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Datum: 14.12.2023

Satzung der Stadt Ahrensburg über die Sondernutzung und deren Gebühren
an öffentlichen Straßen in Ahrensburg

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

Amtliche Bekanntmachung 

Satzung der Stadt Ahrensburg über die Sondernutzung und deren Gebühren
an öffentlichen Straßen in Ahrensburg

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schleswig-Holstein 2003, S. 57), und der §§ 20, 21, 23, 26, 28 und 62 des Straßen- und Wegegesetztes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der jeweils gültigen Fassung und wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg vom 27.11.2023 folgende Satzung über die Sondernutzung und deren Gebühren an öffentlichen Straßen in der Stadt Ahrensburg erlassen:

I. Abschnitt
Sondernutzungen

§ 1
Geltungsbereich

(1)       Diese Satzung gilt für öffentliche Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet.

(2)       Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.

(3)       Für öffentliche Märkte (z.B. Wochenmärkte) gelten die besonderen Bestimmungen (Satzungen über den Wochenmarkt und die Erhebung von Standgebühren).

§ 2
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen und Gemeingebrauch

(1)       Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Straßen.

(2)       Gemeingebrauch ist die jedem im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor,
            wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.

(3)       Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung an den öffentlichen Straßen der Erlaubnis der Stadt (Sondernutzungserlaubnis).

(4)       Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung liegt auch dann vor, wenn ein Straßenraum über die private Grundstücksgrenze hinaus genutzt/vereinnahmt wird oder aber innerhalb des
            Lichtraumprofils

1. bis zu einer Höhe von 4,50 m auf und über mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Flächen und Fahrbahnen und

2. bis zu einer Höhe von 2,50 m auf und über Gehwegen oder Radwegen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird.

§ 3
Erteilen und Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis

(1)       Die Sondernutzungserlaubnis ist bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ‑ Fachdienst IV.1 ‑ der Stadt Ahrensburg zu beantragen. Sie soll mindestens zwei Wochen vor Inanspruchnahme
            der Sondernutzung schriftlich bei der Stadt Ahrensburg gestellt werden.

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

1. Eine maßstabsgerechte Zeichnung/Pläne

2. Eine Beschreibung, insbesondere über Art, Ort, Umfang und Dauer der Sondernutzung

3. Angaben darüber, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutze der Straße Rechnung getragen wird.

4. Bei Werbung durch Stellschilder für Veranstaltungen ist bei der Stadt zur Kenntnisnahme ein Muster, ausschließlich in digitaler Form, einzureichen. Parteien sind hiervon ausgenommen.

(2)      Das Erteilen der Sondernutzungserlaubnis liegt im Ermessen der Behörde. Die Erlaubnis wird schriftlich oder elektronisch auf Zeit oder auf Widerruf erteilt; es können Bedingungen und Auflagen
           festgesetzt werden.

(3)      Die Sondernutzungserlaubnis ist zu versagen oder einzuschränken, wenn insbesondere Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder der Straßenzustand beeinträchtigt wird oder sie mit
          städtebaulichen und baupflegerischen Belangen nicht zu vereinbaren ist.

(4)      Verkaufsstände/Dienstleistungen mit wirtschaftlichen Hintergrund werden, außerhalb von Veranstaltungen, auf dem Rondeel untersagt.

(5)      Die Sondernutzungserlaubnis erlischt

1. durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße,

2. durch Zeitablauf,

3. durch Widerruf,

4. wenn die Erlaubnisnehmerin/der Erlaubnisnehmer von ihr sechs Monate hindurch keinen Gebrauch gemacht hat.

(6)    Der Erlaubnisempfänger hat gegen die Stadt keinen Gebührenrückzahlungsanspruch, wenn die Erlaubnis durch den Antragstellenden zurückgezogen oder von der Stadt in geringem Umfang
         widerrufen wird.

