglichen Betreuung und/oder Förderung in allen Betreuungsarten, über den gesetzlichen Anspruch hinaus, richtet sich nach dem
schriftlich nachgewiesenen individuellen Bedarf. Dieser ist durch die Personensorgeberechtigten nachzuweisen.
Zeiten vor und nach den Gruppenöffnungszeiten sind vorrangig den Eltern zu gewähren, die einen entsprechenden Bedarf nachgewiesen haben.
2. Die Kindertageseinrichtungen bieten zurzeit folgende Gruppenöffnungszeiten:
(Bei Änderungen von Gruppen oder Öffnungszeiten bedarf es keiner Anpassung dieser Satzung. Die Öffnungszeiten werden in der Einrichtung in geeigneter
Weise durch Aushang bekannt gemacht.)
Kindertagesstätte Schäferweg 29
2 Gruppen 08:00 – 14:00 Uhr, wobei in dieser Gruppe
auch eine Zeit von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr gewählt werden kann.
4 Gruppen 08:00 – 16:00 Uhr
1 Krippengruppe 08:00 – 16:00 Uhr
1 altersgemischte Erg.-+ Randzeit 06.30 – 08:00 Uhr
1 Ergänzungs-+ Randzeit 07.30 – 08.00 Uhr
1 kleine Ergänzungs-+ Randzeit 16:00 – 16:30 Uhr und
1 altersgemischte Erg.-+ Randzeit 16.00 – 17.00 Uhr.
Kindertagesstätte Pionierweg 17
1 Gruppe 08:00 – 14:00 Uhr
1 Gruppe 08:00 – 15:00 Uhr
2 Gruppen 08:00 – 16:00 Uhr
1 Krippengruppe 08:00 – 15:00 Uhr
1 Krippengruppe 08:00 – 16:00 Uhr
1 altersgemischte Erg.-+ Randzeit 07:00 – 08:00 Uhr
1 altersgemischte Erg.-+ Randzeit 16:00 – 16:30 Uhr
1 Ergänzungs- und Randzeit 07.30 – 08.00 Uhr.
§ 5 Haftung
1. Gegen Unfall- und Haftpflichtschäden (Körper- und Sachschäden) im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen sind die Kinder bei
der Unfallkasse Nord und beim Kommunalen Schadenausgleich im Rahmen der anzuwendenden Bestimmungen versichert, d. h.
- auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Nachhauseweg;
- während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung innerhalb der Öffnungszeiten;
- bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertageseinrichtung ergeben;
- im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertageseinrichtung, sofern es sich um Unternehmungen der Kindertageseinrichtung handelt.
2. Im Hinblick auf die Begrenzung dieses Versicherungsschutzes wird den Personensorgeberechtigten empfohlen, privat für das Kind eine Unfall- und
Haftpflichtversicherung abzuschließen.
3. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertageseinrichtung oder auf dem Nachhauseweg erleidet,
der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu melden, damit die Kindertageseinrichtung ihre Meldepflicht gegenüber der Versicherung
nachkommen kann.
4. Eine weitergehende Haftung der Stadt ist ausgeschlossen. Diebstahl, Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter
Gegenstände des Kindes sind nicht versichert.
5. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Schäden an der Einrichtung, die durch ihre Kinder verursacht worden sind, zu beseitigen bzw. die Kosten
zu erstatten.
§ 6 Zusammenarbeit mit den Eltern
1. Um dem Kind einen gelungen Übergang von der Familie/Tagespflege o. ä. in die Einrichtung zu ermöglichen, wird ein Eingewöhnungsmodell (in Anlehnung
an das „Berliner Eingewöhnungsmodell“) herangezogen. Dieses sieht vor, dass das Kind stufenweise und mit Hilfe einer Bindungsperson (Mutter, Vater,
Großeltern) eine neue verlässliche Bindungsperson (pädagogische Fachkraft) kennenlernt bzw. an sie gewöhnt wird. Die Eingewöhnungsphase variiert mit
den individuellen Ansprüchen des Kindes zwischen 1 bis 3 Wochen. Eine Reduzierung des Beitrages für diesen Monat ist ausgeschlossen.
2. Regelmäßig finden Elternabende, Kinderfeste und ähnliche Veranstaltungen statt. Sie sollen den Personensorgeberechtigten einen Einblick in die Arbeit der
Kindertageseinrichtung ermöglichen und die gemeinsame Erziehung fördern. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Regelungen zur Elternversammlung
und Elternvertretung im Kindertagesförderungsgesetz in der zurzeit gültigen Fassung verwiesen.
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Die Satzung zur Aufnahme der Kinder in die und zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen der Stadt Ahrensburg vom 28.03.2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Ahrensburg, den 09.12.2020
Michael Sarach
Bürgermeister
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