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Datum: 06.11.2023

Satzung über die Fernwärmeversorgung von Grundstücken und Anschluss an die Fernwärmeversorgungsanlagen (Anschlusssatzung) der Stadt Ahrensburg

Stadt Ahrensburg
- Der Bürgermeister -

Amtliche Bekanntmachung 

Satzung 

über die Wärmeversorgung von Grundstücken und Anschluss an die Fernwärmeversorgungsanlagen (Anschlusssatzung) der Stadt Ahrensburg

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., Seite 57) und § 109 Gebäudeenergiegesetz vom 08.08.2020 ‑ jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen ‑ wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg am 30.10.2023 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

  1. In der Stadt Ahrensburg wird zur Einschränkung der Immissionen aus Feuerungsanlagen und zu Zwecken des Klima- und Ressourcenschutzes eine Fernwärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung von Abwärme als öffentliche Einrichtung betrieben.

  2. Die Satzung erstreckt sich auf folgende Geltungsbereiche des Stadtgebiets:

    • Bebauungspläne Nrn. 74 und 76: Ahrensburger Redder ‑ Ost,
    • Bebauungspläne Nrn. 46 – 1. Änderung und Ergänzung ‑, 55 a und 64 sowie vom Bebauungsplangebiet Nr.56 tlw.: Gartenholz, Otto-Siege-Straße und
    • Bebauungsplan Nr.54 und Erweiterung: Bogenstraße.
      Maßgeblich für die Geltungsbereiche ist die graphische Darstellung in Anlage 1, lediglich nachrichtlich ist als Anlage 2 das Straßenverzeichnis beigefügt.
  3. Die Stadt kann sich zum Betrieb der öffentlichen Einrichtung eines privaten Betriebes ‑ zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Stadtwerke Ahrensburg GmbH ‑ bedienen
  4. Art und Umfang der Fernwärmeversorgungsanlagen, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt die Stadt.

  5. Die Wärmeverbrauchsanlagen auf den Grundstücken werden mit Wärme für Raumheizung, Warmwasserbereitung und allen sonstigen geeigneten Verwendungszwecken versorgt.

  6. Wärmeträger für die Versorgungsanlagen ist Heißwasser.

§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht

  1. Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines im Geltungsbereich liegenden bebauten oder bebaubaren Grundstücks, das unmittelbar an eine Straße grenzt, in der sich eine betriebsfertige Fernwärmeleitung befindet, ist ‑ vorbehaltlich der Einschränkung in § 3 ‑ berechtigt zu verlangen, dass ihr/sein Grundstück an die Fernwärmeversorgungsanlagen angeschlossen wird (Anschlussrecht).

    Dieses gilt auch für die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer Straße (Weg, Platz) mit betriebsfertiger Fernwärmeleitung liegen, aber mit dieser Straße durch einen privaten oder öffentlichen Weg verbunden sind.

  2. Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an die Fernwärmeversorgung haben die Anschlussnehmerinnen und Anschlussnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen aus den Versorgungsanlagen zu entnehmen (Benutzungsrecht).

§ 3 Begrenzung des Anschlussrechts

  1. Ist der Anschluss (§ 2 Abs. 1) wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen und Aufwendungen erforderlich, kann der Anschluss versagt werden. Dieses gilt nicht, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller sich bereit erklärt, neben dem Anschlusspreis auch die entstehenden Mehrkosten für den Bau und ggf. für den Betrieb zu tragen. In diesem Fall hat sie bzw. er auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten.

  2. Sind die Gründe, die zur Versagung des Anschlusses geführt haben, fortgefallen, ist nach den Vorschriften dieser Satzung zu verfahren.

§ 4 Anschlusszwang

  1. Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstückes, das durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen ist (§ 2 Abs. 1), in der sich eine betriebsfertige Nahwärmeleitung befindet, ist verpflichtet, ihr bzw. sein Grundstück an die Fernwärmeversorgung anzuschließen, sobald es mit einem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden bebaut ist, oder mit der Bebauung begonnen wird und auf ihm Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen.