§ 4
Nachträgliche Anordnung und Ersatzvornahme

(1)    Werden öffentliche Straßen ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus genutzt (Sondernutzung) oder kommt die Erlaubnisnehmerin/der Erlaubnisnehmer
         seinen Verpflichtungen aus der Sondernutzungserlaubnis nicht nach, so kann die Erlaubnisbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Sondernutzung oder zur Erfüllung der in der
         Sondernutzungserlaubnis erteilten Auflagen anordnen.

(2)    Kommt die bzw. der Pflichtige der getroffenen Anordnung nicht nach, so kann die Erlaubnisbehörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
        Die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten nach § 56 StrWG bleiben hiervon unberührt.

§ 5
Wahlwerbung

(1)    Wahlwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt und ist in einem Zeitraum von sechs Wochen unmittelbar vor sowie eine Woche nach dem Wahltag unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Die Gesamtzahl der Werbeträger liegt im Ermessen der Stadt Ahrensburg.

2. Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben und zur Wahl zugelassen sind. Eine erteilte Erlaubnis
    wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden.

3. Außerhalb der Wahlwerbungszeit werden für Öffentlichkeitsarbeiten der Parteien und deren Jugendverbänden nur eine geringe Anzahl von Stellschildern ‑ höchstens 14 Tage ‑ zugelassen.

(2)   Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteigesetz fallende politische Vereinigungen und Einzelbewerber bei z.B. Bürgermeisterwahlen entsprechend.

§ 6
Plakatierung, Stellschilder und darüberhinausgehende individuelle Werbung

(1)    Die Stadt ist bestrebt, mit Unternehmen Verträge abzuschließen mit dem Ziel, dass diese auf Ihren im öffentlichen Straßen aufgestellten Werbeträgerflächen zum Aushang von individueller
         Werbung zur Verfügung stellen und hierfür ein standardisiertes Angebot vorgehalten weist.

(2)    Darüber hinaus ist Werbung über Plakate, an hängenden oder stehenden Flächen unter den in § 3 Abs. 3 genannten Kriterien auf ein Minimum zu beschränken und im Innenstadtbereich
         aus städtebaulichen und baupfleglichen Belangen im Regelfall zu untersagen.

(3)    Konkretisierende Richtlinien der Stadt Ahrensburg ergänzen diese Sondernutzungssatzung nachrichtlich. Unter Einbeziehung des Bau- und Planungsausschuss können diese in Abs. 2 und
         § 3 genannten Grundzüge nach Bedarf angepasst werden.

(4)    Das Abstellen von zugelassenen Fahrzeugen und Anhängern zu offensichtlichen Werbezwecken ist untersagt.

§ 7
Sondernutzungserlaubnis in besonderen Fällen

(1)    Die Erlaubnis für nachstehende Sondernutzungen gilt als erteilt, wenn die dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt sind und die Stadt zugestimmt hat:

1. Bauteile und Vorbauten wie Vordächer, Sonnendächer (Markisen) bis 2 m Tiefe, Gesimse, Balkone, Fensterbänke in einer Höhe von mindestens 2,50 m über öffentlichen Gehwegen
    sowie Kellerlichtschächte und Schächte, die der Brennstoffzufuhr oder dem Anschluss an die öffentlichen Versorgungsleitungen dienen;

2. Hinweisschilder auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste;

3. Wartehallen und ähnliche Einrichtungen für den Linienverkehr.

(2)   Erweist sich eine nach Absatz 1 erlaubte Sondernutzung als nicht gemeinverträglich, so kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 8
Sharingangebote

(1)   Die Nutzung der öffentlichen Flächen durch Sharingangebote unterliegt den rechtlichen Bestimmungen der Sondernutzungssatzung der Stadt Ahrensburg.

