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Datum: 18.10.2023

Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 99 »Alte Reitbahn«

für das Gebiet der Stormarnstraße 47 bis 51 sowie Teilflächen der Adolfstraße 18 und 20 (Flurstücke 972, 973, tlw. 946 und 968 der Flur 8 sowie tlw. Flurstück 1 der Flur 9).

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

Amtliche Bekanntmachung

der Stadt Ahrensburg über den Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen BebauungsplansNr. 99 „Alte Reitbahn“ für das Gebiet der Stormarnstraße 47 bis 51 sowie Teilflächen der
Adolfstraße 18 und 20 (Flurstücke 972, 973, tlw. 946 und 968 der Flur 8 sowie tlw. Flurstück 1 der Flur 9).


Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 27.02.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 99 der Stadt Ahrensburg für das Gebiet der Stormarnstraße 47 bis 51 sowie Teilflächen der Adolfstraße 18 und 20 (Flurstücke 972, 973, tlw. 946 und 968 der Flur 8 sowie tlw. Flurstück 1 der Flur 9), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B), dem Vorhaben- und
Erschließungsplan (Teil C) sowie dem Durchführungsvertrag, als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der B-Plan tritt mit Beginn des Folgetags der Amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können den B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärungdazu von diesem Tage an im Bauamt der Stadt Ahrensburg (Fachdienst Stadtplanung/Bauaufsicht; An der Strusbek 23, Ahrensburg, Zimmer 1.02), während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den
Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse „www.ahrensburg.de“ eingestellt.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der
Stadt Ahrensburg geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung
sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Ahrensburg unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

In Vertretung

gez. A. Klaus Korte
Stellvertretender Bürgermeister

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