  2. Die Stadt gibt öffentlich bekannt, welche Straßen mit betriebsfertigen Versorgungsleitungen versehen sind. Mit Ablauf eines Monats nach erfolgter öffentlicher Bekanntgabe ist der Anschlusszwang wirksam.

  3. Werden an öffentlichen Straßen, die noch nicht mit Versorgungsleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn bereits bestehende Bauten durch An- und Umbau wesentlich geändert werden sollen.

§ 5 Benutzungszwang

  1. Der gesamte Wärmebedarf im Sinne von § 1 Abs. 5 ist ausschließlich aus den Fernwärmeversorgungsanlagen zu entnehmen.

  2. Die Errichtung und der Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen für die in § 1 Abs. 5 genannten Verwendungszwecke ist nicht gestattet.

§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

  1. Für Bauwerke, deren Warmwasser- oder Heizenergiebedarf oder beides durch Heizungsanlagen mit immissionsfreiem Betrieb teilweise oder ganz gedeckt werden soll, deren Primärenergiefaktor niedriger ist als der durch die Stadtwerke Ahrensburg für das jeweilige Teilnetz veröffentlichte Primärenergiefaktor, wird Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in dem Maße, als dieses durch immissionsfreie Versorgung ersetzt werden kann, erteilt.

  2. Heizungsanlagen mit immissionsfreiem Betrieb sind Anlagen, die primär durch die Nutzung erneuerbarer Energien im Sinne von § 3 Nr. 21 Erneuerbare Energien Gesetz oder § 3 Nr. 2 Gebäudeenergiegesetz in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden. Allein auf der Umwandlung von elektrischer Energie in Wärme beruhende Anlagen (z.B. Stromheizungen, Durchlauferhitzer) zählen hierzu nicht.

  3. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach kann erteilt werden für Gewerbe- und Industriebetriebe, die

    1. eine andere als die lieferbare Wärme (insbesondere hinsichtlich der Qualität, z.B. Temperatur, Druck) benötigen, oder
    2. den eigenen Bedarf zu mindestens 50 % aus der eigenen Abwärme decken.
  4. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann ferner erteilt werden, soweit im Einzelfall durch den Anschluss oder die Benutzung nachweislich ein mit den Satzungszielen nicht zu rechtfertigender Härtefall entsteht und die Befreiung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

  5. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen.

  6. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet erteilt.

  7. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gilt Grundstückeigentümern als erteilt, in deren Gebäuden Wärmeversorgungsanlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung

    1. vorhanden oder
    2. nachweislich beauftragt sind.
  8. Die Befreiung nach Nr. 7 erlischt, wenn eine grundlegende Änderung oder Erneuerung der Wärmeversorgungsanlage erfolgt, spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungssatzung. Eine grundlegende Änderung oder Erneuerung ist insbesondere gegeben, wenn

    1. eine Erneuerung der Anlage (insbesondere Kessel) erforderlich ist oder
    2. ein Wechsel der Energieträger erfolgen soll oder
    3. vom Einzelofen auf Zentralheizung umgerüstet wird.
  9. Die Errichtung und der Betrieb von Kaminen und Kachelöfen ist auf den anschlusspflichtigen Grundstücken gestattet, ohne dass eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erforderlich ist, wenn Kamine und Kachelöfen ausschließlich mit unbehandeltem Holz beheizt werden und nicht in erster Linie der Raumheizung dienen. Bauordnungs- und bauplanungsrechtliche sowie immissionsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 7 Kreis der Verpflichteten

Die sich aus dieser Satzung für die Eigentümerinnen und Eigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für die dinglich Nutzungsberechtigten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 8 Anschluss an die Fernwärmeversorgungsanlagen und Rechtsgrundlage für die Fernwärmeversorgung

  1. Der Anschluss an die Fernwärmeversorgungsanlagen ist von der bzw. dem Verpflichteten bei der Stadt bzw. der von ihr eingesetzten Betreibergesellschaft zu beantragen.

    Bei Neubauten ist der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Baugenehmigung zu stellen.