(2)   Sharingangebote aus dem Mobilitätssektor (wie zum Beispiel E-Scooter, E-Roller und Leihfahrräder), die im öffentlichen Straßenraum bereitgestellt werden, können insbesondere um
       die Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenraums zu begrenzen, durch Kontingente und durch die Begrenzung der Anzahl der Anbietenden beschränkt werden. Die Kontingente können
       sich auch auf einen in der Sondernutzungserlaubnis definierten räumlichen Bereich der Stadt Ahrensburg beziehen.

§ 9
Nutzung nach bürgerlichem Recht

Die Nutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht, sofern

1. durch die Nutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird oder

2. die Nutzung der öffentlichen Versorgung dient.

§ 10
Erstattung von Mehrkosten

(1)   Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauches durch einen anderen verändert oder aufwendiger hergestellt werden muss (z.B. Befestigung von Gehwegen, Absenkung von
       Hochborden, Verrohung von Gräben), dürfen nur solche Bauunternehmen mit der Herstellung beauftragt werden, die sich gegenüber der Stadt verpflichtet haben, die Verkehrsflächen
       entsprechend der „Zusätzlichen technischen Vorschriften“ herzustellen. Wird die Herstellung von der Stadt durchgeführt oder veranlasst, sind die Mehrkosten für die Herstellung und
       Unterhaltung der Stadt zu erstatten. Die Stadt Ahrensburg kann Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(2)   Wer eine Straße, einen Weg oder einen Platz aus Anlass der Inanspruchnahme im Sinne dieser Satzung beschädigt oder verunreinigt, hat die Beschädigung oder Verunreinigung ohne
        Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die Stadt die Beschädigung oder Verunreinigung auf Kosten des Erlaubnisnehmers beseitigen.

II. Abschnitt
Gebühren

§ 11
Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1)   Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen werden Gebühren nach diesem
       Gebührentatbestandskatalog erhoben. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit die Stadt Nutzungsentschädigungen aufgrund anderer Vorschriften fordert (z.B. Satzung über
       die Erhebung von Marktstandsgeld i.V.m. der Wochenmarktsatzung oder Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätten der Stadt Ahrensburg).

(2)   Der Gebührentatbestandskatalog findet keine Anwendung auf Sondernutzungen aufgrund von Verträgen, die zwischen der Stadt Ahrensburg und Unternehmen über die Inanspruchnahme
        der öffentlichen Verkehrsflächen geschlossen wurden.

(3)   Die Gebührenpflicht entsteht

1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,

2. bei Sondernutzung ohne Erlaubnis mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.

(4)   Die Gebühr ist bei der Erlaubniserteilung zu entrichten, und zwar bei

1. auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer,

2. auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. März,

3. bei sonstigen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erlaubniserteilung.

Die Erteilung der Erlaubnis kann von einer Sicherheitsleistung oder vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.

§ 12
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind

1. die Antragstellerin/der Antragsteller,

2. die Erlaubnisnehmerin/der Erlaubnisnehmer bzw. ihre/seine Rechtsnachfolge,

3. die/der Sondernutzungsberechtigte, auch wenn sie/er den Antrag nicht selbst gestellt hat,

4. diejenige Person, die die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in ihrem Interesse ausüben lässt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13
Gebührenfreiheit

(1)   Keine Sondernutzungsgebühren werden erhoben für Sondernutzungen

1. nach § 6 Abs. 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen;

2. zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben;

3. zur Ausführung von Arbeiten durch oder für den Träger der Wegebaulast und im Zuge der Verkehrssicherung sowie von Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen;

4. durch die Tätigkeiten von politischen Parteien und Wählergemeinschaften (z.B. Werbung vor öffentlichen Wahlen und Abstimmungen), Gewerkschaften und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts;

5. durch Telekommunikationsstellen mit Telefonhäuschen oder Briefkästen/Postablagekästen, Polizeimelder, Feuermelder, Anlagen des örtlichen Alarmdienstes, Fahrscheinautomaten
     und Fahrplantafeln für den Betrieb von Eisenbahnen oder Omnibuslinien sowie durch Autorufsäulen;

