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Inhalt

Satzung über die Bildung eines Behindertenbeirates in der Stadt Ahrensburg

  1. Nachtragssatzung vom 10.12.2001 (in Kraft seit dem 01.01.2002)*1)

  2. Änderungssatzung vom 27.10.2003 (in Kraft seit dem 09.11.2003)*2)

  3. Änderungssatzung vom 10.12.2007 (in Kraft seit dem 01.01.2008)*3)

  4. Änderungssatzung vom 24.11.2008 (in Kraft seit dem 01.01.2009)*4)

  5. Änderungssatzung vom 21.01.2013 (in Kraft seit dem 23.01.2013)*5)

  6. Änderungssatzung vom 02.01.2023 (in Kraft seit dem 05.01.2023)*6)

  7. Änderungssatzung vom 16.10.2023 (in Kraft seit dem 12.11.2023)*7)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

§ 1 Rechtsstellung

§ 2 Wahl des Behindertenbeirates

§ 3 Ziele und Aufgaben

§ 4 Mitwirkung in der Stadtverordnetenversammlung und den städtischen Ausschüssen

§ 5 Unterrichtung des Beirates

§ 6 Geschäftsordnung

§ 7 Sitzungen, Öffentlichkeit

§ 8 Finanzierung, Verwendungsnachweis

§ 9 Versicherungsschutz

§ 10 Geltung anderer Vorschriften

§ 11 Inkrafttreten

Präambel*7)

Aufgrund des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1, 47 d und 47 e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Seite 57), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.05.2023 (GVOBl. Seite 279), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 25.09.2023 folgende 7. Änderungssatzung über die Bildung eines Behindertenbeirates beschlossen:

§ 1 Rechtsstellung

(1) Zur Wahrnehmung der Interessen behinderter Menschen in Ahrensburg wird ein Behindertenbeirat gebildet. Der Behindertenbeirat ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder des Behindertenbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Behindertenbeirat ist kein Organ der Stadt Ahrensburg. Im Rahmen seines Aufgabenbereichs unterstützen die Organe der Stadt den Behindertenbeirat in seinem Wirken. Sie beziehen ihn in ihre Entscheidungsfindung ein.

§ 2 Wahl des Behindertenbeirates*7)

(1) Die Mitglieder des Behindertenbeirates werden von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer einer Wahlzeit auf Vorschlag der Vereine und Verbände gewählt. Er besteht aus 7 Menschen mit verschiedenen Behinderungen beziehungsweise deren gesetzlicher Vertretung.

(2) Der Behindertenbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand für die Dauer der Wahlzeit. Dieser besteht aus

1 Vorsitzenden

1 stellvertretender Vorsitzender bzw. stellvertretenden Vorsitzenden

1 Schriftführerin / Schriftführer

1 Kassenwartin / Kassenwart

(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Behindertenbeirates aus und kann in wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten nur dann selbstständig tätig werden, wenn aus zeitlichen Gründen das Einberufen des Behindertenbeirates nicht möglich ist (Eilentscheidung).

(4) Der Vorstand vertritt den Behindertenbeirat nach außen durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.

(5) Die Kassenwartin / Der Kassenwart ist für die finanziellen Angelegenheiten des Behindertenbeirates zuständig. Sie / Er verwaltet die Einnahmen und tätigt die Ausgaben, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel notwendig sind. Über Einnahmen und Ausgaben, die über die Geschäftsbedürfnisse hinausgehen, beschließt der Behindertenbeirat.

(6) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Beirat obliegt das Vorschlagsrecht dem Verein oder Verband, dem das ausscheidende Mitglied zugerechnet wird. Das neue Mitglied wird durch die Stadtverordnetenversammlung gewählt.

(7) Zur konstituierenden Sitzung wird durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher eingeladen, die oder der bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden diese auch leitet.