  2. Die Fernwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage.

    Hierfür sind die jeweils gültigen Bedingungen für die Versorgung mit Wärme aus den Fernwärmeversorgungsanlagen maßgebend.

§ 9 Grundstücks- und Hausanschlussleitungen

Jedes Grundstück erhält in der Regel einen unterirdischen und unmittelbaren Anschluss an die Versorgungsleitungen sowie eine Übergabestation. Die Stadt bzw. die Betreibergesellschaft kann Ausnahmen zulassen.

§ 10 Zutritt zu den Wärmeverbrauchsanlagen und Auskunftspflicht

  1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben für Zwecke ihres Anschlusses an die Fernwärmeversorgung das Anbringen und die Verlegung von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung über ihre im Geltungsbereich der Satzung liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen.

  2. Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, alle für die Feststellung des Wärmeverbrauchs, der Errechnung der Beiträge und Gebühren und zur Prüfung der Wärmeverbrauchsanlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 11 Begriff des Grundstückes

  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

  2. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stadt.

§ 12 Abmeldung des Wärmebezuges

Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist mindestens einen Monat vor Eintritt des Eigentumsüberganges schriftlich anzuzeigen. Unterlassen die bzw. der bisherige und die bzw. der neue Eigentümerin bzw. Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Stadt bzw. die Betreibergesellschaft von dem Wechsel Kenntnis erhält.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

a) die Satzung der Stadt Ahrensburg über die Wärmeversorgung der Grundstücke und den Anschluss an die Nahwärmeversorgungsanlagen (Anschluss-Satzung) vom 05.07.1993 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 01.09.1993 und

b) die Satzung über die Wärmeversorgung der Grundstücke im Baugebiet Ahrensburger Redder und den Anschluss an die Nahwärmeversorgungsanlagen (Anschluss-Satzung) der Stadt Ahrensburg vom 28.06.2000 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 16.09.2002.

Ahrensburg, 01.11.2023

STADT AHRENSBURG

Der Bürgermeister

Eckart Boege

Bürgermeister

Anlage 1

Anlage 2

Blatt 1 - Bereich Ahrensburger Redder - Ost

Straßenname Hausnummer
Ahrensburger Kamp 3 und 5
Ahrensfelder Stieg 1 bis Ende

2 bis Ende
Espluguesring 1 bis Ende

2 bis Ende
Feldkirchenring 1 bis Ende

2 bis Ende
Ludwigslustring 1 bis Ende

2 bis Ende
Viljandiring 1 bis Ende

2 bis Ende

Blatt 2  - Bereich Gartenholz/Otto-Siege-Straße

Straßennamen Hausnummern
Am Gutshof 1 bis Ende

2 bis Ende
Am Marstall 1 bis Ende

2 bis Ende
Am Weinberg 1 bis Ende
An der Schloßgärtnerei 1 bis Ende

2 bis Ende
Ellenbogen 1 bis Ende

2 bis Ende
Hörnumweg 1 bis Ende

2 bis Ende
Husumweg 1 bis Ende

2 bis Ende
Keitumweg 2 bis Ende
Langeneßweg 4a
Lübecker Straße  2

2a

2b

4

4a

6

8

10

10a

12

12a

12b
Niebüllweg 1 bis Ende

2 bis Ende
Nordstrandring 1 bis Ende

2 - 6

22 - 24

26 - 28
Otto-Siege-Straße 1 bis Ende

2 bis Ende
Tönningweg 1 bis Ende

2 bis Ende
Westerlandstieg 1 bis Ende

2 bis Ende

Blatt 3 - Bereich Bogenstraße

Straßennamen Hausnummern
Bogenstraße 28 - 28a

28c - f zukünftig
Ernst-Ziese-Straße 4

6

8

10

12

14

19

21 - 23

25 - 27
Hagener Allee 70c

70d

70e

70f

70g

70h

70i

70k

70l

70m

70n

72c

72d

72e

72f

72g
Kirschplantage 1 bis Ende

2 bis Ende
Ladestraße 1
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