6. durch Aufstellen von Denkmälern, Plastiken oder anderen Kunstgegen-ständen;

7. durch Aufstellen von Blumenkübeln, Fahrradständern, Dekorationsgegen-ständen soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen oder sonst wie gewerblich genutzte Anlagen handelt, Behältern für die
    Abfallbeseitigung und -verwertung (Abfallgefäße), Milchbänken; Aufstellen von Abfallbehältern und Lagern von sperrigen Abfällen einen Tag vor und am Tage der Abfuhr;

8. durch Verlegen von Gemeinschaftsantennenkabeln, die zur Vermeidung von Störungen im Rundfunk- und Fernsehempfang erforderlich sind;

9. durch Befahren oder Kreuzen eines Gehweges oder anderer nicht zum Befahren bestimmter Wegeteile oder sonstiger öffentlicher Flächen zum Befördern von Schwerbehinderten in dem dafür
    erforderlichen Umfang.

(2)   Im Übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient
       (z.B. Sportvereinen, ein Stellschild oder Beachflag vor dem Ladengeschäft).

(3)   Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in den Fällen des Absatzes 1 werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.

(4)   Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann die Stadt Stundung, Herabsetzung oder Erlass gewähren.

§ 14
Gebührenbemessung

(1)   Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind

1. die örtliche Lage,

2. die Zeitdauer und der Umfang sowie

3. der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung.

(2)   Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Gebührentatbestandskatalog.

       Die Gebühr berechnet sich je angebrochener Zeiteinheit nach Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahressätzen gemäß der Anlage. Bei der Berechnung ist der für den Gebührenschuldner jeweils
       günstigste Satz anzuwenden, soweit entsprechende Sätze in der Anlage vorgesehen sind.

       Auf- und Abbauzeiten werden berücksichtigt, soweit sie eine Sondernutzung und damit Bestandteil der Erlaubnis sind.

       Ist eine Sondernutzung im Gebührentatbestandskatalog nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenden vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt auch eine solche Tarifstelle,
       ist eine Gebühr von 5 € bis 250 € zu erheben (z.B. ortsansässigen Unternehmen, Wertstoffsammlungen, Baugrubenverbau mittels Anker).

(3)  In Einzelfällen können aus Vereinfachungsgründen pauschale Sondernutzungsgebühren festgelegt werden, sofern die Gebührenerhebungen der letzten Jahre keine erheblichen Abweichungen
      erkennen lässt (wiederkehrende Großveranstaltungen) und eine detaillierte Gebührenberechnung unverhältnismäßig aufwendig wäre.

(4)  Bei der Inanspruchnahme von gebührenpflichtigen Parkplätzen sind die entsprechenden Gebührenausfälle gemäß des Gebührentatbestandskatalogs zur Sondernutzungssatzung der Stadt
      zusätzlich zu entrichten (Großveranstaltungen sind hiervon ausgenommen).

§ 15
Gebührenberechnung

(1)  Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.

(2)  Alle Gebühren werden auf volle Eurobeträge aufgerundet.

(3)  Bei Gebühren, die auf wöchentliche oder monatliche Nutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Für Gebühren, die ausschließlich jährlich festgesetzt sind,
      ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni um die Hälfte.

§ 16
Gebührenerstattung

(1)  Wird eine Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

(2)  Widerruft die Stadt die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihm auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig erstattet.

§ 17
Verwaltungsgebühren

Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 3 Abs. 3 dieser Satzung unberührt.

Insbesondere werden Verwaltungsgebühren bei Rücknahme, Änderung oder aber vermehrtem Aufwand bedingt durch den Antragsteller, nach bereits erteilter Sondernutzungserlaubnis seitens der Stadt, entsprechend der jeweilig gültigen Satzung der Stadt Ahrensburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren, erhoben.

III. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18
Bestehende Sondernutzungen

Für Sondernutzungsrechte, die bei Inkrafttreten dieses Gebührentatbestandskatalogs bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an.