§ 3 Ziele und Aufgaben

Der Behindertenbeirat soll insbesondere die Probleme von Menschen mit Behinderung aufzeigen und bei der Gestaltung einer behindertengerechten Umwelt mitwirken.

Dabei soll die Verständigung und das miteinander leben von Behinderten und Nichtbehinderten verbessert werden. Die Belange der verschiedenen Arten einer Behinderung werden gleichmäßig gefördert.

§ 4 Mitwirkung in der Stadtverordnetenversammlung und den städtischen Ausschüssen*2)

Die Selbstverwaltung und die Verwaltung der Stadt Ahrensburg arbeiten mit dem Behindertenbeirat eng und vertrauensvoll zusammen. In der Stadtverordnetenversammlung und in den Ausschüssen vertritt die oder der Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr beauftragtes Mitglied des Beirates die Interessen des Behindertenbeirates durch Teilnahme an den Sitzungen der Gremien und kann in Angelegenheiten, die die vom Beirat vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, auf Wunsch das Wort verlangen und nach Beschlussfassung des Beirates Anträge stellen. Dieses gilt auch für nichtöffentliche Angelegenheiten. Der Beirat kann seine Anträge im Umlaufverfahren beschließen, sofern kein Beiratsmitglied im Einzelfall widerspricht. Die Ergebnisse der Abstimmung sind in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben.

§ 5 Unterrichtung des Beirates*2)

Für die Unterrichtung des Behindertenbeirates über alle wichtigen Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderung betreffen, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verantwortlich.

Die Unterrichtung erfolgt, indem der Behindertenbeirat alle entsprechenden Einladungen, Sitzungsvorlagen und Protokolle zu öffentlichen und nichtöffentlichen – sofern es sich um beiratsrelevante Themen handelt - Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und aller städtischen Ausschüsse erhält.

§ 6 Geschäftsordnung

Der Behindertenbeirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung, soweit die GO, die Hauptsatzung, diese Satzung oder die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung keine Regelungen enthalten.

§ 7 Sitzungen, Öffentlichkeit*4)

(1) Die Sitzungen des Behindertenbeirates sind grundsätzlich öffentlich. § 46 (8) GO gilt entsprechend.

(2) Der Behindertenbeirat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal im Jahr.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Ihr/Ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie/Er ist berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten Anträge zu stellen. Sie/Er kann sich vertreten lassen.

§ 8 Finanzierung, Verwendungsnachweis *6)

(1) Die Stadt Ahrensburg stellt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist und vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel, angemessene Mittel zur Verfügung. Über die Verwendung ist entsprechend und nachprüfbar Buch zu führen. Am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchte Mittel können vom Beirat vorgetragen werden.

(2) Die Stadt Ahrensburg stellt Räumlichkeiten für die Sitzungen des Behindertenbeirates und bei Bedarf für Sprechstunden, die der Beirat abhält zur Verfügung.

(3) Die Mitglieder des Behindertenbeirates erhalten für eine ehrenamtliche Tätigkeit (für max. 6 Sitzungen im Jahr und für höchstens 7 Mitglieder) ein Sitzungsgeld, dessen Höhe sich nach den
     Regelungen der Entschädigungssatzung richtet.

(4) Der Behindertenbeirat legt nach Abschluss des Haushaltsjahres bis zum 15.04. des Folgejahres der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einen Tätigkeitsbericht vor, der dem Hauptausschuss zur Kenntnis gegeben wird.

§ 9 Versicherungsschutz

Für Mitglieder des Behindertenbeirates besteht beim Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallschutz.

§ 10 Geltung anderer Vorschriften

Soweit nicht anders bestimmt, sind die für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten*7)

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ahrensburg, den 16.10.2023

Stadt Ahrensburg
Der Bürgermeister

In Vertretung

gez. A. Klaus Korte

Stellv. Bürgermeister

 

Hier können Sie die Satzung des Behindertenbeirates als PDF zum Ausdrucken herunterladen.

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