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Inhalt

Ortssatzung der Stadt Ahrensburg über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen für Einzelvillen am Gronepark, Hugo-Schilling-Weg, Parkallee und Voßwinkel

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

§ 2 Erhaltungsgründe

§ 3 Inkrafttreten

Fälligkeit und Erlöschung möglicher Entschädigungsansprüche

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Anlage 1

Anlage 2

Präambel

Aufgrund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg vom 22. Februar 1988 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im anliegenden Plan (Anlage 1) sowie dem Liegenschaftskataster (Anlage 2), die beide Bestandteil dieser Satzung sind, gekennzeichneten Gebiete. Der örtliche Geltungsbereich umfasst:

Gronepark 11

Hugo-Schilling-Weg 2

Parkallee 7, 39 und 50

Voßwinkel 2

§ 2 Erhaltungsgründe

(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt, zur Wahrung und Erneuerung der für das Erscheinungsbild Ahrensburgs typischen Villen bedürfen Abbrüche, Änderungen, Nutzungsänderungen oder die Errichtung baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung nach § 173 BauGB.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll,

a) weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen Ahrensburg als Villenort prägt;

b) weil sie von städtebaulicher - insbesondere stadtgeschichtlicher und künstlerischer - Bedeutung für Ahrensburg ist.

(2) Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestaltung des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Stormarner Tageblatt und im Hamburger Abendblatt (Ahrensburger Zeitung) in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Ortssatzung der Stadt Ahrensburg über die Erhaltung der Anlagen für die Einzelvillen am Gronepark, Hugo-Schilling-Weg, Parkallee und Voßwinkel vom 25.10.1982 (veröffentlicht am 12.11.1982 im Stormarner Tageblatt und im Hamburger Abendblatt - Ahrensburger Zeitung -) außer Kraft.

 

Stadt Ahrensburg

Der Magistrat

 

Fälligkeit und Erlöschung möglicher Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in einer bisher zulässigen Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, Mängel und Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Ahrensburg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Stadt Ahrensburg

Der Magistrat

 

Anlage 1 zur Ortssatzung der Stadt Ahrensburg über die Erhaltung baul. Anlagen für Einzelvillen am Gronepark, Hugo-Schilling-Weg, Parkallee und Voßwinkel

Anlage 2 zur Ortssatzung der Stadt Ahrensburg über die Erhaltung baul. Anlagen für Einzelvillen am Gronepark, Hugo-Schilling-Weg, Parkallee und Voßwinkel

Liegenschaftskataster - Stand Januar 1988 -

Straße/Hausnummer - Liegenschaftsbuchnummer - Flurbezeichnung - Parzellennummer - Grundbuchblatt - Fläche in m2

  • Gronepark 11 - 4071 - P 12 - 26 - 4226 - 2.879

  • Hugo-Schilling-Weg 2 - 5057 - N 11 - 306 - 889 - 980

  • Parkallee 7 - 627 - O 12 - 204 - 3398 - 6.966

  • Parkallee 39 - 1081 - P 11 - 13, 14, 15 - 6029 - 6.631

  • Parkallee 50 - 1068 - O 11 - 330 - 2977 - 1.529

  • Voßwinkel 2 - 3896 - N 10 - 208 - 4471 - 1.990

 

Hier können Sie die Satzung und ihre Anlagen als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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