§ 19
Sonstige Bestimmungen

Die Vorschriften dieser Satzung finden keine Anwendung auf Sondernutzungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge gestattet werden.

§ 20
Haftung

(1)  Die Stadt haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für die Sondernutzungsberechtigten und die von ihnen erstellten
       Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt die Stadt keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.

(2)  Die/Der Sondernutzungsberechtigte haftet der Stadt für alle Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Sie/Er haftet der Stadt dafür, dass die
      Sondernutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Sie/Er hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite gegen die Stadt aus der Art der Benutzung erhoben werden
      können. Sie/Er haftet ferner für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer/seiner Pflichten zur Beaufsichtigung ihres/seines Personals und der von diesen verursachten Verstößen
      gegen diese Satzung ergeben.

(3)  Die Stadt kann verlangen, dass die/der Sondernutzungsberechtigte zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden
      Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen der Stadt sind ihr der Versicherungsschein und die
      Prämienquittungen vorzulegen.

(4)  Für die Erfüllung von Ansprüchen, die der Stadt oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haften

  • die Erlaubnisnehmerin/der Erlaubnisnehmer bzw. ihre/seine Rechtsnachfolge
  • die Antragstellerin/der Antragsteller und
  • die/der Sondernutzungsberechtigte, auch wenn sie/er den Antrag nicht selbst gestellt hat,
  • diejenige Person, die die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in ihrem Interesse ausüben lässt, als Gesamtschuldner.

§ 21
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)  Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 11
       i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der geltenden Fassung durch die Stadt Ahrensburg zulässig. Personenbezogene Daten werden erhoben über

1. Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstatus und ggf. Kontoverbindung (bei Gebührenerstattung) der/des Gebührenpflichtigen.

2. Namen und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten.

Daten dürfen erhoben werden durch Mitteilung oder Übermittlung von:

  • Einwohnermeldeämtern
  • Bereich Liegenschaften der Stadt Ahrensburg
  • Bereich Bauverwaltung der Stadt
  • Gewerbemeldungen
  • Katasteramt
  • Bundeszentralregister
  • Kraftfahrt-Bundesamt
  • Vorbesitzern, Vermietern, Verpächtern, Eigentümer

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Gebühr erforderlichen Daten erhoben.

(2)  Soweit zur Veranlagung zur Gebühr nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten für Zwecke der
      Gebührenerhebung nach dieser Satzung erhoben, verwendet, gespeichert und weiterverarbeitet werden.

(3)  Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

(4)  Die Stadt ist berechtigt, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlichen Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen an die Träger der öffentlichen Sicherheit (Polizei, Feuerwehr,
      Rettungsdienst etc.) weiterzuleiten.

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig handelt gemäß § 56 Straßen- und Wegegesetz (StrWG), wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den öffentlichen Verkehrsraum ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht,

2. den mit der Sondernutzungserlaubnis verbundenen Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt,

3. eine ihr oder ihm verursachte Verunreinigung des öffentlichen Verkehrsraumes entgegen § 46 StrWG nicht beseitigt,

4. den öffentlichen Verkehrsraum durch Grünbewuchs, ausgehend vom privat vermessenen Grundstück hinaus, vereinnahmt.

(2)  Ordnungswidrige Handlungen / Rechtsverletzungen werden entsprechend der rechtlich relevanten Bestimmungen geahndet.

§ 23
Inkrafttreten

Diese Satzung sowie der Gebührentatbestandskatalog treten am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Ahrensburg
sowie der Gebührentatbestandskatalog über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Ahrensburg vom 08.12.2017 außer Kraft.

Ahrensburg, 06.12.2023

STADT AHRENSBURG
Der Bürgermeister

gez. Eckart Boege
Bürgermeister

Anlage:

Gebührentatbestandskatalog
Richtlinien zur Nutzung öffentlicher Flächen

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