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Satzung für die Nutzung der von der Stadt Ahrensburg bereitgestellten Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und über die Erhebung von Gebühren (Nutzungs- und Gebührenordnung)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Allgemeines

§ 2 Einweisung

§ 3 Beendigung

§ 4 Hausrecht

§ 5 Benutzungsgebühr

§ 6 Gebührenschuld, Gebührenschuldner

§ 7 Gebührenhöhe

§ 8 Fälligkeit und Beitreibung

§ 9 Personenkreis

§ 10 Datenschutz

§ 11 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. Seite 529, des § 53 des Asylverfahrensgesetzes vom 27. Juli 1993 (BGBl. I Seite 1361) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein i. d. F. vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. Seite 564) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 12.11.2001 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

  1. Die Stadt Ahrensburg stellt auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Ahrensburg Räumlichkeiten aus ihrem Grundeigentum zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zur Verfügung.

  2. Die Stadt Ahrensburg mietet auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Ahrensburg ferner Räumlichkeiten von Dritten zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern an, soweit ihr ausreichende eigene Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stehen.

  3. Die Räumlichkeiten werden als öffentliche Einrichtung unterhalten.

§ 2 Einweisung

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt Ahrensburg weist die unterzubringenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber in die entsprechenden Räumlichkeiten ein. Es besteht seitens der Asylbewerberinnen und Asylbewerber kein Anspruch auf eine bestimmte Lage, Größe und Beschaffenheit der ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten.

§ 3 Beendigung

Das Nutzungsverhältnis endet durch Widerruf der Stadt Ahrensburg. Ein Widerruf kann insbesondere dann ausgesprochen werden, wenn

a) die Bewohnerin/der Bewohner in eine andere Unterkunft verlegt wird,

b) die Zuständigkeit der Stadt Ahrensburg nicht mehr gegeben ist,

c) die Bewohnerin/der Bewohner sich länger als 14 Tage nicht in der Unterkunft aufhält,

d) ein wichtiger Grund vorliegt, der bei Vorliegen eines Mietverhältnisses zur fristlosen Kündigung nach § 554 a BGB berechtigen würde.

§ 4 Hausrecht

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt Ahrensburg übt das Hausrecht aus. Dieses wird auf den Fachbereich II übertragen. Die Bewohnerinnen und Bewohner haben den Anweisungen zu folgen. Im Übrigen haben sich die Bewohnerinnen und Bewohner an die Regelungen der jeweiligen Hausordnung zu halten, die von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister erlassen wird. Die Haus- und Benutzungsordnung kann von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister geändert werden.

§ 5 Benutzungsgebühr

  1. Für die Benutzung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern wird eine Gebühr erhoben.

  2. Mit dieser Gebühr werden - außer den im § 1 Abs. 2 genannten Räumlichkeiten ‑ die Gebäudeunterhaltungskosten und die laufenden Betriebskosten (Strom, Wasserver- und -entsorgung, Müllbeseitigung, Versicherung, Heizkosten, Straßenreinigung, Grundsteuer) abgegolten.

§ 6 Gebührenschuld, Gebührenschuldner

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der Einweisung in die jeweilige öffentliche Einrichtung und endet mit dem Tag des Auszuges.

  2. Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist der Haushaltsvorstand für sich und seine Haushaltsangehörigen. Eheleute haften als Gesamtschuldner.

    Daneben haftet jede bzw. jeder volljährige Haushaltsangehörige für den nach der Personenzahl des Haushaltes auf die Angehörige bzw. den Angehörigen entfallenden Anteil der Gebühr.

§ 7 Gebührenhöhe

  1. Die Benutzungsgebühr beträgt mtl. für Personen ab dem 18. Lebensjahr 180 €, für Personen bis zum 18. Lebensjahr 150 €; die mtl. Gebühr erhöht sich für jedes weitere Haushaltsmitglied ebenfalls um 150 €.

  2. Die Benutzungsgebühr für Wohnungen, die ausschließlich von einem Haushalt bewohnt werden, beträgt in den Unterkünften Hamburger Straße 128 - 136 (inkl. Wohncontainer), Wulfsdorfer Weg 79 a und b und Bornkampsweg 14 c, rechter Eingang, 610 €.

  3. Die Benutzungsgebühr für die Wohnung Bornkampsweg 14 c, mittlerer Eingang, beträgt 800 €, für die Wohnung Bornkampsweg 14 c, rechter Eingang, 420 €.

  4. Die Benutzungsgebühr für die Unterkunft Stormarnstraße 51 (inkl. Wohncontainer) ist nach § 7 (1) dieser Satzung festzulegen.

  5. Wird die jeweilige öffentliche Einrichtung nicht einen vollen Monat benutzt, so wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der mtl. Benutzungsgebühr erhoben.

  6. Im Falle des § 1 Abs. 2 ist eine Benutzungsgebühr in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten zu zahlen.

§ 8 Fälligkeit und Beitreibung

  1. Die Benutzungsgebühr nach § 7 ist bis zum 3. Tage nach der Zustellung des Einweisungsbescheides und später laufend - ohne weitere Aufforderung - bis zum 3. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse Ahrensburg zu entrichten.

  2. Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 9 Personenkreis

Den "Asylbewerberinnen und Asylbewerbern" im Sinne dieser Satzung sind gleichgestellt Ausländerinnen und Ausländer, die asylberechtigt sind sowie Ausländerinnen und Ausländer, die nach Abschluss des Asylverfahrens eine befristete oder dauernde Aufenthaltsbefugnis erhalten, sofern durch die Ausländerin bzw. den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nicht nachgewiesen wird, sowie Bürgerkriegsflüchtlinge. Andere Personen, die in den Unterkünften vorübergehend untergebracht werden, unterliegen für die Zeit ihrer Unterbringung ebenfalls dieser Satzung.

§ 10 Datenschutz

Personenbezogene Daten dürfen von der Stadt nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dieses zur Veranlagung der Benutzungsgebühren im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.

Hierzu darf die Stadt für den Fall, dass Wohnraum von Dritten in Anspruch genommen wird, auf die städtische Mietakte zurückgreifen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Nutzung und Erhebung von Gebühren der von der Stadt Ahrensburg bereitgestellten Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern vom 16.12.1996 außer Kraft.

 

Ahrensburg, den 20. Dezember 2001

Stadt Ahrensburg

gez. Pepper
Bürgermeisterin

 

Hier können Sie die Nutzungssatzung als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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